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6B_946/2021

Landesverweisung; Nichteintreten,

Bundesgericht · 2021-09-23 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer führt mit Eingabe vom 22. August 2021 Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni 2021

E. 2 Eine Beschwerde hat ein Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).

E. 3 Die Beschwerdeeingabe vom 22. August 2021 enthält lediglich den Hinweis, dass die weitere Begründung in der Strafsache durch den amtlichen Verteidiger in schriftlicher Form nachgereicht werde. Indessen wurde innert der Beschwerdefrist keine weitere Beschwerdeeingabe mehr eingereicht. Die vorliegende Beschwerde ist damit allein aufgrund der Eingabe vom 22. August 2021 zu beurteilen. Diese enthält weder ein Begehren im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG noch eine Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG (vgl. zu den Beschwerdegründen Art. 95 ff. BGG) und genügt damit den minimalen Anforderungen an eine Beschwerde im Sinne von Art. 42 BGG offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 4 Auf eine Kostenauflage kann ausnahmweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_946/2021

Urteil vom 23. September 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Landesverweisung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 21. Juni 2021 (SB210141-O/U/cwo).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer führt mit Eingabe vom 22. August 2021 Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni 2021

2.

Eine Beschwerde hat ein Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).

3.

Die Beschwerdeeingabe vom 22. August 2021 enthält lediglich den Hinweis, dass die weitere Begründung in der Strafsache durch den amtlichen Verteidiger in schriftlicher Form nachgereicht werde. Indessen wurde innert der Beschwerdefrist keine weitere Beschwerdeeingabe mehr eingereicht. Die vorliegende Beschwerde ist damit allein aufgrund der Eingabe vom 22. August 2021 zu beurteilen. Diese enthält weder ein Begehren im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG noch eine Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG (vgl. zu den Beschwerdegründen Art. 95 ff. BGG) und genügt damit den minimalen Anforderungen an eine Beschwerde im Sinne von Art. 42 BGG offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4.

Auf eine Kostenauflage kann ausnahmweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill