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6B_953/2025

Rückzug der Einsprache (Ruhestörung, unanständiges Benehmen); Nichteintreten,

Bundesgericht · 2026-01-27 · Deutsch CH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 A.________ erhob am 28. November 2025 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 29. Oktober 2025.

E. 2 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).

E. 3 Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 eine Frist bis zum 17. Dezember 2025 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. Dezember 2025 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 12. Januar 2026 angesetzt mit der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG).

Obwohl die Verfügungen gemäss den postalischen Sendungsverfolgungen zugestellt werden konnten, ging der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf den von der Beschwerdeführerin am 30. Dezember 2025 (Posteingang) einzig eingereichten ärztlichen Bericht vom 23. Dezember 2025, in dem sich ihr behandelnder Arzt zum Einfluss ihrer "psychiatrischen Erkrankung" auf das Tatverhalten äussert, muss mangels Sachbezugs nicht eingegangen werden. Weshalb von einem Kostenvorschuss ausnahmsweise abzusehen wäre, ergibt sich daraus nicht. Auf die Rechtsgrundlage der Kostenvorschusspflicht wurde im Übrigen in den Kostenvorschussverfügungen ausdrücklich hingewiesen.

E. 4 Auf die Beschwerde ist demnach androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG mangels Leistung des Kostenvorschusses im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Beschwerde wäre ausserdem auch deswegen unzulässig, weil sie eine hinreichende Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung vermissen lässt und den gesetzlichen Begründungsanforderungen daher nicht genügt (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).

Eine Weiterleitung des mit der Beschwerde zugleich gestellten Gesuchs um Fristwiederherstellung an die Staatsanwaltschaft fällt ferner infolge Verspätung ausser Betracht. Die Beschwerdeführerin war in der Lage, am 17. Oktober 2025 Beschwerde an die Vorinstanz zu erheben, weshalb der von ihr geltend gemachte Säumnisgrund einer fehlenden Kenntnis von der Vorladung sowie einer krankheitsbedingen Beeinträchtigung spätestens dann weggefallen war und das Fristwiederherstellungsgesuch innerhalb der spätestens an diesem Datum zu laufen begonnenen 30-tägigen Frist hätte gestellt werden müssen (vgl. Art. 94 Abs. 2 StPO).

E. 5 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_953/2025

Urteil vom 27. Januar 2026

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Boller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rückzug der Einsprache (Ruhestörung, unanständiges Benehmen); Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 29. Oktober 2025 (2N 25 182).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1.

A.________ erhob am 28. November 2025 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 29. Oktober 2025.

2.

Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).

3.

Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 eine Frist bis zum 17. Dezember 2025 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. Dezember 2025 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 12. Januar 2026 angesetzt mit der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG).

Obwohl die Verfügungen gemäss den postalischen Sendungsverfolgungen zugestellt werden konnten, ging der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf den von der Beschwerdeführerin am 30. Dezember 2025 (Posteingang) einzig eingereichten ärztlichen Bericht vom 23. Dezember 2025, in dem sich ihr behandelnder Arzt zum Einfluss ihrer "psychiatrischen Erkrankung" auf das Tatverhalten äussert, muss mangels Sachbezugs nicht eingegangen werden. Weshalb von einem Kostenvorschuss ausnahmsweise abzusehen wäre, ergibt sich daraus nicht. Auf die Rechtsgrundlage der Kostenvorschusspflicht wurde im Übrigen in den Kostenvorschussverfügungen ausdrücklich hingewiesen.

4.

Auf die Beschwerde ist demnach androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG mangels Leistung des Kostenvorschusses im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Beschwerde wäre ausserdem auch deswegen unzulässig, weil sie eine hinreichende Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung vermissen lässt und den gesetzlichen Begründungsanforderungen daher nicht genügt (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).

Eine Weiterleitung des mit der Beschwerde zugleich gestellten Gesuchs um Fristwiederherstellung an die Staatsanwaltschaft fällt ferner infolge Verspätung ausser Betracht. Die Beschwerdeführerin war in der Lage, am 17. Oktober 2025 Beschwerde an die Vorinstanz zu erheben, weshalb der von ihr geltend gemachte Säumnisgrund einer fehlenden Kenntnis von der Vorladung sowie einer krankheitsbedingen Beeinträchtigung spätestens dann weggefallen war und das Fristwiederherstellungsgesuch innerhalb der spätestens an diesem Datum zu laufen begonnenen 30-tägigen Frist hätte gestellt werden müssen (vgl. Art. 94 Abs. 2 StPO).

5.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: von Felten

Der Gerichtsschreiber: Boller