Strafbefehl, Rückzug der Einsprache (unentschuldigtes Fernbleiben von der Einvernahme); Nichteintreten | Strafprozess
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Die Beschwerdeführerin reichte am 26. Juli 2023 (Poststempel) Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni 2023 ein.
E. 2 Rechtsschriften an das Bundesgericht haben eine Unterschrift zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Die vorliegend vor dem Vor- und Nachnamen verwendeten Doppelpunkte lassen das Schriftbild der Unterschrift zwar als eher ungewöhnlich erscheinen, vermögen aber keine Zweifel daran zu begründen, dass es sich um eine eigenhändige Originalunterschrift handelt.
E. 3.1 Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 27. Juli 2023 Frist bis spätestens am 22. August 2023 gesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen.
E. 3.2 Mit Eingabe vom 2. August 2023 machte die Beschwerdeführerin die "Aberkennung des Kostenvorschusses" geltend.
E. 4.1 Da innert der bis am 22. August 2023 festgesetzten Frist weder der Kostenvorschuss noch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einging, wurde der Beschwerdeführerin mit separater Verfügung vom 24. August 2023 die gesetzlich vorgeschriebene, nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 7. September 2023 angesetzt, um dem Bundesgericht den Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu zahlen, unter der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Die Verfügung wurde zugestellt.
E. 4.2 Mit Eingabe vom 30. August 2023 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Aberkennung fest.
E. 5 Der Beschwerdeführerin wurde die Rechtslage bezüglich Kostenvorschuss bereits mit Schreiben vom 26. Juli 2022 und mit Urteil vom 25. August 2022 im Verfahren 6B_868/2022 dargelegt. Dementsprechend muss auf ihre Eingaben, mit denen sie auch im vorliegenden Verfahren ihre eigene Weltanschauung darlegt, wonach beispielsweise Behörden und damit auch das Bundesgericht (illegale) Firmen ohne hoheitliche Befugnisse seien, nicht weiter eingegangen werden.
E. 6 Da der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Beschwerde wäre im Übrigen auch deswegen unzulässig, weil sie eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid vermissen lässt und den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
E. 7 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Der Beschwerdeführerin werden die Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 10.11.2023 6B 945/2023 (6B_945/2023) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 10.11.2023 6B 945/2023 (6B_945/2023) Tribunale federale I Corte di diritto penale 10.11.2023 6B 945/2023 (6B_945/2023)
Strafbefehl, Rückzug der Einsprache (unentschuldigtes Fernbleiben von der Einvernahme); Nichteintreten | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_945/2023 Urteil vom 10. November 2023 I. strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Frey Krieger. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungszentrum Eggbühl, Eggbühlstrasse 23, 8050 Zürich, Beschwerdegegner. Gegenstand Strafbefehl, Rückzug der Einsprache (unentschuldigtes Fernbleiben von der Einvernahme); Nichteintreten, Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 21. Juni 2023 (UH230192-O/U/SBA>GRO). Die Präsidentin zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführerin reichte am 26. Juli 2023 (Poststempel) Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni 2023 ein. 2. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben eine Unterschrift zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Die vorliegend vor dem Vor- und Nachnamen verwendeten Doppelpunkte lassen das Schriftbild der Unterschrift zwar als eher ungewöhnlich erscheinen, vermögen aber keine Zweifel daran zu begründen, dass es sich um eine eigenhändige Originalunterschrift handelt. 3. 3.1. Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 27. Juli 2023 Frist bis spätestens am 22. August 2023 gesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen. 3.2. Mit Eingabe vom 2. August 2023 machte die Beschwerdeführerin die "Aberkennung des Kostenvorschusses" geltend. 4. 4.1. Da innert der bis am 22. August 2023 festgesetzten Frist weder der Kostenvorschuss noch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einging, wurde der Beschwerdeführerin mit separater Verfügung vom 24. August 2023 die gesetzlich vorgeschriebene, nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 7. September 2023 angesetzt, um dem Bundesgericht den Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu zahlen, unter der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Die Verfügung wurde zugestellt. 4.2. Mit Eingabe vom 30. August 2023 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Aberkennung fest. 5. Der Beschwerdeführerin wurde die Rechtslage bezüglich Kostenvorschuss bereits mit Schreiben vom 26. Juli 2022 und mit Urteil vom 25. August 2022 im Verfahren 6B_868/2022 dargelegt. Dementsprechend muss auf ihre Eingaben, mit denen sie auch im vorliegenden Verfahren ihre eigene Weltanschauung darlegt, wonach beispielsweise Behörden und damit auch das Bundesgericht (illegale) Firmen ohne hoheitliche Befugnisse seien, nicht weiter eingegangen werden. 6. Da der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Beschwerde wäre im Übrigen auch deswegen unzulässig, weil sie eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid vermissen lässt und den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). 7. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Demnach erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Der Beschwerdeführerin werden die Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 10. November 2023 Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger