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6B_942/2024

Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften; Anklagegrundsatz,

Bundesgericht · 2026-04-13 · Deutsch CH
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Sachverhalt

A.

A.a. Am 21. Mai 2014 wurde bei der Bank E.________ eine Geschäftsbeziehung mit der F.________ Ltd mit Sitz in U.________ und am 14. Juli 2014 eine Geschäftsbeziehung mit der G.________ SA mit Sitz in V.________ eröffnet. Gemäss Formular A in den jeweiligen Kontoeröffnungsunterlagen war H.________ die wirtschaftlich berechtigte Person an den Vermögenswerten. Für die beiden Gesellschaften war I.________ zeichnungsberechtigt. Zuständiger Kundenbetreuer bei der Bank E.________ war C.________. B.________, A.________ und D.________ entschieden als Mitglieder des Compliance Risk Committees am 10. November 2015 über die Weiterführung der Geschäftsbeziehung. Am 12. April 2016 erstattete D.________ aufgrund negativer Presseartikel im Zusammenhang mit den sogenannten Panama Papers eine Geldwäschereiverdachtsmeldung im Sinne von Art. 305ter Abs. 2 StGB betreffend die G.________ SA und die F.________ Ltd. Am 16. September 2016 wurde die Geschäftsbeziehung mit der G.________ SA und der F.________ Ltd auf Initiative der Bank E.________ beendet.

A.b. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend: FINMA) führte im Zusammenhang mit der Medienberichterstattung um die Panama Papers ein Verfahren gegen die Bank E.________. Nach Abschluss dieser Ermittlungen erstattete sie am 16. Mai 2018 bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen die Bank sowie allfällige weitere involvierte Personen. Nach Abschluss der Untersuchungen erhob die Staatsanwaltschaft am 2. November 2022 Anklage gegen A.________, B.________, C.________ und D.________.

A.c. Mit Urteil vom 27. März 2023 sprach das Bezirksgericht Zürich A.________, B.________, C.________ und D.________ der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften im Sinne von Art. 305ter Abs. 1 StGB schuldig. Es verurteilte A.________ zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 500.--, B.________ zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 3'000.--, C.________ zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 400.-- und D.________ zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 350.--. Es schob den Vollzug der Geldstrafe jeweils auf und setzte die Probezeit auf zwei Jahre fest.

A.________, B.________, C.________ und D.________ erhoben gegen das Urteil Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung.

B.

Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil vom 13. Juni 2024 sämtliche Schuldsprüche, reduzierte aber die Geldstrafe auf jeweils 110 Tagessätze. Im Übrigen folgte es dem erstinstanzlichen Urteil hinsichtlich der Höhe der Tagessätze und der Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von zwei Jahren. Eine Minderheit hätte die Anklage zur Ergänzung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen respektive die Beschuldigten von Schuld und Strafe freigesprochen.

C.

A.________, B.________, C.________ und D.________ führen Beschwerde in Strafsachen.

C.a. A.________ beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Juni 2024 sei mit Bezug auf ihn (Dispo-Ziff. 4, 8, 12) aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Das Verfahren sei zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung für das kantonale Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts vom 13. Juni 2024, soweit es ihn betreffe, aufzuheben und das Verfahren zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (6B_942/2024).

C.b. B.________ beantragt, es sei das Urteil des Obergerichts vom 13. Juni 2024, soweit es ihn betreffe (Dispo.-Ziff. 1, 5, 9, 13, 15, 16), aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Untersuchungs- und Gerichtsverfahren) und des Berufungsverfahrens seien dem Kanton Zürich aufzuerlegen. Dieser sei zudem zu verpflichten, ihn für das erstinstanzliche Verfahren (Untersuchungs- und Gerichtsverfahren) und für das Berufungsverfahren gemäss den vor Vorinstanz gestellten Anträgen zu entschädigen. Eventualiter sei die Festsetzung der Parteientschädigung für die genannten Verfahren der Vorinstanz zu übertragen (6B_943/2024).

C.c. C.________ beantragt, es sei das Urteil des Obergerichts vom 13. Juni 2024 (Dispo.-Ziff. 2, 6, 10, 13, 15, 16) aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts in den genannten Dispositiv-Ziffern aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung der aufzuhebenden Anordnungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (6B_944/2024).

C.d. D.________ beantragt, es sei das Urteil des Obergerichts vom 13. Juni 2024 (Dispo.-Ziff. 3, 7, 11, 13-16) aufzuheben und er sei freizusprechen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts in den genannten Dispositiv-Ziffern aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung der aufzuhebenden Anordnungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (6B_948/2024).

C.e. Die Staatsanwaltschaft schliesst in sämtlichen Verfahren auf Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz verzichtet auf eine Stellungnahme.

C.f. A.________, B.________, C.________ und D.________ halten an ihren bisherigen Anträgen fest.

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1 Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; je mit Hinweisen).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 6B_942/2024, 6B_943/2024, 6B_944/2024 und 6B_948/2024 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln.

E. 2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).

E. 2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).

E. 3.1 Die Beschwerdeführer rügen zunächst eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Der Tatbestand von Art. 305ter Abs. 1 StGB umschreibe mit der Formulierung "es unterlässt, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt" Elemente des Unterlassungs- und des Fahrlässigkeitsdelikts. Entsprechend müsse verlangt werden, dass die Anklageschrift den erhöhten Anforderungen an den Informationsgehalt genüge, wie sie die Praxis für Unterlassungsdelikte grundsätzlich stelle. Insbesondere habe sie detailliert darzulegen, welche gebotenen Handlungen der Täter hätte vornehmen müssen. Zudem habe die Anklage sämtliche tatsächlichen Umstände anzuführen, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolgs ergeben sollen. Die vorliegende Anklageschrift beschreibe zwar ausführlich die Handlungen der Beschuldigten und Tatsachen, die nach Auffassung der Vorinstanz hätten Zweifel an der wirtschaftlichen Berechtigung von H.________ begründen können. Bei den eigentlichen Kernvorwürfen betreffend die Verletzung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt werde in der Anklageschrift jedoch lediglich festgehalten, die "geforderte Sorgfalt hätte [...] bereits im Zeitpunkt der Kontoeröffnung zumindest ernstliche und verbindliche weitere Abklärungen dazu erfordert, ob die Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten zutreffen", wobei die Beschuldigten "die erforderlichen Abklärungen" nicht vorgenommen hätten. Dieser pauschale Vorwurf genüge den Anforderungen von Art. 9 und Art. 325 StPO nicht. Hinzu komme, dass es an einer nach den unterschiedlichen Funktionen und Verantwortlichkeiten der Beschuldigten differenzierenden Darstellung des den Tatbestand von Art. 305ter Abs. 1 StGB erfüllenden Verhaltens eines jeden Beschuldigten fehle. Die Anklage begnüge sich mit einem gegen alle Beschuldigten gerichteten Pauschalvorwurf und schere alle über einen Kamm, ohne auf ihre individuelle Rolle in der Bank, ihren Tätigkeits- und Verantwortungsbereich sowie ihre Kompetenzen einzugehen.

Betreffend den subjektiven Tatbestand halte die Anklageschrift sodann lediglich fest, die Zweifel an der wirtschaftlichen Berechtigung seien "den Beschuldigten bekannt gewesen, oder hätten ihnen bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit bekannt sein müssen". Damit sei unklar, ob den Beschuldigten ein (Eventual-) Vorsatz oder ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werde. Die Anklageschrift verletze damit das Bestimmtheitsgebot.

Der Beschwerdeführer 3 macht darüber hinaus geltend, er als Kundenbetreuer habe den Entscheid darüber, ob die Kundenbeziehung eingegangen respektive fortgesetzt werde, weder gefällt noch zu verantworten. Die Kern des Begehungsdeliktes bildenden "Tätigkeiten des Geschäftsabschlusses" könnten ihm mit Blick auf seine Stellung somit nicht angelastet werden. Dementsprechend könne sich der Vorwurf nur darauf beziehen, es unterlassen zu haben, den wirtschaftlich Berechtigten mit der gebotenen Sorgfalt abgeklärt zu haben. Mithin werde ihm ein Unterlassen vorgeworfen. Folglich hätte die Anklage möglichst genau darlegen müssen, was er konkret und genau hätte vorkehren müssen.

E. 3.2 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz (Art. 9 und 325 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat darin die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Sodann hat die Anklage gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen anzugeben. Die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte sind somit in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.2; 147 IV 439 E. 7.2).

Bei Fahrlässigkeitsdelikten sind sämtliche tatsächlichen Umstände anzuführen, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolges ergeben sollen. Es ist insbesondere möglichst genau darzulegen, inwiefern die beschuldigte Person die gebotene Sorgfalt oder Vorsicht nicht beachtet hat (BGE 120 IV 348 E. 3c; 116 Ia 455 E. 3cc; Urteile 6B_171/2022 vom 29. November 2022 E. 2.3; 6B_963/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Bei unechten Unterlassungsdelikten ist in der Anklageschrift anzugeben, aus welchen tatsächlichen Umständen auf die Garantenstellung zu schliessen ist und welche gebotene Handlung der Täter hätte vornehmen müssen. Wird ein fahrlässiges unechtes Unterlassungsdelikt vorgeworfen, sind zudem sämtliche tatsächlichen Umstände anzuführen, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolges ergeben sollen. Es ist dazu insbesondere möglichst genau darzulegen, inwiefern es die beschuldigte Person an der Beachtung der gebotenen Sorgfalt oder Vorsicht habe fehlen lassen (BGE 120 IV 348 E. 3c; 116 Ia 455 E. 3a cc; Urteile 6B_63/2020 vom 10. März 2021 E. 2.2; 6B_948/2017 vom 8. März 2018 E. 2.6.1; 6B_984/2009 vom 25. Februar 2010 E. 2.3).

Ob die zeitliche und örtliche Umschreibung ausreicht, ist nicht abstrakt, sondern zusammen mit dem übrigen Inhalt der Anklage zu beurteilen (Urteile 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; 6B_584/2024 vom 27. November 2024 E. 3.1; 6B_62/2024 vom 13. September 2024 E. 3.1). Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen. Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft), die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen (vgl. BGE 120 IV 348 E. 3c; Urteile 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; 6B_584/2024 vom 27. November 2024 E. 3.1; 6B_594/2022 vom 9. August 2023 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Unter diesem Gesichtspunkt muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt wird und welchen Straftatbestand sie durch ihr Verhalten erfüllt haben soll, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 133 IV 235 E. 6.2 f.; Urteile 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; 6B_1346/2023 vom 28. Oktober 2024 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Allgemein gilt, je gravierender die Vorwürfe, desto höhere Anforderungen sind an den Anklagegrundsatz zu stellen (Urteile 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; 6B_1346/2023 vom 28. Oktober 2024 E. 2.3.1; 6B_151/2021 vom 15. Mai 2023 E. 4.2; je mit Hinweisen).

E. 3.3 Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (BGE 149 IV 128 E. 1.2; 145 IV 407 E. 3.3.2). Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen und darüber zu befinden, ob der angeklagte Sachverhalt erstellt ist oder nicht (vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.2; 145 IV 407 E. 3.3.2; Urteile 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; 6B_1346/2023 vom 28. Oktober 2024 E. 2.3.1; 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.4; je mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die beschuldigte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteile 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 1.2; 6B_239/2022 vom 22. März 2023 E. 4.2; je mit Hinweisen). Ergibt das gerichtliche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert der Anklagegrundsatz das Gericht nicht, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhalts zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (Urteile 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 1.2; 6B_611/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 1.2; je mit Hinweisen).

E. 3.4.1 Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz handelt es sich bei Art. 305ter Abs. 1 StGB weder um ein (echtes) Unterlassungsdelikt noch um ein Fahrlässigkeitsdelikt, sondern um ein Begehungs- und Vorsatzdelikt (vgl. BGE 129 IV 338 E. 8.2; 125 IV 139 E. 3b; vgl. auch E. 4.3 hiernach). Insofern gelten entgegen den Beschwerdeführern keine erhöhten, sondern die üblichen Anforderungen an die Anklageschrift gemäss der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Es ist somit nach richtiger Ansicht der Vorinstanz nicht erforderlich, dass in der Anklage genannt respektive umschrieben wird, was die Beschuldigten konkret hätten tun müssen, um ihren Sorgfaltspflichten in der Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten genügend nachzukommen. Vielmehr reicht es, wenn angegeben wird, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen von Art. 305ter Abs. 1 StGB (vgl. E. 4.2 ff. hiernach) entsprechen.

E. 3.4.2 Den vorerwähnten Anforderungen vermag die zur Diskussion stehende Anklageschrift ohne Weiteres zu genügen. So wird den Beschuldigten darin vorgeworfen, eine Geschäftsbeziehung mit der G.________ SA und der F.________ Ltd eingegangen zu sein respektive diese aufrechterhalten zu haben, ohne dabei mit der erforderlichen Sorgfalt abgeklärt und plausibilisiert zu haben, ob H.________ tatsächlich der wirtschaftlich Berechtigte sei. In Anklagerandziffer 7 wird unter anderem festgehalten, in den Eröffnungsunterlagen seien ausser einer negativen Worldcheck-Abfrage, einem Ausdruck der Internetseite des J.________ sowie einem Ausdruck der Internetseite von K.________ keine Abklärungen zur Plausibilisierung der wirtschaftlichen Berechtigung von H.________ dokumentiert (insbesondere keine Internetrecherche zu H.________ oder Nachfragen bei der G.________ SA, F.________ Ltd oder H.________ zur Herkunft von dessen Vermögenswerten). Weitere Unterlagen zur geschäftlichen Tätigkeit H.________s als privater Geschäftsmann fehlten ebenfalls. Weiter enthält die Anklageschrift eine ausführliche Umschreibung der Umstände, welche zusätzliche Abklärungen erforderlich gemacht hätten (Anklagerandziffern 7 ff., 12, 18, 20). So wird etwa darauf hingewiesen, dass es sich bei der G.________ SA und der F.________ Ltd um Offshoregesellschaften handle, die bei der Bank E.________ mehrere hintereinander geschaltete Durchlaufkonten unterhielten. Dieses Konstrukt beabsichtige offensichtlich die Verschleierung der Eigentumsverhältnisse und Geldflüsse und hätte ebenfalls schon für sich allein nach vertieften und verbindlichen Abklärungen gerufen. Hinzu komme, dass die Eröffnung der Konten von der Bank L.________ vermittelt worden sei. Diese sei die Bank der führenden Politiker Russlands. Dies deute darauf hin, dass die fraglichen Konstrukte einen direkten Auswuchs des von der Bank L.________ für das russische politische Establishment verwalteten Vermögens darstellten. Der angegebene wirtschaftlich Berechtigte sei denn auch als Cellist und Dirigent tätig und ein enger Freund des russischen Präsidenten sowie Patenonkel von dessen Tochter. Es sei notorisch, dass der russische Präsident über enorme Vermögenswerte verfüge, die von ihm nahestehenden Personen verwaltet würden. Sodann seien die von H.________ angegebenen Vermögensverhältnisse und die angekündigten Vermögensflüsse mit Blick auf dessen berufliche Tätigkeit als Musiker in keiner Weise plausibel, zumal sie keinerlei erkennbaren Zusammenhang zur einzigen verbrieften Tätigkeit des angeblichen wirtschaftlich Berechtigten aufwiesen. Die Verwendung von Darlehen zum Erwerb der Beteiligung an der K.________ zeige schliesslich, dass in Wirklichkeit andere Personen die Beteiligung finanziert hätten.

Ferner trifft es entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer nicht zu, dass alle Beschuldigten über einen Kamm geschert wurden. Vielmehr differenziert die Anklageschrift nach den Tathandlungen im Zeitpunkt der Eröffnung der Konten der F.________ Ltd und G.________ SA sowie im Zeitpunkt der Genehmigung der Fortführung der Geschäftsbeziehung, wobei auf die unterschiedlichen Rollen der Beschuldigten hingewiesen wird. Der Beschwerdeführer 3 sei der zuständige Client Relationship Manager bei dieser Geschäftsbeziehung gewesen. Er sei gemäss Ziffer 2.1 der damals gültigen Weisung "Business Relationships - Roles and Responsibilites" vom 1. April 2014 selbstständig und ohne weitergehende Beaufsichtigung für die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten zuständig gewesen. Die Beschwerdeführer 1, 2 und 4 seien im fraglichen Zeitraum Mitglieder des Compliance and Risk Committees ("CRC") der Bank E.________ gewesen. Sie seien gemäss Ziffer 2.4 der erwähnten Weisung als Mitglieder des CRC selbstständig und ohne weitergehende Beaufsichtigung verantwortlich für die Genehmigung der Weiterführung der Geschäftsbeziehung der G.________ SA und F.________ Ltd gewesen. Weiter hält die Anklageschrift unter anderem fest, die Beschwerdeführer 1, 2 und 4 hätten die Verlängerung der Geschäftsbeziehung genehmigt, während der Beschwerdeführer 3 mit seiner Unterschrift die Korrektheit der Angaben im Report betreffend die Verlängerung der Geschäftsbeziehung bestätigt und H.________ im Rahmen der Eröffnung der Geschäftsbeziehung in den Kontounterlagen als wirtschaftlich Berechtigten erfasst habe. Es fänden sich dabei im Report keine Angaben oder Hinweise auf eine geschäftliche Tätigkeit H.________s oder Hinweise auf Abklärungen zur Plausibilisierung, ob er tatsächlich der wirtschaftlich Berechtigte sei, bzw. zur Herkunft der Vermögenswerte.

Schliesslich ist der Anklageschrift auch eine hinreichende Darstellung des subjektiven Tatbestandes zu entnehmen (vgl. Anklagerandziffer 25). So hätten es die Beschwerdeführer 3 und 4 spätestens ab dem 6. Oktober 2014 (Aufnahme H.________s in der Liste der politisch exponierten Personen [PEP], Geschäftsbeziehung mit einem Risikokunden) und die Beschwerdeführer 1 und 2 spätestens ab dem 10. November 2015 (Genehmigung der Verlängerung der Geschäftsbeziehung) zumindest für möglich gehalten, dass H.________ nicht der tatsächlich wirtschaftlich Berechtigte an den Konten der F.________ Ltd sowie G.________ SA sei und dass der wirtschaftliche Berechtigte nicht mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt festgestellt worden sei. Die Beschwerdeführer hätten dies in Kauf genommen, indem sie keinerlei Abklärungen getätigt und die Geschäftsbeziehung pflichtwidrig fortgeführt respektive nicht beendet hätten. Daraus erhellt, dass den Beschwerdeführern mindestens ein eventualvorsätzliches Handeln vorgeworfen wird.

E. 3.5 Zusammenfassend ist die Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes unbegründet.

E. 4.1 Die Beschwerdeführer rügen weiter eine fehlerhafte Rechtsanwendung bezüglich des objektiven Tatbestandselements der "nach den Umständen gebotenen Sorgfalt" respektive machen geltend, für die Beurteilung des erforderlichen Masses der Sorgfalt gemäss Art. 305ter Abs. 1 StGB sei einzig das Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) massgebend. Anderen Quellen, wie etwa der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB), komme lediglich die Funktion einer Auslegungshilfe zu. Gemäss dem im Zeitpunkt der Anklagevorwürfe geltenden aArt. 4 Abs. 1 lit. a GwG (in Kraft bis Ende 2015) habe der Finanzintermediär bei der Kontoeröffnung von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen müssen, wer die wirtschaftlich berechtigte Person gewesen sei, wenn die Vertragspartei nicht mit der wirtschaftlich berechtigten Person identisch gewesen sei oder daran Zweifel bestanden hätten. Bei erst im Laufe der Geschäftsbeziehung entstandenen Zweifel über die wirtschaftliche Berechtigung müsse nach Art. 5 Abs. 1 GwG die Feststellung nach den Art. 3 f. GwG wiederholt werden.

E. 4.2 Nach Art. 305ter Abs. 1 StGB macht sich der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften strafbar, wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen.

Die Bestimmung wurde zusammen mit dem Tatbestand der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) mit dem Bundesgesetz über Geldwäscherei und mangelnde Sorgfalt bei Geldgeschäften vom 23. März 1990 eingefügt und ist seit 1. August 1990 in Kraft. Sie ähnelt strukturell einer verwaltungsstrafrechtlichen Norm, die ein elementares finanzaufsichtsrechtliches Anliegen durchsetzen hilft, nämlich das Prinzip "Kenne deinen Kunden" ("know your customer"; MARK PIETH, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 305ter StGB). Die Bestimmung geht auf das in der Vernehmlassung zur Revision des Vermögensstrafrechts verschiedentlich formulierte Bedürfnis zurück, den Missbrauch des Finanzplatzes Schweiz durch kriminelle Organisationen strafrechtlich zu erfassen. In diesem Sinne sprach sich der Expertenentwurf vom 15. September 1986 zunächst für eine Verfolgung der Geldwäscherei im Rahmen der Rechtspflegedelikte aus. Neben den sogenannt schweren Fällen sollte auch die grobfahrlässige Begehung strafbar sein. Der Gesetzgeber entschied sich schliesslich aufgrund von strafrechtsdogmatischen wie kriminalpolitischen Überlegungen, die fahrlässige Begehung nicht unter Strafe zu stellen, sondern zusätzlich zum Grundtatbestand der Geldwäscherei eine eigene Strafnorm zu schaffen. Unter dem Randtitel der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften erfasst Art. 305ter StGB nunmehr Geschäfte, welche unter Verletzung der Identifikationspflicht abgeschlossen worden sind. Dieser Auffangtatbestand will wie derjenige der Geldwäscherei verhindern, dass Vermögenswerte dem Zugriff der Rechtspflege entzogen werden. Schutzobjekt des Tatbestandes ist somit die Rechtspflege, da durch den Abschluss von Geschäften ohne Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten die staatlichen Einziehungsansprüche gefährdet werden (BGE 125 IV 139 E. 3a mit Hinweisen). Die Norm zielt mit anderen Worten darauf ab, Informationen zu sammeln, welche die strafrechtlichen Ermittlungen zur Herkunft von Vermögenswerten erleichtern können. Sie soll es den Behörden, insbesondere den Strafverfolgungsbehörden, ermöglichen, "de reconstituer le puzzle des transactions financières et de remonter plus facilement jusqu'aux cerveaux des organisations financières" (Urteil 6B_729/2010 vom 8. Dezember 2011 E. 3.4, nicht publ. in: BGE 138 IV 1). Zu diesem Zweck muss der Finanzintermediär eine schriftliche Spur der Identität seiner Kunden sowie der wirtschaftlich Berechtigten der Konten aufbewahren, damit er diese Angaben den zuständigen Behörden auf Anfrage mitteilen kann. Selbst eine sorgfältige Person wäre nämlich nicht in der Lage, sich an den Namen, den Vornamen, die Adresse, das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit sämtlicher ihrer Kunden zu erinnern und erst recht nicht an diejenigen der wirtschaftlich Berechtigten, weshalb eine schriftliche Aufzeichnung dieser Daten aufbewahrt werden muss. Diese Dokumentationspflicht stellt die Konkretisierung der Überprüfungspflicht und ihre Missachtung folglich eine Verletzung von Art. 305ter StGB dar (BGE 136 IV 127 E. 3.1.3.2 mit Hinweisen).

E. 4.3 Der Tatbestand von Art. 305ter Abs. 1 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 125 IV 139 E. 3b; Urteil 6B_729/2010 vom 8. Dezember 2011 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 138 IV 1). Die verbotene Handlung liegt in der Vornahme von Geldgeschäften ohne Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten trotz besonderer Anhaltspunkte für die Nichtidentität zwischen Vertragspartner und wirtschaftlich Berechtigtem. Dabei genügt die Verletzung der Identifikationspflicht für sich allein. Ob die Vermögenswerte durch den wirtschaftlich Berechtigten allenfalls in strafrechtlich relevanter Weise erworben wurden, ist demnach ohne Bedeutung (BGE 125 IV 139 E. 3b). Ein Teil der Lehre vertritt die Auffassung, dass es sich bei Art. 305ter Abs. 1 StGB um ein (echtes) Unterlassungsdelikt handle (CHRISTOPH GRABER, Geldwäscherei, Diss. Bern 1990, S. 186 f.; MARLÈNE KISTLER, La vigilance requise en matière d'opérations financières, Diss. Lausanne 1994, S. 168 mit Hinweisen). Auch die Botschaft zum Geldwäschereigesetz spricht von einem Unterlassungsdelikt (Botschaft vom 12. Juni 1989 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches, Gesetzgebung über Geldwäscherei und mangelnde Sorgfalt bei Geldgeschäften, BBl 1989 II 1089, Ziff. 234.21). Ein anderer Teil der Lehre ist demgegenüber trotz des Wortlautes von Art. 305ter Abs. 1 StGB ("und es unterlässt") der Meinung, dass diese Strafnorm kein Unterlassungsdelikt sei, denn es werde damit vielmehr verboten, mit Nichtidentifizierten Geschäfte zu tätigen (GUNTHER ARZT, Zur Rechtsnatur des Art. 305ter StGB, SJZ 86 [1990], S. 190 f.; DE CAPITANI, Zum Identifikationsverfahren bei Kontoeröffnungen aus dem Ausland, SJZ 89 [1993], S. 23; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl. Zürich 2017, S. 514; PIETH/SCHULZE, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 6 zu Art. 305ter StGB; STRATENWERTH/BOMMER, Besonderer Teil, Bd. II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl. 2013, § 57 N. 52 mit weiteren Hinweisen; WOLFGANG WOHLERS, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. Bern 2020, N. 3 zu Art. 305ter StGB). Das Bundesgericht hat die Strafnorm in BGE 125 IV 139 E. 3b als Begehungsdelikt qualifiziert. Der Schwerpunkt des Tatbestandes liege bei den Tätigkeiten des Geschäftsabschlusses, deren berufsmässige Vornahme den Handelnden als Täter qualifizieren, wenn er dabei unterlasse, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen (BGE 125 IV 139 E. 3b mit Verweis auf die Lehre). Daran ist festzuhalten.

E. 4.4 Gegenstand der Sorgfaltspflicht nach Art. 305ter Abs. 1 StGB ist die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten, d.h. der natürlichen oder juristischen Person, die über die Vermögenswerte faktisch bestimmen kann, der sie mithin aus wirtschaftlicher Sicht gehören (BGE 125 IV 139 E. 3c). Der Tatbestand stellt ein Dauerdelikt dar. Die Pflicht zur Identifizierung der Vertragspartei entsteht mit der Aufnahme der Geschäftsbeziehung und dauert bis zu ihrer Beendigung an. Der Finanzintermediär, der tätig wird, ohne die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen, handelt andauernd rechtswidrig (BGE 134 IV 307 E. 2.4 mit Hinweisen). Der Finanzintermediär muss überdies neue Abklärungen vornehmen, wenn er im Laufe der Geschäftsbeziehung - durch Entdeckung oder Eintritt neuer Tatsachen - feststellt, dass die Identifizierung unrichtig ist, beispielsweise weil der Kunde ihn getäuscht oder der wirtschaftlich Berechtigte geändert hat (Urteil 6B_729/2010 vom 8. Dezember 2011 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 138 IV 1; BGE 136 IV 127 E. 3.1.1).

E. 4.5 Das Mass der gebotenen Sorgfalt bei der Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten richtet sich nach den konkreten Umständen. Nach der Botschaft trägt diese Umschreibung den Besonderheiten der einzelnen Berufe Rechnung und liegt darin ganz allgemein eine gesetzliche Verweisung auf das Verhältnismässigkeitsprinzip. Damit soll die Grenze der zumutbaren Abklärungen markiert werden (BGE 125 IV 139 E. 3c; vgl. auch BGE 129 IV 329 E. 2.5.4 und E. 2.6).

Das Mass der gebotenen Sorgfalt wird nicht durch das Strafgesetz definiert. Die Botschaft des Bundesrates verweist diesbezüglich auf die für den betroffenen Beruf herrschenden internen Regeln, im Bereich der Banken auf die Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB; vgl. BGE 136 IV 127 E. 3.1.3 mit Verweis auf BBl 1989 II 1089 f. Ziff. 234.21; vgl. auch Urteil 6B_729/2010 vom 8. Dezember 2011 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 138 IV 1). Das Bundesgericht stellte in BGE 125 IV 143 zwar klar, dass die Berufsstandards, wie etwa die VSB, für das Gericht trotz des Verweises in der Botschaft darauf (BBl 1989 II S. 1089 f. Ziff. 234.21) nicht bindend seien. Nach Inkrafttreten des Geldwäschereigesetzes (GwG) hat sich die Situation aber insofern verändert, als die Details der in der VSB und parallelen Berufsregeln verankerten Identifikationspflichten ins staatliche Recht übernommen worden sind (PIETH, a.a.O., N. 21 zu Art. 305ter StGB). Das GwG ist ein Rahmengesetz, dessen Vollzug - teilweise - auf dem Prinzip der Selbstregulierung basiert (BGE 143 II 162 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Gestützt auf Art. 17 GwG hat die FINMA die Sorgfaltspflichten in der Verordnung vom 8. Dezember 2010 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor geregelt (Geldwäschereiverordnung-FINMA, in Kraft bis 31. Dezember 2015 [aGwV-FINMA; AS 2010 6295]; am 1. Januar 2016 trat die Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor in Kraft [GwV-FINMA; SR 955.033.0]). Die Pflicht zur Identifizierung des Vertragspartners und Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person ist dabei in Art. 32 aGwV-FINMA verankert. Danach gelten unter anderem für Banken für die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person die Bestimmungen der VSB vom 7. April 2008 (VSB 2008; der ab 1. Januar 2016 geltende Art. 35 GwV-FINMA verweist auf die VSB 2016 vom 1. Juni 2015 und die ab 1. Januar 2020 geltende Fassung auf die VSB 2020 vom 13. Juni 2018; vgl. auch die Übergangsbestimmungen in Art. 70 VSB 2016, insb. Abs. 3).

Die vage gesetzliche Formulierung "nach den Umständen gebotene Sorgfalt" hat nach dem Gesagten durch das verwaltungs- und privatrechtliche Geldwäschereirecht eine Konkretisierung erfahren. Insoweit ist BGE 125 IV 143 teilweise überholt. Die entsprechenden Bestimmungen des Geldwäschereirechts sind demnach bei der Prüfung der Sorgfaltspflicht für den Strafrichter verbindlich, wie die Vorinstanz richtig erwägt (PIETH, a.a.O., N. 21 zu Art. 305ter StGB; vgl. auch CASSANI/VILLARD, in: Commentaire romand, Code pénal II, 2. Aufl. 2025, N. 13 zu Art. 305ter StGB; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., S. 516 f.; CLAUDIA GEIGER, Der wirtschaftlich Berechtigte im Sinne der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken [VSB], Diss. Bern 2006, S. 34 und S. 38 f.; PHILIPPE GRÜNINGER, Die Strafbarkeit der Verletzung von Sorgfaltspflichten bei Finanzgeschäften, Diss. Zürich 2005, S. 118 f. und S. 160; BERNHARD A. ISENRING, in: StGB/JStG, Kommentar, 21. Aufl. 2022, N. 7 zu Art. 305ter StGB; PIETH/SCHULZE, a.a.O., N. 10 zu Art. 305ter StGB; OTHMAR STRASSER, Die Überprüfung der wirtschaftlich berechtigten Person - eine neue Sorgfaltspflicht bei der Geldwäschereibekämpfung?, in: SJZ 116/2020, S. 529; STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 57 Rz. 54; TANNER/VON ROTZ, Kommentierung zu Art. 305ter StGB, in: Onlinekommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Version: 10. Januar 2024, N. 12 zu Art. 305ter StGB; vgl. ferner die Urteile 6B_501/2009 vom 17. Januar 2011 E. 2.1.3 und 4A_594/2009 vom 27. Juli 2010, in denen die Frage offen gelassen wurde, ob BGE 125 IV 139 mittlerweile überholt sei).

E. 4.6.1 Nach dem bis Ende 2015 geltenden aArt. 4 Abs. 1 GwG muss der Finanzintermediär von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist, wenn: die Vertragspartei nicht mit der wirtschaftlich berechtigten Person identisch ist oder daran Zweifel bestehen (lit. a), die Vertragspartei eine Sitzgesellschaft ist (lit. b) oder wenn ein Kassageschäft von erheblichem Wert nach Art. 3 Abs. 2 getätigt wird (lit. c).

E. 4.6.2 In der ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung wurde ein neuer Absatz 1 eingefügt. Dieser sieht vor, dass der Finanzintermediär die wirtschaftlich berechtigte Person mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt feststellen muss. Ist die Vertragspartei eine börsenkotierte Gesellschaft oder eine von einer solchen Gesellschaft mehrheitlich kontrollierte Tochtergesellschaft, so kann auf die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person verzichtet werden. Der neue Absatz 2 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Absatz 1 (wobei lit. b neu nebst der Sitzgesellschaft auch die operativ tätige juristische Person nennt). Mit der per 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Änderungen bestehen nunmehr die gleichen Anforderungen an die Sorgfaltspflichten in Art. 4 Abs. 1 GwG wie in Art. 305ter StGB . Unter dem revidierten GwG gilt somit nach der Abkehr vom "Vermutungsprinzip" zum ersten Mal sowohl in Art. 4 Abs. 1 GwG als auch in Art. 305ter StGB das "Feststellungsprinzip" (LIEBI/CONOD, Geldwäschereigesetz, Handkommentar, 2017, N. 47 zu Art. 4 GwG).

E. 4.6.3 Per 1. Januar 2023 wurde Art. 4 Abs. 1 GwG erneut angepasst. Satz 1 lautet seither: Der Finanzintermediär muss mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die wirtschaftlich berechtigte Person feststellen und deren Identität überprüfen, um sich zu vergewissern, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist. Diese Konkretisierung der Sorgfaltspflichten zur Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person wollte die FINMA bereits 2017 als Teil eines Gesamtpakets des Bundesrates von Folgemassnahmen zur Länderprüfung der Financial Action Task Force (FATF) in der GwV-FINMA vornehmen. Da von einer Vielzahl der Anhörungsteilnehmenden jedoch die gesetzliche Grundlage und damit die Regelungskompetenz der FINMA und der Selbstregulierung verneint wurde, wurde dieser Punkt aus der Vorlage gestrichen und stattdessen im Rahmen der GwG-Revision vom Parlament auf Gesetzesstufe aufgenommen. Der Bundesrat hielt in seiner Botschaft vom 26. Juni 2019 zur Änderung des Geldwäschereigesetzes unter Verweis auf BGE 125 IV 139 fest, die Rechtsprechung habe schon vor geraumer Zeit präzisiert, dass die Feststellungspflicht eine materielle Überprüfung bedinge (BBl 2019 5507 f. Ziff. 5.1). Dementsprechend schlage der Gesetzesentwurf vor, eine explizite gesetzliche Grundlage für eine bereits implizit bestehende Pflicht zu schaffen. Sowohl aus der Argumentation des genannten Urteils als auch aus den Ausführungen zur Empfehlung der FATF ergebe sich, dass die Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person das Hinterfragen der Erklärung der Kundin oder des Kunden zur wirtschaftlichen Berechtigung beinhalte. Der Finanzintermediär habe die Identität der wirtschaftlich berechtigten Person kritisch zu überprüfen und mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt Massnahmen zu ergreifen, um sich über deren Plausibilität zu vergewissern. Dabei habe er auch künftig einen risikobasierten Ansatz zu verfolgen und sich auf unterschiedliche Quellen wie die eigenen Kenntnisse über das Kundenprofil, öffentliche Informationen sowie nötigenfalls und, wo möglich, Informationen einer externen Stelle zu stützen. Mit der Einforderung lediglich einer Ausweiskopie der wirtschaftlich berechtigten Person für die Akten werde die genannte Pflicht nicht erfüllt. Mit der vorgeschlagenen Lösung werde der Kritik des vierten Länderberichts der FATF zur Schweiz begegnet und gleichzeitig Rechtssicherheit geschaffen.

E. 4.7 Das GwG verlangt vom Finanzintermediär eine gewisse Wachheit im Kontakt mit Kunden. Dieser muss Unklarheiten über den Ursprung von oder die wirtschaftliche Berechtigung an Vermögenswerten erkennen und entsprechende Massnahmen treffen. Der Finanzintermediär muss dabei nach objektiven Gesichtspunkten die Sorgfalt an den Tag legen, wie sie ein anderer Finanzintermediär in der gleichen Situation und den gleichen Umständen an den Tag legen würde (LIEBI/CONOD, a.a.O., N. 48 zu Art. 4 GwG; vgl. auch Urteile 6B_140/2010 vom 16. April 2010 E. 3.3; 6B_189/2008 vom 26. August 2008 E. 3.2). Das heisst mit anderen Worten, dass auch das GwG von einem materiellen Sorgfaltsbegriff ausgeht respektive der Finanzintermediär einen "risk based approach" zu verfolgen hat. Zu den Sorgfaltspflichten bei der Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten gehört folglich auch die Prüfung der gemachten Angaben auf Plausibilität. Diese kann mittels zusätzlicher Abklärungen (bspw. Internetrecherche oder mittels speziellen Researchmitteln) durchgeführt werden (LIEBI/CONOD, a.a.O., N. 48 zu Art. 4 GwG). Ein Finanzintermediär, der die Sorgfaltspflichten nach dem GwG beachtet, sollte grundsätzlich davon ausgehen können, dass er nach Art. 305ter Abs. 1 StGB sorgfältig handelt (LIEBI/CONOD, a.a.O., N. 47 zu Art. 4 GwG).

E. 4.8 Nach der Rechtsprechung kommt dem Formular A in Bezug auf die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten erhöhte Glaubwürdigkeit und somit Urkundenqualität zu. Der Mitarbeiter des Finanzintermediärs, welcher die Erklärung des Vertragspartners im Formular A über die wirtschaftliche Berechtigung an den Vermögenswerten entgegennimmt, darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass diese der Wahrheit entspricht. Finanzintermediäre sind in der Regel nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der auf einer Erklärung gemäss Formular A enthaltenen Angaben zu überprüfen. Wenn aber ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung des Kunden bestehen, sind nach dem Gesagten weitere Abklärungen über die wirtschaftliche Berechtigung notwendig (Urteil 6B_731/2021 vom 24. November 2022 E. 6.4.4 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 3 Ziff. 29 VSB 2008). Wie bereits erwähnt richtet sich das nach Art. 305ter Abs. 1 StGB geforderte Mass der gebotenen Sorgfalt bei der Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten nach den konkreten Umständen (vgl. E. 4.5). Prüft der Finanzintermediär die Identität des wirtschaftlich Berechtigten trotz entsprechender Anhaltspunkte für eine unrichtige Identifizierung nicht, so verletzt er seine Sorgfaltspflicht (vgl. BGE 129 IV 329 E. 2.5.3 in fine).

Der Finanzintermediär darf sich also nicht leichthin mit der vom Kunden erhaltenen Erklärung zufriedenstellen, sondern er muss bei Ungereimtheiten weitere Abklärungen einleiten (vgl. BGE 125 IV 139 E. 4; Urteil 6B_729/2010 vom 8. Dezember 2011 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 138 IV 1; vgl. auch die seit 1. Januar 2023 geltende Version von Art. 4 GwG : das Hinterfragen der Angaben zur wirtschaftlichen Berechtigung ist nunmehr ausdrücklich im Gesetz verankert, wobei der Bundesrat in seiner Botschaft betonte, dass damit eine explizite gesetzliche Grundlage für eine bereits implizit bestehende Pflicht geschaffen werde [BBl 2019 5507 f. Ziff. 5.1]). Art. 3 Ziff. 25 Abs. 1 VSB 2008 sieht dementsprechend vor, dass bei ungewöhnlichen Feststellungen die Vermutung zerstört wird, wonach der Vertragspartner und der wirtschaftlich Berechtigte identisch sind. Ungewöhnliche Feststellungen liegen gemäss Abs. 2 vor, (a) wenn einer Person, welche nicht erkennbar in einer genügend engen Beziehung zum Vertragspartner steht, eine Vollmacht erteilt wird; Verwaltungsvollmachten, welche lediglich Transaktionen innerhalb einer Geschäftsbeziehung, aber keine Geldrückzüge erlauben, sind davon nicht erfasst; (b) sofern die mitgebrachten oder in Aussicht gestellten Werte ausserhalb des der Bank bekannten finanziellen Rahmens des Vertragspartners liegen; (c) oder wenn sich aus dem Kontakt mit dem Vertragspartner andere aussergewöhnliche Feststellungen ergeben. Entstehen erst im Laufe der Geschäftsbeziehung Zweifel über die Identität der Vertragspartei oder über die wirtschaftliche Berechtigung, so muss gemäss Art. 5 Abs. 1 GwG die Identifizierung oder die Feststellung nach den Art. 3 und 4 GwG wiederholt werden. Art. 6 Abs. 1 VSB 2008 sieht dementsprechend vor, dass die Bank das Identifikationsverfahren zu wiederholen hat, wenn im Laufe der Geschäftsbeziehung Zweifel aufkommen, ob der Vertragspartner mit dem wirtschaftlich Berechtigten identisch ist oder ob die angegebene Erklärung über die wirtschaftliche Berechtigung zutrifft und diese Zweifel nicht durch allfällige Abklärungen ausgeräumt werden können (vgl. auch Art. 46 VSB 2016). Die Banken sind nach Abs. 3 verpflichtet, die Beziehungen zum Vertragspartner abzubrechen, wenn sie feststellen, dass die Bank bei der Identifizierung des Vertragspartners getäuscht worden ist, dass ihr bewusst falsche Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten gemacht worden sind oder wenn auch nach Durchführung des Verfahrens gemäss Abs. 1 Zweifel an den Angaben des Vertragspartners weiter bestehen.

E. 5.1 Die Vorinstanz stellt fest, die Beschwerdeführer seien in den inkriminierten Zeitpunkten alle Angestellte der Bank E.________ gewesen. Der Beschwerdeführer 3 sei als Client Relationship Manager für die Geschäftsbeziehungen mit der G.________ SA und F.________ Ltd zuständig gewesen. Der Beschwerdeführer 2 sei der CEO der Bank E.________ gewesen und die Beschwerdeführer 1 und 4 hätten beide der Geschäftsleitung angehört. Die Beschwerdeführer 1, 2 und 4 seien zum fraglichen Zeitpunkt unbestritten Mitglieder des CRC gewesen. Zur ihren Aufgaben habe gehört, über die Eröffnung und Weiterführung von Geschäftsbeziehungen der Risikokategorien 2 ("special clients") und 3 ("risk clients", u.a. PEPs) zu entscheiden. Damit seien sie ebenfalls für die Führung der Geschäftsbeziehungen mit der G.________ SA und F.________ Ltd und die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten mitverantwortlich gewesen.

E. 5.2 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihrer Tätigkeiten für die Bank E.________ zum von Art. 305ter Abs. 1 StGB erfassten Täterkreis gehören. Auch die in der Strafnorm genannten Tathandlungen (Annahme, Aufbewahren, Anlegen oder Übertragen von Vermögenswerten) sind vorliegend erfüllt. Der Beschwerdeführer 3 bringt zwar vor, den Entscheid über das Eingehen respektive Aufrechterhalten der fraglichen Geschäftsbeziehungen habe allein das CRC gefällt, dem er nicht angehöre. Er behauptet aber zu Recht nicht, er gehöre nicht zum von Art. 305ter Abs. 1 StGB erfassten Täterkreis oder er habe keine der unter Strafe gestellten Handlungen ("Wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft") begangen. Wie die Vorinstanz weiter verbindlich festgestellt hat, war der Beschwerdeführer 3 nach den internen Weisungen der Bank E.________ als Kundenbetreuer der beiden Geschäftsbeziehungen mit der G.________ SA und F.________ Ltd zuständig für die Identifizierung der Kunden, die Zuordnung der Geschäftsbeziehung in die Risikoklasse und für die Überwachung der Geschäftsbeziehung. Er war es denn auch, der H.________ als wirtschaftlich Berechtigten erfasste. Aus dem Umstand, dass die anderen Beschwerdeführer formell für den Entscheid über das Eingehen respektive Aufrechterhalten der fraglichen Geschäftsbeziehungen verantwortlich waren, kann der Beschwerdeführer 3 demnach nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 5.3 Näherer Betrachtung bedarf das Tatbestandselement der Sorgfaltspflichtverletzung.

E. 5.3.1 Betreffend den Beschwerdeführer 3 hält die Vorinstanz fest, dieser habe bei der Eröffnung der beiden Geschäftsbeziehungen auf der Grundlage der beiden eingereichten Formulare A H.________ als jeweils wirtschaftlich Berechtigten erfasst und die Geschäftsbeziehungen der Risikokategorie 2 (spezielle Kunden) zugeordnet. Er sei demnach formell nach den für ihn verbindlichen Bestimmungen der VSB 2008 vorgegangen und habe die Identität der Person von H.________ abgeklärt. Allerdings habe er keine zusätzlichen Nachforschungen über die Herkunft der Gelder getätigt, obschon H.________ der Risikokategorie 2 angehört habe und sich aus den Kontoeröffnungsunterlagen zudem ergebe, dass dieser über ein Einkommen von über einer Million Schweizer Franken und ein Vermögen von über 10 Millionen Schweizer Franken verfüge, wobei die Vermögenswerte aus Dividenden, Zinsen und Darlehen bestanden hätten. Weiter sei den Dokumenten zu entnehmen, dass die F.________ Ltd über Vermögenswerte in der Höhe von 1'094'000'000 Russische Rubel verfügt und im Jahr 2013 einen Gewinn von 379'000'000 Russische Rubel erzielt habe. Das erwartete Transaktionsvolumen habe bei 450'000'000 Russische Rubel und der erwartete jährliche Umsatz bei ca. 50 Millionen US-Dollar gelegen. Die Vorinstanz hält ferner fest, H.________ sei indirekt mit 20 % an der K.________ - einem der grössten Akteure im russischen und osteuropäischen Medienwerbemarkt - beteiligt gewesen. Der Wert der Beteiligung H.________s sei bei zu erwartenden Dividenden von bis zu rund 7 Millionen Schweizer Franken mutmasslich im Bereich von weit über 100 Millionen Schweizer Franken zu beziffern. Zur Frage, wie H.________ zu einem solchen Aktienpaket gekommen sei, stehe in den Unterlagen lediglich, es seien Erträge aus der Hauptaktivität und Darlehen verwendet worden, um die ursprüngliche Beteiligung an K.________ zu erwerben. Die Dividenden würden laufend verwendet, um weitere Aktien mittels einer Vereinbarung über einen Zahlungsaufschub zu erwerben. Hinweise auf eine geschäftliche Tätigkeit H.________s ergäben sich aus den Unterlagen - mit Ausnahme der Bezeichnung "private businessman" - hingegen nicht. Mit Verweis auf die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts hält die Vorinstanz ferner fest, es habe kein erkennbarer Zusammenhang zwischen dem Beruf des angeblich wirtschaftlich Berechtigten und seiner Beteiligung an einem der grössten russischen Medienunternehmen bestanden.

Die Vorinstanz erwägt, aufgrund der Höhe der einzubringenden Vermögenswerte von über 10 Millionen Schweizer Franken und der zu erwartenden Transaktionen über die Konten wären zwingend Abklärungen zur Herkunft der Gelder erforderlich gewesen. Es sei nicht plausibel, dass eine derart grosse Beteiligung nur aus dem ohnehin nicht näher bestimmten Einkommen von H.________ als Cellist und Dirigent sowie der Reinvestition von Darlehen finanziert worden sei, zumal er zum damaligen Zeitpunkt noch kein international bekannter Cellist und Dirigent gewesen sei. Anlass zu Zweifeln habe aber insbesondere die Angabe gegeben, das Aktienpaket sei mit Darlehen erworben worden. Darlehen gehörten nämlich zu den typischen Finanzierungsmitteln bei Treuhandgeschäften, was auf eine Finanzierung durch einen Strohmann schliessen lasse. Die Vorinstanz kommt zusammenfassend zum Schluss, schon im Rahmen der Kontoeröffnung habe es vernünftige Zweifel an der wirtschaftlichen Berechtigung H.________s gegeben.

E. 5.3.2 In Bezug auf die Beschwerdeführer 1, 2 und 4 respektive zum weiteren Verlauf der Geschäftsbeziehungen hält die Vorinstanz sodann fest, die bei der F.________ Ltd eingegangenen Dividenden der K.________ seien jeweils nur wenige Tage nach Zahlungseingang fast vollständig auf ein Konto der Gesellschaft M.________ SA bei der Bank E.________ in W.________ weitergeleitet worden. Am 25. Juli 2014 sei H.________ zudem im Worldcheck als PEP erfasst und am 16. September 2014 bei der Bank E.________ in die PEP-Liste aufgenommen worden. Der Beschwerdeführer 4 habe die Bankmitarbeiterin N.________ deswegen am 6. Oktober 2014 per E-Mail angewiesen, die Risikostufe für H.________ heraufzusetzen. Dennoch seien keine vertieften Abklärungen zur Plausibilisierung der Herkunft der Gelder erfolgt. Stattdessen hätten die Beschwerdeführer 1, 2 und 4 auf der Grundlage des von der Compliance-Abteilung zur Verfügung gestellten Reports vom Oktober 2015 über die Fortführung der Geschäftsbeziehung mit F.________ Ltd und G.________ SA entschieden. Jenem Report sei unter anderem zu entnehmen gewesen, dass die F.________ Ltd 20 % der K.________ halte, die ihrerseits eine führende Position im russischen und osteuropäischen Medienmarkt inne habe. Das Konto werde für Geschäfte im Rahmen der Haupttätigkeit des Unternehmens verwendet, wie das Halten von Vermögenswerten in der Medienbranche. Die G.________ SA brauche die Konten, um Dividenden zu erhalten, die an den wirtschaftlich Berechtigten weitergeleitet würden. H.________ halte über seine Holding 20 % der K.________. Die Vorinstanz stellt weiter fest, sowohl für die G.________ SA als auch für die F.________ Ltd seien H.________ als wirtschaftlich Berechtigter und I.________ als Bevollmächtigter erfasst worden. Zu Ersterem sei ein kurzer Lebenslauf vorhanden (kopiert von der Homepage des J.________). Angaben zur Herkunft seiner Vermögenswerte fehlten aber auch hier. Zudem sei im Report festgehalten, dass zu H.________, nicht aber zu I.________, ein Worldcheck-Treffer vorhanden sei. Dort sei ausdrücklich vermerkt worden, dass H.________ ein enger Freund des russischen Präsidenten und Patenonkel von dessen Tochter sei. Der Beschwerdeführer 3 habe mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Zusammenfassung der Compliance Abteilung bestätigt. Die Beschwerdeführer 1, 2 und 4 hätten ihrerseits den Report als Mitglieder des CRC am 10. November 2015 unterzeichnet. Damit hätten sie gleichzeitig über die Weiterführung der Geschäftsbeziehung entschieden.

E. 5.3.3 Inwiefern diese vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig sein sollen, zeigen die Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend auf. Die Beschwerdeführer 2, 3 und 4 machen erst gar nicht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Ihre Vorbringen erschöpfen sich darin, zu behaupten, die von der Vorinstanz genannten Risikofaktoren liessen keine Rückschlüsse darauf zu, ob sie - die Beschwerdeführer - tatsächlich Zweifel an der wirtschaftlichen Berechtigung H.________s gehabt hätten. Aufgrund der vorhandenen Informationen habe vielmehr ein plausibles Bild bestanden, das keine Zweifel an der wirtschaftlichen Berechtigung habe entstehen lassen. Darin kann keine den Begründungsanforderungen genügende Willkürrüge erblickt werden (vgl. E. 2.1 f. hiervor). Der Beschwerdeführer 1 behauptet zwar seinerseits, die vorinstanzlichen Überlegungen und Feststellungen zu den verfügbaren Finanzmitteln von H.________ und deren Herkunft seien reine Mutmassungen. Selbiges gelte hinsichtlich der Feststellung, die Verwendung von Darlehen lasse auf eine Finanzierung durch einen Strohmann und damit auf eine fremde wirtschaftliche Berechtigung schliessen. Auch bei den Überlegungen zu angeblichen Zweifeln, die durch die Überweisung von Dividenden auf ein anderes Konto entstanden sein sollen, handle es sich um willkürliche Annahmen der Vorinstanz ohne aktenmässige Grundlagen. Diese appellatorischen Vorbringen, mit denen der Beschwerdeführer 1 der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung auf unzulässige Art und Weise lediglich seine eigene Sichtweise gegenüberstellt, sind von Vornherein nicht geeignet, Willkür darzutun (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Feststellungen der Vorinstanz bleiben für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 2.2 hiervor). Soweit es die Sachverhaltsrügen betrifft, ist auf die Beschwerden sämtlicher Beschwerdeführer nicht einzutreten.

E. 5.3.4 Es ist demnach davon auszugehen, dass in den Kontoeröffnungsunterlagen der streitigen Geschäftsbeziehungen ein Formular A liegt, das H.________ als wirtschaftlich berechtigte Person an den Vermögenswerten ausweist. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer erschöpft sich die Sorgfaltspflicht der Finanzintermediäre nach dem oben Gesagten jedoch nicht generell im Einholen dieses Formulars (vgl. E. 4.8 hiervor). Die gebotene Sorgfalt und die erforderlichen Abklärungen richten sich vielmehr nach den konkreten Umständen. Aus Art. 5 GwG ergibt sich zudem die Pflicht, die Geschäftsbeziehung dauerhaft hinsichtlich allfälliger Ungereimtheiten zu überwachen (GRÜNINGER, a.a.O., S. 233). Wie die Vorinstanz bundesrechtskonform erwägt, bestand vorliegend sowohl im Zeitpunkt der Kontoeröffnung als auch im Laufe der Geschäftsbeziehungen Anlass zu Zweifeln an der wirtschaftlichen Berechtigung H.________s an den streitigen Konten bei der Bank E.________. So war H.________ nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. E. 2.2 hiervor) im Zeitpunkt der Kontoeröffnung noch kein international bekannter Cellist und Dirigent. Insoweit wären aufgrund der Höhe der einzubringenden Vermögenswerte von über 10 Millionen Schweizer Franken und der zu erwartenden Transaktionen über die Konten Abklärungen zur Herkunft der Gelder erforderlich gewesen. Anlass zu Zweifeln gab zudem die Angabe, das Aktienpaket sei mit Darlehen erworben worden, was auf ein Treuhandgeschäft respektive auf eine Finanzierung durch einen Strohmann hindeuten könnte. Der Beschwerdeführer 3 wäre aufgrund der genannten Umstände gemäss zutreffender und bundesrechtskonformer Ansicht der Vorinstanz verpflichtet gewesen, weitere Abklärungen zur (genauen) Höhe des Erwerbseinkommens H.________s und insbesondere zur Herkunft der Gelder (Darlehenssumme, Art und Tilgung des Darlehens, Darlehensgeber) zu treffen. Entsprechend der Einteilung in die Risikokategorie 2 und aufgrund der konkreten Situation (Konstrukte mit Offshoregesellschaften und Durchlaufkonten, Geschäftsbeziehungen mit Summen in Millionenhöhe) hätte er eine erhöhte Sorgfalt anwenden müssen. Indem er sich im Wesentlichen darauf beschränkt hat, die Angaben im Formular A zu übernehmen, hat er den objektiven Tatbestand der mangelhaften Sorgfalt im Sinne von Art. 305ter Abs. 1 StGB im Zeitpunkt der Kontoeröffnung mit F.________ Ltd und G.________ SA erfüllt.

E. 5.3.5 Bundesrechtskonform ist auch der Schluss der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführer 1, 2 und 4 gleichermassen den objektiven Tatbestand der mangelhaften Sorgfalt bei Finanzgeschäften im Sinne von Art. 305ter Abs. 1 StGB erfüllten. So hätte aufgrund der von der Vorinstanz genannten Ungereimtheiten und Auffälligkeiten (namentlich Erfassung H.________ als PEP, russischer Präsident als enger Freund, H.________ als Patenonkel der Tochter des russischen Präsidenten, unklare Darlehensfinanzierung für den Erwerb der Beteiligung an der K.________, Verwendung von Durchlaufkonten, hohe Dividendenzahlungen; vgl. E. 5.3.2 hiervor) in Nachachtung von Art. 5 GwG dazu Anlass bestanden, das Verfahren betreffend Feststellung des wirtschaftlichen Berechtigten zu wiederholen und eine vertiefte Abklärung über die Herkunft der Gelder vorzunehmen sowie entsprechende Nachforschungen anzustreben respektive den zuständigen Kundenbetreuer oder die Compliance-Abteilung damit zu beauftragen (vgl. auch Art. 6 VSB 2008; vgl. zudem E. 4.6 ff. hiervor).

E. 5.3.6 Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die von der Vorinstanz genannten Risikofaktoren fielen in den Regelungsbereich von Art. 6 GwG und stellten allenfalls einen Verstoss gegen Aufsichtsrecht, nicht aber gegen Strafrecht dar, kann ihnen nicht gefolgt werden. Die von der Vorinstanz erwähnten Hinweise (unklare Darlehensfinanzierung für den Erwerb der Beteiligung an der K.________ bei gleichzeitig fraglichen finanziellen Möglichkeiten, Risikokategorie 2 respektive 3 [nach Erfassung von H.________ als PEP], Durchlauftransaktionen; vgl. E. 5.3.1 f.) begründeten ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung des Vertragspartners, die gemäss Art. 3 Ziff. 29 VSB 2008 und Art. 6 Abs. 1 VSB 2008 durch weitere Abklärungen hätten ausgeräumt werden müssen. Die Staatsanwaltschaft weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass es bei diesen Abklärungen nicht um die Frage geht, ob die Gelder deliktischer Herkunft sind. Solche Nachforschungen im Sinne von Art. 6 GwG wurden denn auch weder von der Staatsanwaltschaft noch von der Vorinstanz verlangt. Für die Frage der wirtschaftlichen Berechtigung ist jedoch entscheidend, ob der angegebene wirtschaftliche Berechtigte über die Vermögenswerte faktisch bestimmen kann, sie ihm mit anderen Worten wirtschaftlich gehören (vgl. BGE 125 IV 139 E. 3c mit Hinweisen). Besteht zwischen der vom Vertragspartner genannten und der effektiven Herkunft der Vermögenswerte ein offensichtlicher Widerspruch, dann liegt ein Verdachtsmoment vor, das zu weiteren Abklärungen auch hinsichtlich der Herkunft der Vermögenswerte veranlasst. Ohnehin können die Fragen des wirtschaftlich Berechtigten einerseits und des erhöhten Risikos andererseits nicht komplett voneinander getrennt werden, wie das Bundesgericht auch schon festgehalten hat (Urteil 6B_729/2010 vom 8. Dezember 2011 E. 3.5.4, nicht publ. in: BGE 138 IV 1). Davon abgesehen hat der Tatbestand von Art. 305ter Abs. 1 StGB indirekt auch die Aufgabe, Kenntnisse zu beschaffen, die allfällige Strafuntersuchungen über die Herkunft der Werte erleichtern oder aber den Vorsatz des Art. 305bis StGB beim Empfänger auslösen können (so ausdrücklich BBl 1989 II 1089, Ziff. 234.21).

E. 5.3.7 Zusammenfassend verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdeführer bejaht.

E. 6 Im Folgenden ist darauf einzugehen, welche Bedeutung es für die Anwendung von Art. 305ter Abs. 1 StGB hat, ob die identifizierte Person tatsächlich die wirtschaftlich berechtigte ist oder nicht.

E. 6.1 Die Beschwerdeführer rügen in diesem Zusammenhang eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 305ter Abs. 1 StGB . Sie machen geltend, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 129 IV 329; vgl. auch BGE 136 IV 127) setze die Strafbarkeit nach Art. 305ter Abs. 1 StGB zwingend voraus, dass entweder keine Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten stattgefunden habe oder die identifizierte Person in Tat und Wahrheit nicht wirtschaftlich berechtigt sei. Aufgrund der verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz sei davon auszugehen, dass mit H.________ der tatsächlich wirtschaftlich Berechtigte an den fraglichen Konten identifiziert worden sei. Daraus folge bereits die Straffreiheit.

E. 6.2 In BGE 129 IV 329 hat sich das Bundesgericht unter Einbezug der Lehrmeinungen mit der eingangs gestellten Frage nach der Bedeutung der korrekten Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten für die Anwendung von Art. 305ter Abs. 1 StGB befasst (vgl. E. 2.5 des zitierten Entscheids mit Hinweisen). Es legte die Bestimmung anhand der gängigen Methodik eingehend aus und folgte letztlich jener Lehrmeinung, wonach eine Strafbarkeit bei korrekter Identifikation ausgeschlossen ist. Nach dieser Auffassung stellt Art. 305ter StGB lediglich eine Nebenbestimmung zu Art. 305bis StGB im Kampf gegen die Geldwäscherei dar. Wichtig sei, den wirklichen wirtschaftlich Berechtigten zu kennen, ohne dass es entscheidend wäre, auf welche Art und Weise dies erreicht werde. Art. 305ter StGB verlange konkret, dass der Täter fremde Vermögenswerte annehme, aufbewahre, anlege oder übertragen helfe. Daraus folge, dass der Täter, um strafbar zu sein, in einer Geschäftsbeziehung zu einem nicht identifizierten Partner stehen müsse (E. 2.5.4 des zitierten Entscheids). Das Bundesgericht hielt zu dem mit Art. 305ter Abs. 1 StGB verfolgten Zweck fest, diese Strafbestimmung wolle die Transparenz im Finanzsektor sicherstellen und so verhindern, dass die Geldwäscher von der Anonymität der Beziehungen profitierten, um ihren kriminellen Geschäften nachzugehen. Die Kenntnis des wirklichen wirtschaftlichen Berechtigten an den Vermögenswerten solle die Strafuntersuchungen erleichtern. Letztlich bezwecke die Bestimmung den Schutz der Verwaltung und der Strafgerichtsbarkeit. Daraus lasse sich ableiten, dass der durch die Strafbestimmung verfolgte Zweck erreicht sei, wenn der wirtschaftlich Berechtigte identifiziert sei. Die im Zentrum von Art. 305ter Abs. 1 StGB stehende Identifikation verlange zwar die Durchführung von Überprüfungsmassnahmen mit der gebotenen Sorgfalt. Wenn jedoch letztlich eine korrekte Identifikation erfolge, erscheine es kaum angemessen, Art. 305ter Abs. 1 StGB auf denjenigen anzuwenden, der unzureichende Abklärungen getroffen habe, da der verfolgte Zweck in diesem Fall erreicht worden sei. In diesem Sinne sei das Ergebnis wichtiger als die Art und Weise, wie es erreicht worden sei. Indem die Rechtsprechung zwischen dem Anwendungsbereich der Sorgfaltspflichtvereinbarung der Banken und Art. 305ter Abs. 1 StGB unterschieden habe, habe sie im Übrigen bereits zu erkennen gegeben, dass diese Bestimmung nicht beabsichtige, Lücken im Identifikationsverfahren zu sanktionieren, sondern vielmehr eine ungenügende Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten zu bestrafen (vgl. BGE 125 IV 139 E. 3d). Zudem sei anlässlich der parlamentarischen Debatte über die Annahme der bundesrätlichen Botschaft die Strafbarkeit in erster Linie mit der Verletzung der Sorgfaltspflicht gleichgesetzt und als Folge der Nichtidentifikation des wirtschaftlich Berechtigten durch den Täter bezeichnet worden. Es sei daher davon auszugehen, dass Art. 305ter Abs. 1 StGB im Fall einer korrekten Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten nicht anwendbar sei, selbst wenn der Finanzintermediär diese Identifikation ohne Beachtung der durch die konkreten Umstände gebotenen Sorgfalt vorgenommen habe (E. 2.5.4 des zitierten Entscheids). Diese Rechtsprechung wurde in BGE 136 IV 127 E. 3.1.2 und im Urteil 6B_729/2010 vom 8. Dezember 2011 E. 3.1 (nicht publ. in: BGE 138 IV 1) bestätigt.

E. 6.3 Der Vorinstanz ist die Bedeutung von BGE 129 IV 329 für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nicht entgangen. Sie ist jedoch der Auffassung, dass die vom Bundesgericht vorgenommene Auslegung von Art. 305ter StGB dazu führen würde, dass diese Bestimmung weitgehend toter Buchstabe sei. Ein Finanzintermediär, der keine Sorgfalt bei der Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten walten lasse, könnte sich so auf die rein theoretische Möglichkeit berufen, eventuell doch den richtigen wirtschaftlich Berechtigten erfasst zu haben. Der Nachweis des Gegenteils durch den Staat wäre gerade bei komplizierten, internationalen Konstrukten beinahe unmöglich bzw. aussichtslos. Die Vorinstanz legt Art. 305ter StGB daher so aus, dass die Frage der wirtschaftlichen Berechtigung kein Tatbestandselement oder eine die Strafbarkeit ausschliessende Strafbarkeitsbedingung ist.

E. 6.4 Zunächst ist daran zu erinnern, dass es sich bei Art. 305ter Abs. 1 StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt. Der Tatbestand verbietet die Vornahme von Geldgeschäften ohne Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten trotz besonderer Anhaltspunkte für die Nichtidentität zwischen Vertragspartner und wirtschaftlich Berechtigtem resp. trotz ernsthafter Zweifel an der Richtigkeit der angegebenen Erklärung des Kunden über die wirtschaftliche Berechtigung. Die Bestimmung will wie diejenige der Geldwäscherei verhindern, dass Vermögenswerte dem Zugriff der Rechtspflege entzogen werden. Schutzobjekt des Tatbestandes ist somit die Rechtspflege, da durch den Abschluss von Geschäften ohne Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten die staatlichen Einziehungsansprüche gefährdet werden (BGE 125 IV 139 E. 3a mit Hinweisen; vgl. bereits oben E. 4.2). Im allseits diskutierten BGE 129 IV 329 wird die Wichtigkeit der Kenntnis des wirtschaftlich Berechtigten betont. Diese soll die Strafuntersuchung erleichtern. Wohl hat das Bundesgericht daraus abgeleitet, dass der durch die Strafbestimmung verfolgte Zweck erreicht sei, wenn der wirtschaftlich Berechtigte identifiziert sei. Verletzt aber der Täter - wie hier - seine Sorgfaltspflicht und verbleiben deshalb ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung über den wirtschaftlich Berechtigten, so wird die mit der Strafnorm bezweckte Erleichterung der Strafverfolgung gerade nicht erreicht, worauf die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung zu Recht hinweist. Die Handlung bleibt diesfalls strafbar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus BGE 129 IV 329 . Jedenfalls ist dem Entscheid nicht zu entnehmen, dass die Strafbarkeit wegen vollendeten Delikts auch dann ausscheidet, wenn aufgrund mangelnder Sorgfalt erhebliche Zweifel verbleiben, ob der tatsächlich wirtschaftlich Berechtigte identifiziert wurde.

E. 6.5 Ist nach dem Gesagten für die Erfüllung des objektiven Tatbestands vorausgesetzt, dass die wirtschaftlich berechtigte Person unklar ist, so ist damit gleichzeitig das Beweisthema definiert. Vorliegend ist der Beweis der Unklarheit über den tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten zweifelsfrei erbracht, wurden doch die bestehenden Zweifel an der wirtschaftlichen Berechtigung H.________s zu keinem Zeitpunkt ausgeräumt. Eine abstrakte Gefährdung ist damit ohne Weiteres zu bejahen (vgl. auch E. 6.6 nachfolgend). Insoweit bleibt für die Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK; BGE 144 IV 345 E. 2.2; siehe auch BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1), wie sie die Beschwerdeführer verlangen, kein Raum. Nach dem von ihnen zugrunde gelegten Verständnis der Strafnorm und des BGE 129 IV 329 wäre mangels Nachweises einer Falschidentifikation gestützt auf den In-dubio-Grundsatz von einer korrekten Identifikation auszugehen. Dies hätte indessen zur Folge, dass die Verantwortung für die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten vom Finanzintermediär auf den Staat verlagert würde. Die Staatsanwaltschaft müsste dann nämlich den wirtschaftlich Berechtigten ermitteln. Gelänge ihr dies nicht, wäre der objektive Tatbestand nicht erfüllt. Denn immer dann, wenn sich der tatsächlich wirtschaftlich Berechtigte nicht zweifelsfrei ermitteln lässt, kann gleichzeitig die theoretische Möglichkeit, dass der Sorgfaltspflichtige den tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten erfasst hat, eben (im Umkehrschluss) nicht ausgeschlossen werden. Dadurch würde die Bestimmung von Art. 305ter Abs. 1 StGB jedoch ihres Inhaltes entleert. BGE 129 IV 329 ist demnach dahingehend zu präzisieren, dass das Ergebnis nur dann wichtiger ist als die Art und Weise, wie es erreicht worden ist ("le résultat importe plus que la manière"), wenn feststeht, dass die wirtschaftlich berechtigte Person korrekt festgestellt wurde, nicht aber dann, wenn wegen mangelnder Sorgfalt die Person des wirtschaftlich Berechtigten unklar bleibt.

E. 6.6 Nach den selbst von den Beschwerdeführern nicht als willkürlich gerügten und damit für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz lässt sich vorliegend nicht nachweisen, wer tatsächlich an den Konten der F.________ Ltd und der G.________ SA wirtschaftlich berechtigt war. Wie oben dargelegt bestand aber bereits im Zeitpunkt der Konteneröffnung und im Zeitpunkt des Entscheids über die Weiterführung der Geschäftsbeziehung im November 2015 Anlass zu Zweifeln an der wirtschaftlichen Berechtigung H.________s an den streitigen Konten, weshalb vertiefte Abklärungen angezeigt gewesen wären (vgl. E. 5.3.4 f. hiervor). Die Beschwerdeführer unterliessen es, die erforderlichen Abklärungen zu tätigen. Aufgrund ihrer Sorgfaltspflichtverletzung blieb die tatsächlich wirtschaftlich berechtigte Person gemäss den wie erwähnt verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen unklar. Indem die Beschwerdeführer trotz ernsthafter Zweifel an der Richtigkeit der angegebenen Erklärung der Vertragspartner über die wirtschaftliche Berechtigung die inkriminierten Geldgeschäfte vornahmen, erfüllten sie den objektiven Tatbestand von Art.305 ter Abs. 1 StGB . Mithin ändert allein die Möglichkeit, dass sie eventuell doch den richtigen wirtschaftlich Berechtigten identifiziert haben, an der objektiven Tatbestandsmässigkeit ihres Handelns bzw. an der bewirkten abstrakten Gefährdung nichts.

E. 7.1 In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 305ter Abs. 1 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil 6B_140/2010 vom 16. April 2010 E. 3.1). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen).

E. 7.2 Betreffend den Beschwerdeführer 3 stellt die Vorinstanz willkürfrei fest, dieser sei zum fraglichen Zeitpunkt der Kundenbetreuer für die Konten der G.________ SA und F.________ Ltd gewesen, weshalb ihm die gesetzlichen und brancheninternen Bestimmungen zur ldentifizierung der wirtschaftlich Berechtigten bekannt gewesen seien. Obschon es Hinweise für ein bloss treuhänderisches Handeln H.________s gegeben habe, habe er keine Plausibilisierung der Herkunft der angegebenen Vermögenswerte H.________s vorgenommen. Dadurch habe er seine Sorgfaltspflichten verletzt und somit direktvorsätzlich gehandelt. Willkürfrei sind auch die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die übrigen Beschwerdeführer. So sei der Beschwerdeführer 2 CEO und Mitglied des CRC gewesen. Die Beschwerdeführer 1 und 4 seien ebenfalls Mitglieder des CRC und auch Geschäftsleitungsmitglieder der Bank E.________ gewesen. Aufgrund ihrer Funktionen hätten ihnen die finanz- und geldwäschereirechtlichen Pflichten und auch die Grundlagen der VSB zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten bekannt sein müssen. Trotz zahlreicher Hinweise, die weitere Abklärungen zur Herkunft der Vermögenswerte H.________s erfordert hätten, hätten sie die Verlängerung der Geschäftsbeziehung mit der G.________ SA und F.________ Ltd genehmigt, weshalb auch sie ihre Sorgfaltspflichten direktvorsätzlich verletzt hätten.

E. 7.3 Die Beschwerdeführer bringen nichts vor, was die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich ihres Wissens und Willens als willkürlich erscheinen liesse. Soweit sie eine Sorgfaltspflichtverletzung bestreiten und behaupten, sie hätten keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im Formular A gehabt, tragen sie lediglich ihre eigene Sicht der Dinge vor. Auf diese appellatorische Kritik ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG). Ferner ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die rechtliche Würdigung der Vorinstanz Bundesrecht verletzen soll. Nach den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen trafen die Beschwerdeführer die aufgrund der konkreten Umstände gebotenen Massnahmen zur Klärung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten in Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht bzw. trotz der bestehenden Zweifel wissentlich und willentlich nicht, weshalb die Vorinstanz bundesrechtskonform auf Vorsatz schliessen durfte.

E. 8 Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Strafzumessung blieben schliesslich unangefochten. Damit hat es beim angefochtenen Urteil sein Bewenden.

E. 9 Zusammenfassend sind die Beschwerden unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Die Verfahren 6B_942/2024, 6B_943/2024, 6B_944/2024 und 6B_948/2024 werden vereinigt.
  2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  3. Den Beschwerdeführern werden Gerichtskosten von je Fr. 3'000.-- auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_942/2024, 6B_943/2024, 6B_944/2024, 6B_948/2024

Urteil vom 13. April 2026

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Muschietti, Präsident,

Bundesrichter von Felten, Bundesrichterin Wohlhauser,

Bundesrichter Guidon, Bundesrichter Glassey,

Gerichtsschreiber Wüest.

Verfahrensbeteiligte

6B_942/2024

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt David Zollinger,

Beschwerdeführer 1,

6B_943/2024

B.________,

vertreten durch Bernhard Lötscher und/oder Dr. Sébastien Moret, Rechtsanwälte,

Beschwerdeführer 2,

6B_944/2024

C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Johannes Glenck,

Beschwerdeführer 3,

6B_948/2024

D.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Sprenger,

Beschwerdeführer 4,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften; Anklagegrundsatz,

Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 13. Juni 2024 (SB230253-O/U/bs).

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 21. Mai 2014 wurde bei der Bank E.________ eine Geschäftsbeziehung mit der F.________ Ltd mit Sitz in U.________ und am 14. Juli 2014 eine Geschäftsbeziehung mit der G.________ SA mit Sitz in V.________ eröffnet. Gemäss Formular A in den jeweiligen Kontoeröffnungsunterlagen war H.________ die wirtschaftlich berechtigte Person an den Vermögenswerten. Für die beiden Gesellschaften war I.________ zeichnungsberechtigt. Zuständiger Kundenbetreuer bei der Bank E.________ war C.________. B.________, A.________ und D.________ entschieden als Mitglieder des Compliance Risk Committees am 10. November 2015 über die Weiterführung der Geschäftsbeziehung. Am 12. April 2016 erstattete D.________ aufgrund negativer Presseartikel im Zusammenhang mit den sogenannten Panama Papers eine Geldwäschereiverdachtsmeldung im Sinne von Art. 305ter Abs. 2 StGB betreffend die G.________ SA und die F.________ Ltd. Am 16. September 2016 wurde die Geschäftsbeziehung mit der G.________ SA und der F.________ Ltd auf Initiative der Bank E.________ beendet.

A.b. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend: FINMA) führte im Zusammenhang mit der Medienberichterstattung um die Panama Papers ein Verfahren gegen die Bank E.________. Nach Abschluss dieser Ermittlungen erstattete sie am 16. Mai 2018 bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen die Bank sowie allfällige weitere involvierte Personen. Nach Abschluss der Untersuchungen erhob die Staatsanwaltschaft am 2. November 2022 Anklage gegen A.________, B.________, C.________ und D.________.

A.c. Mit Urteil vom 27. März 2023 sprach das Bezirksgericht Zürich A.________, B.________, C.________ und D.________ der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften im Sinne von Art. 305ter Abs. 1 StGB schuldig. Es verurteilte A.________ zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 500.--, B.________ zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 3'000.--, C.________ zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 400.-- und D.________ zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 350.--. Es schob den Vollzug der Geldstrafe jeweils auf und setzte die Probezeit auf zwei Jahre fest.

A.________, B.________, C.________ und D.________ erhoben gegen das Urteil Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung.

B.

Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil vom 13. Juni 2024 sämtliche Schuldsprüche, reduzierte aber die Geldstrafe auf jeweils 110 Tagessätze. Im Übrigen folgte es dem erstinstanzlichen Urteil hinsichtlich der Höhe der Tagessätze und der Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von zwei Jahren. Eine Minderheit hätte die Anklage zur Ergänzung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen respektive die Beschuldigten von Schuld und Strafe freigesprochen.

C.

A.________, B.________, C.________ und D.________ führen Beschwerde in Strafsachen.

C.a. A.________ beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Juni 2024 sei mit Bezug auf ihn (Dispo-Ziff. 4, 8, 12) aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Das Verfahren sei zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung für das kantonale Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts vom 13. Juni 2024, soweit es ihn betreffe, aufzuheben und das Verfahren zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (6B_942/2024).

C.b. B.________ beantragt, es sei das Urteil des Obergerichts vom 13. Juni 2024, soweit es ihn betreffe (Dispo.-Ziff. 1, 5, 9, 13, 15, 16), aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Untersuchungs- und Gerichtsverfahren) und des Berufungsverfahrens seien dem Kanton Zürich aufzuerlegen. Dieser sei zudem zu verpflichten, ihn für das erstinstanzliche Verfahren (Untersuchungs- und Gerichtsverfahren) und für das Berufungsverfahren gemäss den vor Vorinstanz gestellten Anträgen zu entschädigen. Eventualiter sei die Festsetzung der Parteientschädigung für die genannten Verfahren der Vorinstanz zu übertragen (6B_943/2024).

C.c. C.________ beantragt, es sei das Urteil des Obergerichts vom 13. Juni 2024 (Dispo.-Ziff. 2, 6, 10, 13, 15, 16) aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts in den genannten Dispositiv-Ziffern aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung der aufzuhebenden Anordnungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (6B_944/2024).

C.d. D.________ beantragt, es sei das Urteil des Obergerichts vom 13. Juni 2024 (Dispo.-Ziff. 3, 7, 11, 13-16) aufzuheben und er sei freizusprechen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts in den genannten Dispositiv-Ziffern aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung der aufzuhebenden Anordnungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (6B_948/2024).

C.e. Die Staatsanwaltschaft schliesst in sämtlichen Verfahren auf Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz verzichtet auf eine Stellungnahme.

C.f. A.________, B.________, C.________ und D.________ halten an ihren bisherigen Anträgen fest.

Erwägungen:

1.

Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; je mit Hinweisen).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 6B_942/2024, 6B_943/2024, 6B_944/2024 und 6B_948/2024 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).

3.

3.1. Die Beschwerdeführer rügen zunächst eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Der Tatbestand von Art. 305ter Abs. 1 StGB umschreibe mit der Formulierung "es unterlässt, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt" Elemente des Unterlassungs- und des Fahrlässigkeitsdelikts. Entsprechend müsse verlangt werden, dass die Anklageschrift den erhöhten Anforderungen an den Informationsgehalt genüge, wie sie die Praxis für Unterlassungsdelikte grundsätzlich stelle. Insbesondere habe sie detailliert darzulegen, welche gebotenen Handlungen der Täter hätte vornehmen müssen. Zudem habe die Anklage sämtliche tatsächlichen Umstände anzuführen, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolgs ergeben sollen. Die vorliegende Anklageschrift beschreibe zwar ausführlich die Handlungen der Beschuldigten und Tatsachen, die nach Auffassung der Vorinstanz hätten Zweifel an der wirtschaftlichen Berechtigung von H.________ begründen können. Bei den eigentlichen Kernvorwürfen betreffend die Verletzung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt werde in der Anklageschrift jedoch lediglich festgehalten, die "geforderte Sorgfalt hätte [...] bereits im Zeitpunkt der Kontoeröffnung zumindest ernstliche und verbindliche weitere Abklärungen dazu erfordert, ob die Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten zutreffen", wobei die Beschuldigten "die erforderlichen Abklärungen" nicht vorgenommen hätten. Dieser pauschale Vorwurf genüge den Anforderungen von Art. 9 und Art. 325 StPO nicht. Hinzu komme, dass es an einer nach den unterschiedlichen Funktionen und Verantwortlichkeiten der Beschuldigten differenzierenden Darstellung des den Tatbestand von Art. 305ter Abs. 1 StGB erfüllenden Verhaltens eines jeden Beschuldigten fehle. Die Anklage begnüge sich mit einem gegen alle Beschuldigten gerichteten Pauschalvorwurf und schere alle über einen Kamm, ohne auf ihre individuelle Rolle in der Bank, ihren Tätigkeits- und Verantwortungsbereich sowie ihre Kompetenzen einzugehen.

Betreffend den subjektiven Tatbestand halte die Anklageschrift sodann lediglich fest, die Zweifel an der wirtschaftlichen Berechtigung seien "den Beschuldigten bekannt gewesen, oder hätten ihnen bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit bekannt sein müssen". Damit sei unklar, ob den Beschuldigten ein (Eventual-) Vorsatz oder ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werde. Die Anklageschrift verletze damit das Bestimmtheitsgebot.

Der Beschwerdeführer 3 macht darüber hinaus geltend, er als Kundenbetreuer habe den Entscheid darüber, ob die Kundenbeziehung eingegangen respektive fortgesetzt werde, weder gefällt noch zu verantworten. Die Kern des Begehungsdeliktes bildenden "Tätigkeiten des Geschäftsabschlusses" könnten ihm mit Blick auf seine Stellung somit nicht angelastet werden. Dementsprechend könne sich der Vorwurf nur darauf beziehen, es unterlassen zu haben, den wirtschaftlich Berechtigten mit der gebotenen Sorgfalt abgeklärt zu haben. Mithin werde ihm ein Unterlassen vorgeworfen. Folglich hätte die Anklage möglichst genau darlegen müssen, was er konkret und genau hätte vorkehren müssen.

3.2. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz (Art. 9 und 325 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat darin die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Sodann hat die Anklage gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen anzugeben. Die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte sind somit in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.2; 147 IV 439 E. 7.2).

Bei Fahrlässigkeitsdelikten sind sämtliche tatsächlichen Umstände anzuführen, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolges ergeben sollen. Es ist insbesondere möglichst genau darzulegen, inwiefern die beschuldigte Person die gebotene Sorgfalt oder Vorsicht nicht beachtet hat (BGE 120 IV 348 E. 3c; 116 Ia 455 E. 3cc; Urteile 6B_171/2022 vom 29. November 2022 E. 2.3; 6B_963/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Bei unechten Unterlassungsdelikten ist in der Anklageschrift anzugeben, aus welchen tatsächlichen Umständen auf die Garantenstellung zu schliessen ist und welche gebotene Handlung der Täter hätte vornehmen müssen. Wird ein fahrlässiges unechtes Unterlassungsdelikt vorgeworfen, sind zudem sämtliche tatsächlichen Umstände anzuführen, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolges ergeben sollen. Es ist dazu insbesondere möglichst genau darzulegen, inwiefern es die beschuldigte Person an der Beachtung der gebotenen Sorgfalt oder Vorsicht habe fehlen lassen (BGE 120 IV 348 E. 3c; 116 Ia 455 E. 3a cc; Urteile 6B_63/2020 vom 10. März 2021 E. 2.2; 6B_948/2017 vom 8. März 2018 E. 2.6.1; 6B_984/2009 vom 25. Februar 2010 E. 2.3).

Ob die zeitliche und örtliche Umschreibung ausreicht, ist nicht abstrakt, sondern zusammen mit dem übrigen Inhalt der Anklage zu beurteilen (Urteile 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; 6B_584/2024 vom 27. November 2024 E. 3.1; 6B_62/2024 vom 13. September 2024 E. 3.1). Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen. Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft), die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen (vgl. BGE 120 IV 348 E. 3c; Urteile 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; 6B_584/2024 vom 27. November 2024 E. 3.1; 6B_594/2022 vom 9. August 2023 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Unter diesem Gesichtspunkt muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt wird und welchen Straftatbestand sie durch ihr Verhalten erfüllt haben soll, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 133 IV 235 E. 6.2 f.; Urteile 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; 6B_1346/2023 vom 28. Oktober 2024 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Allgemein gilt, je gravierender die Vorwürfe, desto höhere Anforderungen sind an den Anklagegrundsatz zu stellen (Urteile 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; 6B_1346/2023 vom 28. Oktober 2024 E. 2.3.1; 6B_151/2021 vom 15. Mai 2023 E. 4.2; je mit Hinweisen).

3.3. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (BGE 149 IV 128 E. 1.2; 145 IV 407 E. 3.3.2). Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen und darüber zu befinden, ob der angeklagte Sachverhalt erstellt ist oder nicht (vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.2; 145 IV 407 E. 3.3.2; Urteile 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; 6B_1346/2023 vom 28. Oktober 2024 E. 2.3.1; 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.4; je mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die beschuldigte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteile 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 1.2; 6B_239/2022 vom 22. März 2023 E. 4.2; je mit Hinweisen). Ergibt das gerichtliche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert der Anklagegrundsatz das Gericht nicht, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhalts zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (Urteile 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 1.2; 6B_611/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 1.2; je mit Hinweisen).

3.4.

3.4.1. Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz handelt es sich bei Art. 305ter Abs. 1 StGB weder um ein (echtes) Unterlassungsdelikt noch um ein Fahrlässigkeitsdelikt, sondern um ein Begehungs- und Vorsatzdelikt (vgl. BGE 129 IV 338 E. 8.2; 125 IV 139 E. 3b; vgl. auch E. 4.3 hiernach). Insofern gelten entgegen den Beschwerdeführern keine erhöhten, sondern die üblichen Anforderungen an die Anklageschrift gemäss der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Es ist somit nach richtiger Ansicht der Vorinstanz nicht erforderlich, dass in der Anklage genannt respektive umschrieben wird, was die Beschuldigten konkret hätten tun müssen, um ihren Sorgfaltspflichten in der Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten genügend nachzukommen. Vielmehr reicht es, wenn angegeben wird, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen von Art. 305ter Abs. 1 StGB (vgl. E. 4.2 ff. hiernach) entsprechen.

3.4.2. Den vorerwähnten Anforderungen vermag die zur Diskussion stehende Anklageschrift ohne Weiteres zu genügen. So wird den Beschuldigten darin vorgeworfen, eine Geschäftsbeziehung mit der G.________ SA und der F.________ Ltd eingegangen zu sein respektive diese aufrechterhalten zu haben, ohne dabei mit der erforderlichen Sorgfalt abgeklärt und plausibilisiert zu haben, ob H.________ tatsächlich der wirtschaftlich Berechtigte sei. In Anklagerandziffer 7 wird unter anderem festgehalten, in den Eröffnungsunterlagen seien ausser einer negativen Worldcheck-Abfrage, einem Ausdruck der Internetseite des J.________ sowie einem Ausdruck der Internetseite von K.________ keine Abklärungen zur Plausibilisierung der wirtschaftlichen Berechtigung von H.________ dokumentiert (insbesondere keine Internetrecherche zu H.________ oder Nachfragen bei der G.________ SA, F.________ Ltd oder H.________ zur Herkunft von dessen Vermögenswerten). Weitere Unterlagen zur geschäftlichen Tätigkeit H.________s als privater Geschäftsmann fehlten ebenfalls. Weiter enthält die Anklageschrift eine ausführliche Umschreibung der Umstände, welche zusätzliche Abklärungen erforderlich gemacht hätten (Anklagerandziffern 7 ff., 12, 18, 20). So wird etwa darauf hingewiesen, dass es sich bei der G.________ SA und der F.________ Ltd um Offshoregesellschaften handle, die bei der Bank E.________ mehrere hintereinander geschaltete Durchlaufkonten unterhielten. Dieses Konstrukt beabsichtige offensichtlich die Verschleierung der Eigentumsverhältnisse und Geldflüsse und hätte ebenfalls schon für sich allein nach vertieften und verbindlichen Abklärungen gerufen. Hinzu komme, dass die Eröffnung der Konten von der Bank L.________ vermittelt worden sei. Diese sei die Bank der führenden Politiker Russlands. Dies deute darauf hin, dass die fraglichen Konstrukte einen direkten Auswuchs des von der Bank L.________ für das russische politische Establishment verwalteten Vermögens darstellten. Der angegebene wirtschaftlich Berechtigte sei denn auch als Cellist und Dirigent tätig und ein enger Freund des russischen Präsidenten sowie Patenonkel von dessen Tochter. Es sei notorisch, dass der russische Präsident über enorme Vermögenswerte verfüge, die von ihm nahestehenden Personen verwaltet würden. Sodann seien die von H.________ angegebenen Vermögensverhältnisse und die angekündigten Vermögensflüsse mit Blick auf dessen berufliche Tätigkeit als Musiker in keiner Weise plausibel, zumal sie keinerlei erkennbaren Zusammenhang zur einzigen verbrieften Tätigkeit des angeblichen wirtschaftlich Berechtigten aufwiesen. Die Verwendung von Darlehen zum Erwerb der Beteiligung an der K.________ zeige schliesslich, dass in Wirklichkeit andere Personen die Beteiligung finanziert hätten.

Ferner trifft es entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer nicht zu, dass alle Beschuldigten über einen Kamm geschert wurden. Vielmehr differenziert die Anklageschrift nach den Tathandlungen im Zeitpunkt der Eröffnung der Konten der F.________ Ltd und G.________ SA sowie im Zeitpunkt der Genehmigung der Fortführung der Geschäftsbeziehung, wobei auf die unterschiedlichen Rollen der Beschuldigten hingewiesen wird. Der Beschwerdeführer 3 sei der zuständige Client Relationship Manager bei dieser Geschäftsbeziehung gewesen. Er sei gemäss Ziffer 2.1 der damals gültigen Weisung "Business Relationships - Roles and Responsibilites" vom 1. April 2014 selbstständig und ohne weitergehende Beaufsichtigung für die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten zuständig gewesen. Die Beschwerdeführer 1, 2 und 4 seien im fraglichen Zeitraum Mitglieder des Compliance and Risk Committees ("CRC") der Bank E.________ gewesen. Sie seien gemäss Ziffer 2.4 der erwähnten Weisung als Mitglieder des CRC selbstständig und ohne weitergehende Beaufsichtigung verantwortlich für die Genehmigung der Weiterführung der Geschäftsbeziehung der G.________ SA und F.________ Ltd gewesen. Weiter hält die Anklageschrift unter anderem fest, die Beschwerdeführer 1, 2 und 4 hätten die Verlängerung der Geschäftsbeziehung genehmigt, während der Beschwerdeführer 3 mit seiner Unterschrift die Korrektheit der Angaben im Report betreffend die Verlängerung der Geschäftsbeziehung bestätigt und H.________ im Rahmen der Eröffnung der Geschäftsbeziehung in den Kontounterlagen als wirtschaftlich Berechtigten erfasst habe. Es fänden sich dabei im Report keine Angaben oder Hinweise auf eine geschäftliche Tätigkeit H.________s oder Hinweise auf Abklärungen zur Plausibilisierung, ob er tatsächlich der wirtschaftlich Berechtigte sei, bzw. zur Herkunft der Vermögenswerte.

Schliesslich ist der Anklageschrift auch eine hinreichende Darstellung des subjektiven Tatbestandes zu entnehmen (vgl. Anklagerandziffer 25). So hätten es die Beschwerdeführer 3 und 4 spätestens ab dem 6. Oktober 2014 (Aufnahme H.________s in der Liste der politisch exponierten Personen [PEP], Geschäftsbeziehung mit einem Risikokunden) und die Beschwerdeführer 1 und 2 spätestens ab dem 10. November 2015 (Genehmigung der Verlängerung der Geschäftsbeziehung) zumindest für möglich gehalten, dass H.________ nicht der tatsächlich wirtschaftlich Berechtigte an den Konten der F.________ Ltd sowie G.________ SA sei und dass der wirtschaftliche Berechtigte nicht mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt festgestellt worden sei. Die Beschwerdeführer hätten dies in Kauf genommen, indem sie keinerlei Abklärungen getätigt und die Geschäftsbeziehung pflichtwidrig fortgeführt respektive nicht beendet hätten. Daraus erhellt, dass den Beschwerdeführern mindestens ein eventualvorsätzliches Handeln vorgeworfen wird.

3.5. Zusammenfassend ist die Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes unbegründet.

4.

4.1. Die Beschwerdeführer rügen weiter eine fehlerhafte Rechtsanwendung bezüglich des objektiven Tatbestandselements der "nach den Umständen gebotenen Sorgfalt" respektive machen geltend, für die Beurteilung des erforderlichen Masses der Sorgfalt gemäss Art. 305ter Abs. 1 StGB sei einzig das Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) massgebend. Anderen Quellen, wie etwa der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB), komme lediglich die Funktion einer Auslegungshilfe zu. Gemäss dem im Zeitpunkt der Anklagevorwürfe geltenden aArt. 4 Abs. 1 lit. a GwG (in Kraft bis Ende 2015) habe der Finanzintermediär bei der Kontoeröffnung von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen müssen, wer die wirtschaftlich berechtigte Person gewesen sei, wenn die Vertragspartei nicht mit der wirtschaftlich berechtigten Person identisch gewesen sei oder daran Zweifel bestanden hätten. Bei erst im Laufe der Geschäftsbeziehung entstandenen Zweifel über die wirtschaftliche Berechtigung müsse nach Art. 5 Abs. 1 GwG die Feststellung nach den Art. 3 f. GwG wiederholt werden.

4.2. Nach Art. 305ter Abs. 1 StGB macht sich der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften strafbar, wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen.

Die Bestimmung wurde zusammen mit dem Tatbestand der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) mit dem Bundesgesetz über Geldwäscherei und mangelnde Sorgfalt bei Geldgeschäften vom 23. März 1990 eingefügt und ist seit 1. August 1990 in Kraft. Sie ähnelt strukturell einer verwaltungsstrafrechtlichen Norm, die ein elementares finanzaufsichtsrechtliches Anliegen durchsetzen hilft, nämlich das Prinzip "Kenne deinen Kunden" ("know your customer"; MARK PIETH, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 305ter StGB). Die Bestimmung geht auf das in der Vernehmlassung zur Revision des Vermögensstrafrechts verschiedentlich formulierte Bedürfnis zurück, den Missbrauch des Finanzplatzes Schweiz durch kriminelle Organisationen strafrechtlich zu erfassen. In diesem Sinne sprach sich der Expertenentwurf vom 15. September 1986 zunächst für eine Verfolgung der Geldwäscherei im Rahmen der Rechtspflegedelikte aus. Neben den sogenannt schweren Fällen sollte auch die grobfahrlässige Begehung strafbar sein. Der Gesetzgeber entschied sich schliesslich aufgrund von strafrechtsdogmatischen wie kriminalpolitischen Überlegungen, die fahrlässige Begehung nicht unter Strafe zu stellen, sondern zusätzlich zum Grundtatbestand der Geldwäscherei eine eigene Strafnorm zu schaffen. Unter dem Randtitel der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften erfasst Art. 305ter StGB nunmehr Geschäfte, welche unter Verletzung der Identifikationspflicht abgeschlossen worden sind. Dieser Auffangtatbestand will wie derjenige der Geldwäscherei verhindern, dass Vermögenswerte dem Zugriff der Rechtspflege entzogen werden. Schutzobjekt des Tatbestandes ist somit die Rechtspflege, da durch den Abschluss von Geschäften ohne Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten die staatlichen Einziehungsansprüche gefährdet werden (BGE 125 IV 139 E. 3a mit Hinweisen). Die Norm zielt mit anderen Worten darauf ab, Informationen zu sammeln, welche die strafrechtlichen Ermittlungen zur Herkunft von Vermögenswerten erleichtern können. Sie soll es den Behörden, insbesondere den Strafverfolgungsbehörden, ermöglichen, "de reconstituer le puzzle des transactions financières et de remonter plus facilement jusqu'aux cerveaux des organisations financières" (Urteil 6B_729/2010 vom 8. Dezember 2011 E. 3.4, nicht publ. in: BGE 138 IV 1). Zu diesem Zweck muss der Finanzintermediär eine schriftliche Spur der Identität seiner Kunden sowie der wirtschaftlich Berechtigten der Konten aufbewahren, damit er diese Angaben den zuständigen Behörden auf Anfrage mitteilen kann. Selbst eine sorgfältige Person wäre nämlich nicht in der Lage, sich an den Namen, den Vornamen, die Adresse, das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit sämtlicher ihrer Kunden zu erinnern und erst recht nicht an diejenigen der wirtschaftlich Berechtigten, weshalb eine schriftliche Aufzeichnung dieser Daten aufbewahrt werden muss. Diese Dokumentationspflicht stellt die Konkretisierung der Überprüfungspflicht und ihre Missachtung folglich eine Verletzung von Art. 305ter StGB dar (BGE 136 IV 127 E. 3.1.3.2 mit Hinweisen).

4.3. Der Tatbestand von Art. 305ter Abs. 1 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 125 IV 139 E. 3b; Urteil 6B_729/2010 vom 8. Dezember 2011 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 138 IV 1). Die verbotene Handlung liegt in der Vornahme von Geldgeschäften ohne Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten trotz besonderer Anhaltspunkte für die Nichtidentität zwischen Vertragspartner und wirtschaftlich Berechtigtem. Dabei genügt die Verletzung der Identifikationspflicht für sich allein. Ob die Vermögenswerte durch den wirtschaftlich Berechtigten allenfalls in strafrechtlich relevanter Weise erworben wurden, ist demnach ohne Bedeutung (BGE 125 IV 139 E. 3b). Ein Teil der Lehre vertritt die Auffassung, dass es sich bei Art. 305ter Abs. 1 StGB um ein (echtes) Unterlassungsdelikt handle (CHRISTOPH GRABER, Geldwäscherei, Diss. Bern 1990, S. 186 f.; MARLÈNE KISTLER, La vigilance requise en matière d'opérations financières, Diss. Lausanne 1994, S. 168 mit Hinweisen). Auch die Botschaft zum Geldwäschereigesetz spricht von einem Unterlassungsdelikt (Botschaft vom 12. Juni 1989 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches, Gesetzgebung über Geldwäscherei und mangelnde Sorgfalt bei Geldgeschäften, BBl 1989 II 1089, Ziff. 234.21). Ein anderer Teil der Lehre ist demgegenüber trotz des Wortlautes von Art. 305ter Abs. 1 StGB ("und es unterlässt") der Meinung, dass diese Strafnorm kein Unterlassungsdelikt sei, denn es werde damit vielmehr verboten, mit Nichtidentifizierten Geschäfte zu tätigen (GUNTHER ARZT, Zur Rechtsnatur des Art. 305ter StGB, SJZ 86 [1990], S. 190 f.; DE CAPITANI, Zum Identifikationsverfahren bei Kontoeröffnungen aus dem Ausland, SJZ 89 [1993], S. 23; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl. Zürich 2017, S. 514; PIETH/SCHULZE, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 6 zu Art. 305ter StGB; STRATENWERTH/BOMMER, Besonderer Teil, Bd. II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl. 2013, § 57 N. 52 mit weiteren Hinweisen; WOLFGANG WOHLERS, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. Bern 2020, N. 3 zu Art. 305ter StGB). Das Bundesgericht hat die Strafnorm in BGE 125 IV 139 E. 3b als Begehungsdelikt qualifiziert. Der Schwerpunkt des Tatbestandes liege bei den Tätigkeiten des Geschäftsabschlusses, deren berufsmässige Vornahme den Handelnden als Täter qualifizieren, wenn er dabei unterlasse, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen (BGE 125 IV 139 E. 3b mit Verweis auf die Lehre). Daran ist festzuhalten.

4.4. Gegenstand der Sorgfaltspflicht nach Art. 305ter Abs. 1 StGB ist die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten, d.h. der natürlichen oder juristischen Person, die über die Vermögenswerte faktisch bestimmen kann, der sie mithin aus wirtschaftlicher Sicht gehören (BGE 125 IV 139 E. 3c). Der Tatbestand stellt ein Dauerdelikt dar. Die Pflicht zur Identifizierung der Vertragspartei entsteht mit der Aufnahme der Geschäftsbeziehung und dauert bis zu ihrer Beendigung an. Der Finanzintermediär, der tätig wird, ohne die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen, handelt andauernd rechtswidrig (BGE 134 IV 307 E. 2.4 mit Hinweisen). Der Finanzintermediär muss überdies neue Abklärungen vornehmen, wenn er im Laufe der Geschäftsbeziehung - durch Entdeckung oder Eintritt neuer Tatsachen - feststellt, dass die Identifizierung unrichtig ist, beispielsweise weil der Kunde ihn getäuscht oder der wirtschaftlich Berechtigte geändert hat (Urteil 6B_729/2010 vom 8. Dezember 2011 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 138 IV 1; BGE 136 IV 127 E. 3.1.1).

4.5. Das Mass der gebotenen Sorgfalt bei der Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten richtet sich nach den konkreten Umständen. Nach der Botschaft trägt diese Umschreibung den Besonderheiten der einzelnen Berufe Rechnung und liegt darin ganz allgemein eine gesetzliche Verweisung auf das Verhältnismässigkeitsprinzip. Damit soll die Grenze der zumutbaren Abklärungen markiert werden (BGE 125 IV 139 E. 3c; vgl. auch BGE 129 IV 329 E. 2.5.4 und E. 2.6).

Das Mass der gebotenen Sorgfalt wird nicht durch das Strafgesetz definiert. Die Botschaft des Bundesrates verweist diesbezüglich auf die für den betroffenen Beruf herrschenden internen Regeln, im Bereich der Banken auf die Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB; vgl. BGE 136 IV 127 E. 3.1.3 mit Verweis auf BBl 1989 II 1089 f. Ziff. 234.21; vgl. auch Urteil 6B_729/2010 vom 8. Dezember 2011 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 138 IV 1). Das Bundesgericht stellte in BGE 125 IV 143 zwar klar, dass die Berufsstandards, wie etwa die VSB, für das Gericht trotz des Verweises in der Botschaft darauf (BBl 1989 II S. 1089 f. Ziff. 234.21) nicht bindend seien. Nach Inkrafttreten des Geldwäschereigesetzes (GwG) hat sich die Situation aber insofern verändert, als die Details der in der VSB und parallelen Berufsregeln verankerten Identifikationspflichten ins staatliche Recht übernommen worden sind (PIETH, a.a.O., N. 21 zu Art. 305ter StGB). Das GwG ist ein Rahmengesetz, dessen Vollzug - teilweise - auf dem Prinzip der Selbstregulierung basiert (BGE 143 II 162 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Gestützt auf Art. 17 GwG hat die FINMA die Sorgfaltspflichten in der Verordnung vom 8. Dezember 2010 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor geregelt (Geldwäschereiverordnung-FINMA, in Kraft bis 31. Dezember 2015 [aGwV-FINMA; AS 2010 6295]; am 1. Januar 2016 trat die Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor in Kraft [GwV-FINMA; SR 955.033.0]). Die Pflicht zur Identifizierung des Vertragspartners und Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person ist dabei in Art. 32 aGwV-FINMA verankert. Danach gelten unter anderem für Banken für die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person die Bestimmungen der VSB vom 7. April 2008 (VSB 2008; der ab 1. Januar 2016 geltende Art. 35 GwV-FINMA verweist auf die VSB 2016 vom 1. Juni 2015 und die ab 1. Januar 2020 geltende Fassung auf die VSB 2020 vom 13. Juni 2018; vgl. auch die Übergangsbestimmungen in Art. 70 VSB 2016, insb. Abs. 3).

Die vage gesetzliche Formulierung "nach den Umständen gebotene Sorgfalt" hat nach dem Gesagten durch das verwaltungs- und privatrechtliche Geldwäschereirecht eine Konkretisierung erfahren. Insoweit ist BGE 125 IV 143 teilweise überholt. Die entsprechenden Bestimmungen des Geldwäschereirechts sind demnach bei der Prüfung der Sorgfaltspflicht für den Strafrichter verbindlich, wie die Vorinstanz richtig erwägt (PIETH, a.a.O., N. 21 zu Art. 305ter StGB; vgl. auch CASSANI/VILLARD, in: Commentaire romand, Code pénal II, 2. Aufl. 2025, N. 13 zu Art. 305ter StGB; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., S. 516 f.; CLAUDIA GEIGER, Der wirtschaftlich Berechtigte im Sinne der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken [VSB], Diss. Bern 2006, S. 34 und S. 38 f.; PHILIPPE GRÜNINGER, Die Strafbarkeit der Verletzung von Sorgfaltspflichten bei Finanzgeschäften, Diss. Zürich 2005, S. 118 f. und S. 160; BERNHARD A. ISENRING, in: StGB/JStG, Kommentar, 21. Aufl. 2022, N. 7 zu Art. 305ter StGB; PIETH/SCHULZE, a.a.O., N. 10 zu Art. 305ter StGB; OTHMAR STRASSER, Die Überprüfung der wirtschaftlich berechtigten Person - eine neue Sorgfaltspflicht bei der Geldwäschereibekämpfung?, in: SJZ 116/2020, S. 529; STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 57 Rz. 54; TANNER/VON ROTZ, Kommentierung zu Art. 305ter StGB, in: Onlinekommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Version: 10. Januar 2024, N. 12 zu Art. 305ter StGB; vgl. ferner die Urteile 6B_501/2009 vom 17. Januar 2011 E. 2.1.3 und 4A_594/2009 vom 27. Juli 2010, in denen die Frage offen gelassen wurde, ob BGE 125 IV 139 mittlerweile überholt sei).

4.6.

4.6.1. Nach dem bis Ende 2015 geltenden aArt. 4 Abs. 1 GwG muss der Finanzintermediär von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist, wenn: die Vertragspartei nicht mit der wirtschaftlich berechtigten Person identisch ist oder daran Zweifel bestehen (lit. a), die Vertragspartei eine Sitzgesellschaft ist (lit. b) oder wenn ein Kassageschäft von erheblichem Wert nach Art. 3 Abs. 2 getätigt wird (lit. c).

4.6.2. In der ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung wurde ein neuer Absatz 1 eingefügt. Dieser sieht vor, dass der Finanzintermediär die wirtschaftlich berechtigte Person mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt feststellen muss. Ist die Vertragspartei eine börsenkotierte Gesellschaft oder eine von einer solchen Gesellschaft mehrheitlich kontrollierte Tochtergesellschaft, so kann auf die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person verzichtet werden. Der neue Absatz 2 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Absatz 1 (wobei lit. b neu nebst der Sitzgesellschaft auch die operativ tätige juristische Person nennt). Mit der per 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Änderungen bestehen nunmehr die gleichen Anforderungen an die Sorgfaltspflichten in Art. 4 Abs. 1 GwG wie in Art. 305ter StGB . Unter dem revidierten GwG gilt somit nach der Abkehr vom "Vermutungsprinzip" zum ersten Mal sowohl in Art. 4 Abs. 1 GwG als auch in Art. 305ter StGB das "Feststellungsprinzip" (LIEBI/CONOD, Geldwäschereigesetz, Handkommentar, 2017, N. 47 zu Art. 4 GwG).

4.6.3. Per 1. Januar 2023 wurde Art. 4 Abs. 1 GwG erneut angepasst. Satz 1 lautet seither: Der Finanzintermediär muss mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die wirtschaftlich berechtigte Person feststellen und deren Identität überprüfen, um sich zu vergewissern, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist. Diese Konkretisierung der Sorgfaltspflichten zur Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person wollte die FINMA bereits 2017 als Teil eines Gesamtpakets des Bundesrates von Folgemassnahmen zur Länderprüfung der Financial Action Task Force (FATF) in der GwV-FINMA vornehmen. Da von einer Vielzahl der Anhörungsteilnehmenden jedoch die gesetzliche Grundlage und damit die Regelungskompetenz der FINMA und der Selbstregulierung verneint wurde, wurde dieser Punkt aus der Vorlage gestrichen und stattdessen im Rahmen der GwG-Revision vom Parlament auf Gesetzesstufe aufgenommen. Der Bundesrat hielt in seiner Botschaft vom 26. Juni 2019 zur Änderung des Geldwäschereigesetzes unter Verweis auf BGE 125 IV 139 fest, die Rechtsprechung habe schon vor geraumer Zeit präzisiert, dass die Feststellungspflicht eine materielle Überprüfung bedinge (BBl 2019 5507 f. Ziff. 5.1). Dementsprechend schlage der Gesetzesentwurf vor, eine explizite gesetzliche Grundlage für eine bereits implizit bestehende Pflicht zu schaffen. Sowohl aus der Argumentation des genannten Urteils als auch aus den Ausführungen zur Empfehlung der FATF ergebe sich, dass die Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person das Hinterfragen der Erklärung der Kundin oder des Kunden zur wirtschaftlichen Berechtigung beinhalte. Der Finanzintermediär habe die Identität der wirtschaftlich berechtigten Person kritisch zu überprüfen und mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt Massnahmen zu ergreifen, um sich über deren Plausibilität zu vergewissern. Dabei habe er auch künftig einen risikobasierten Ansatz zu verfolgen und sich auf unterschiedliche Quellen wie die eigenen Kenntnisse über das Kundenprofil, öffentliche Informationen sowie nötigenfalls und, wo möglich, Informationen einer externen Stelle zu stützen. Mit der Einforderung lediglich einer Ausweiskopie der wirtschaftlich berechtigten Person für die Akten werde die genannte Pflicht nicht erfüllt. Mit der vorgeschlagenen Lösung werde der Kritik des vierten Länderberichts der FATF zur Schweiz begegnet und gleichzeitig Rechtssicherheit geschaffen.

4.7. Das GwG verlangt vom Finanzintermediär eine gewisse Wachheit im Kontakt mit Kunden. Dieser muss Unklarheiten über den Ursprung von oder die wirtschaftliche Berechtigung an Vermögenswerten erkennen und entsprechende Massnahmen treffen. Der Finanzintermediär muss dabei nach objektiven Gesichtspunkten die Sorgfalt an den Tag legen, wie sie ein anderer Finanzintermediär in der gleichen Situation und den gleichen Umständen an den Tag legen würde (LIEBI/CONOD, a.a.O., N. 48 zu Art. 4 GwG; vgl. auch Urteile 6B_140/2010 vom 16. April 2010 E. 3.3; 6B_189/2008 vom 26. August 2008 E. 3.2). Das heisst mit anderen Worten, dass auch das GwG von einem materiellen Sorgfaltsbegriff ausgeht respektive der Finanzintermediär einen "risk based approach" zu verfolgen hat. Zu den Sorgfaltspflichten bei der Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten gehört folglich auch die Prüfung der gemachten Angaben auf Plausibilität. Diese kann mittels zusätzlicher Abklärungen (bspw. Internetrecherche oder mittels speziellen Researchmitteln) durchgeführt werden (LIEBI/CONOD, a.a.O., N. 48 zu Art. 4 GwG). Ein Finanzintermediär, der die Sorgfaltspflichten nach dem GwG beachtet, sollte grundsätzlich davon ausgehen können, dass er nach Art. 305ter Abs. 1 StGB sorgfältig handelt (LIEBI/CONOD, a.a.O., N. 47 zu Art. 4 GwG).

4.8. Nach der Rechtsprechung kommt dem Formular A in Bezug auf die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten erhöhte Glaubwürdigkeit und somit Urkundenqualität zu. Der Mitarbeiter des Finanzintermediärs, welcher die Erklärung des Vertragspartners im Formular A über die wirtschaftliche Berechtigung an den Vermögenswerten entgegennimmt, darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass diese der Wahrheit entspricht. Finanzintermediäre sind in der Regel nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der auf einer Erklärung gemäss Formular A enthaltenen Angaben zu überprüfen. Wenn aber ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung des Kunden bestehen, sind nach dem Gesagten weitere Abklärungen über die wirtschaftliche Berechtigung notwendig (Urteil 6B_731/2021 vom 24. November 2022 E. 6.4.4 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 3 Ziff. 29 VSB 2008). Wie bereits erwähnt richtet sich das nach Art. 305ter Abs. 1 StGB geforderte Mass der gebotenen Sorgfalt bei der Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten nach den konkreten Umständen (vgl. E. 4.5). Prüft der Finanzintermediär die Identität des wirtschaftlich Berechtigten trotz entsprechender Anhaltspunkte für eine unrichtige Identifizierung nicht, so verletzt er seine Sorgfaltspflicht (vgl. BGE 129 IV 329 E. 2.5.3 in fine).

Der Finanzintermediär darf sich also nicht leichthin mit der vom Kunden erhaltenen Erklärung zufriedenstellen, sondern er muss bei Ungereimtheiten weitere Abklärungen einleiten (vgl. BGE 125 IV 139 E. 4; Urteil 6B_729/2010 vom 8. Dezember 2011 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 138 IV 1; vgl. auch die seit 1. Januar 2023 geltende Version von Art. 4 GwG : das Hinterfragen der Angaben zur wirtschaftlichen Berechtigung ist nunmehr ausdrücklich im Gesetz verankert, wobei der Bundesrat in seiner Botschaft betonte, dass damit eine explizite gesetzliche Grundlage für eine bereits implizit bestehende Pflicht geschaffen werde [BBl 2019 5507 f. Ziff. 5.1]). Art. 3 Ziff. 25 Abs. 1 VSB 2008 sieht dementsprechend vor, dass bei ungewöhnlichen Feststellungen die Vermutung zerstört wird, wonach der Vertragspartner und der wirtschaftlich Berechtigte identisch sind. Ungewöhnliche Feststellungen liegen gemäss Abs. 2 vor, (a) wenn einer Person, welche nicht erkennbar in einer genügend engen Beziehung zum Vertragspartner steht, eine Vollmacht erteilt wird; Verwaltungsvollmachten, welche lediglich Transaktionen innerhalb einer Geschäftsbeziehung, aber keine Geldrückzüge erlauben, sind davon nicht erfasst; (b) sofern die mitgebrachten oder in Aussicht gestellten Werte ausserhalb des der Bank bekannten finanziellen Rahmens des Vertragspartners liegen; (c) oder wenn sich aus dem Kontakt mit dem Vertragspartner andere aussergewöhnliche Feststellungen ergeben. Entstehen erst im Laufe der Geschäftsbeziehung Zweifel über die Identität der Vertragspartei oder über die wirtschaftliche Berechtigung, so muss gemäss Art. 5 Abs. 1 GwG die Identifizierung oder die Feststellung nach den Art. 3 und 4 GwG wiederholt werden. Art. 6 Abs. 1 VSB 2008 sieht dementsprechend vor, dass die Bank das Identifikationsverfahren zu wiederholen hat, wenn im Laufe der Geschäftsbeziehung Zweifel aufkommen, ob der Vertragspartner mit dem wirtschaftlich Berechtigten identisch ist oder ob die angegebene Erklärung über die wirtschaftliche Berechtigung zutrifft und diese Zweifel nicht durch allfällige Abklärungen ausgeräumt werden können (vgl. auch Art. 46 VSB 2016). Die Banken sind nach Abs. 3 verpflichtet, die Beziehungen zum Vertragspartner abzubrechen, wenn sie feststellen, dass die Bank bei der Identifizierung des Vertragspartners getäuscht worden ist, dass ihr bewusst falsche Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten gemacht worden sind oder wenn auch nach Durchführung des Verfahrens gemäss Abs. 1 Zweifel an den Angaben des Vertragspartners weiter bestehen.

5.

5.1. Die Vorinstanz stellt fest, die Beschwerdeführer seien in den inkriminierten Zeitpunkten alle Angestellte der Bank E.________ gewesen. Der Beschwerdeführer 3 sei als Client Relationship Manager für die Geschäftsbeziehungen mit der G.________ SA und F.________ Ltd zuständig gewesen. Der Beschwerdeführer 2 sei der CEO der Bank E.________ gewesen und die Beschwerdeführer 1 und 4 hätten beide der Geschäftsleitung angehört. Die Beschwerdeführer 1, 2 und 4 seien zum fraglichen Zeitpunkt unbestritten Mitglieder des CRC gewesen. Zur ihren Aufgaben habe gehört, über die Eröffnung und Weiterführung von Geschäftsbeziehungen der Risikokategorien 2 ("special clients") und 3 ("risk clients", u.a. PEPs) zu entscheiden. Damit seien sie ebenfalls für die Führung der Geschäftsbeziehungen mit der G.________ SA und F.________ Ltd und die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten mitverantwortlich gewesen.

5.2. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihrer Tätigkeiten für die Bank E.________ zum von Art. 305ter Abs. 1 StGB erfassten Täterkreis gehören. Auch die in der Strafnorm genannten Tathandlungen (Annahme, Aufbewahren, Anlegen oder Übertragen von Vermögenswerten) sind vorliegend erfüllt. Der Beschwerdeführer 3 bringt zwar vor, den Entscheid über das Eingehen respektive Aufrechterhalten der fraglichen Geschäftsbeziehungen habe allein das CRC gefällt, dem er nicht angehöre. Er behauptet aber zu Recht nicht, er gehöre nicht zum von Art. 305ter Abs. 1 StGB erfassten Täterkreis oder er habe keine der unter Strafe gestellten Handlungen ("Wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft") begangen. Wie die Vorinstanz weiter verbindlich festgestellt hat, war der Beschwerdeführer 3 nach den internen Weisungen der Bank E.________ als Kundenbetreuer der beiden Geschäftsbeziehungen mit der G.________ SA und F.________ Ltd zuständig für die Identifizierung der Kunden, die Zuordnung der Geschäftsbeziehung in die Risikoklasse und für die Überwachung der Geschäftsbeziehung. Er war es denn auch, der H.________ als wirtschaftlich Berechtigten erfasste. Aus dem Umstand, dass die anderen Beschwerdeführer formell für den Entscheid über das Eingehen respektive Aufrechterhalten der fraglichen Geschäftsbeziehungen verantwortlich waren, kann der Beschwerdeführer 3 demnach nichts zu seinen Gunsten ableiten.

5.3. Näherer Betrachtung bedarf das Tatbestandselement der Sorgfaltspflichtverletzung.

5.3.1. Betreffend den Beschwerdeführer 3 hält die Vorinstanz fest, dieser habe bei der Eröffnung der beiden Geschäftsbeziehungen auf der Grundlage der beiden eingereichten Formulare A H.________ als jeweils wirtschaftlich Berechtigten erfasst und die Geschäftsbeziehungen der Risikokategorie 2 (spezielle Kunden) zugeordnet. Er sei demnach formell nach den für ihn verbindlichen Bestimmungen der VSB 2008 vorgegangen und habe die Identität der Person von H.________ abgeklärt. Allerdings habe er keine zusätzlichen Nachforschungen über die Herkunft der Gelder getätigt, obschon H.________ der Risikokategorie 2 angehört habe und sich aus den Kontoeröffnungsunterlagen zudem ergebe, dass dieser über ein Einkommen von über einer Million Schweizer Franken und ein Vermögen von über 10 Millionen Schweizer Franken verfüge, wobei die Vermögenswerte aus Dividenden, Zinsen und Darlehen bestanden hätten. Weiter sei den Dokumenten zu entnehmen, dass die F.________ Ltd über Vermögenswerte in der Höhe von 1'094'000'000 Russische Rubel verfügt und im Jahr 2013 einen Gewinn von 379'000'000 Russische Rubel erzielt habe. Das erwartete Transaktionsvolumen habe bei 450'000'000 Russische Rubel und der erwartete jährliche Umsatz bei ca. 50 Millionen US-Dollar gelegen. Die Vorinstanz hält ferner fest, H.________ sei indirekt mit 20 % an der K.________ - einem der grössten Akteure im russischen und osteuropäischen Medienwerbemarkt - beteiligt gewesen. Der Wert der Beteiligung H.________s sei bei zu erwartenden Dividenden von bis zu rund 7 Millionen Schweizer Franken mutmasslich im Bereich von weit über 100 Millionen Schweizer Franken zu beziffern. Zur Frage, wie H.________ zu einem solchen Aktienpaket gekommen sei, stehe in den Unterlagen lediglich, es seien Erträge aus der Hauptaktivität und Darlehen verwendet worden, um die ursprüngliche Beteiligung an K.________ zu erwerben. Die Dividenden würden laufend verwendet, um weitere Aktien mittels einer Vereinbarung über einen Zahlungsaufschub zu erwerben. Hinweise auf eine geschäftliche Tätigkeit H.________s ergäben sich aus den Unterlagen - mit Ausnahme der Bezeichnung "private businessman" - hingegen nicht. Mit Verweis auf die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts hält die Vorinstanz ferner fest, es habe kein erkennbarer Zusammenhang zwischen dem Beruf des angeblich wirtschaftlich Berechtigten und seiner Beteiligung an einem der grössten russischen Medienunternehmen bestanden.

Die Vorinstanz erwägt, aufgrund der Höhe der einzubringenden Vermögenswerte von über 10 Millionen Schweizer Franken und der zu erwartenden Transaktionen über die Konten wären zwingend Abklärungen zur Herkunft der Gelder erforderlich gewesen. Es sei nicht plausibel, dass eine derart grosse Beteiligung nur aus dem ohnehin nicht näher bestimmten Einkommen von H.________ als Cellist und Dirigent sowie der Reinvestition von Darlehen finanziert worden sei, zumal er zum damaligen Zeitpunkt noch kein international bekannter Cellist und Dirigent gewesen sei. Anlass zu Zweifeln habe aber insbesondere die Angabe gegeben, das Aktienpaket sei mit Darlehen erworben worden. Darlehen gehörten nämlich zu den typischen Finanzierungsmitteln bei Treuhandgeschäften, was auf eine Finanzierung durch einen Strohmann schliessen lasse. Die Vorinstanz kommt zusammenfassend zum Schluss, schon im Rahmen der Kontoeröffnung habe es vernünftige Zweifel an der wirtschaftlichen Berechtigung H.________s gegeben.

5.3.2. In Bezug auf die Beschwerdeführer 1, 2 und 4 respektive zum weiteren Verlauf der Geschäftsbeziehungen hält die Vorinstanz sodann fest, die bei der F.________ Ltd eingegangenen Dividenden der K.________ seien jeweils nur wenige Tage nach Zahlungseingang fast vollständig auf ein Konto der Gesellschaft M.________ SA bei der Bank E.________ in W.________ weitergeleitet worden. Am 25. Juli 2014 sei H.________ zudem im Worldcheck als PEP erfasst und am 16. September 2014 bei der Bank E.________ in die PEP-Liste aufgenommen worden. Der Beschwerdeführer 4 habe die Bankmitarbeiterin N.________ deswegen am 6. Oktober 2014 per E-Mail angewiesen, die Risikostufe für H.________ heraufzusetzen. Dennoch seien keine vertieften Abklärungen zur Plausibilisierung der Herkunft der Gelder erfolgt. Stattdessen hätten die Beschwerdeführer 1, 2 und 4 auf der Grundlage des von der Compliance-Abteilung zur Verfügung gestellten Reports vom Oktober 2015 über die Fortführung der Geschäftsbeziehung mit F.________ Ltd und G.________ SA entschieden. Jenem Report sei unter anderem zu entnehmen gewesen, dass die F.________ Ltd 20 % der K.________ halte, die ihrerseits eine führende Position im russischen und osteuropäischen Medienmarkt inne habe. Das Konto werde für Geschäfte im Rahmen der Haupttätigkeit des Unternehmens verwendet, wie das Halten von Vermögenswerten in der Medienbranche. Die G.________ SA brauche die Konten, um Dividenden zu erhalten, die an den wirtschaftlich Berechtigten weitergeleitet würden. H.________ halte über seine Holding 20 % der K.________. Die Vorinstanz stellt weiter fest, sowohl für die G.________ SA als auch für die F.________ Ltd seien H.________ als wirtschaftlich Berechtigter und I.________ als Bevollmächtigter erfasst worden. Zu Ersterem sei ein kurzer Lebenslauf vorhanden (kopiert von der Homepage des J.________). Angaben zur Herkunft seiner Vermögenswerte fehlten aber auch hier. Zudem sei im Report festgehalten, dass zu H.________, nicht aber zu I.________, ein Worldcheck-Treffer vorhanden sei. Dort sei ausdrücklich vermerkt worden, dass H.________ ein enger Freund des russischen Präsidenten und Patenonkel von dessen Tochter sei. Der Beschwerdeführer 3 habe mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Zusammenfassung der Compliance Abteilung bestätigt. Die Beschwerdeführer 1, 2 und 4 hätten ihrerseits den Report als Mitglieder des CRC am 10. November 2015 unterzeichnet. Damit hätten sie gleichzeitig über die Weiterführung der Geschäftsbeziehung entschieden.

5.3.3. Inwiefern diese vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig sein sollen, zeigen die Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend auf. Die Beschwerdeführer 2, 3 und 4 machen erst gar nicht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Ihre Vorbringen erschöpfen sich darin, zu behaupten, die von der Vorinstanz genannten Risikofaktoren liessen keine Rückschlüsse darauf zu, ob sie - die Beschwerdeführer - tatsächlich Zweifel an der wirtschaftlichen Berechtigung H.________s gehabt hätten. Aufgrund der vorhandenen Informationen habe vielmehr ein plausibles Bild bestanden, das keine Zweifel an der wirtschaftlichen Berechtigung habe entstehen lassen. Darin kann keine den Begründungsanforderungen genügende Willkürrüge erblickt werden (vgl. E. 2.1 f. hiervor). Der Beschwerdeführer 1 behauptet zwar seinerseits, die vorinstanzlichen Überlegungen und Feststellungen zu den verfügbaren Finanzmitteln von H.________ und deren Herkunft seien reine Mutmassungen. Selbiges gelte hinsichtlich der Feststellung, die Verwendung von Darlehen lasse auf eine Finanzierung durch einen Strohmann und damit auf eine fremde wirtschaftliche Berechtigung schliessen. Auch bei den Überlegungen zu angeblichen Zweifeln, die durch die Überweisung von Dividenden auf ein anderes Konto entstanden sein sollen, handle es sich um willkürliche Annahmen der Vorinstanz ohne aktenmässige Grundlagen. Diese appellatorischen Vorbringen, mit denen der Beschwerdeführer 1 der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung auf unzulässige Art und Weise lediglich seine eigene Sichtweise gegenüberstellt, sind von Vornherein nicht geeignet, Willkür darzutun (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Feststellungen der Vorinstanz bleiben für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 2.2 hiervor). Soweit es die Sachverhaltsrügen betrifft, ist auf die Beschwerden sämtlicher Beschwerdeführer nicht einzutreten.

5.3.4. Es ist demnach davon auszugehen, dass in den Kontoeröffnungsunterlagen der streitigen Geschäftsbeziehungen ein Formular A liegt, das H.________ als wirtschaftlich berechtigte Person an den Vermögenswerten ausweist. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer erschöpft sich die Sorgfaltspflicht der Finanzintermediäre nach dem oben Gesagten jedoch nicht generell im Einholen dieses Formulars (vgl. E. 4.8 hiervor). Die gebotene Sorgfalt und die erforderlichen Abklärungen richten sich vielmehr nach den konkreten Umständen. Aus Art. 5 GwG ergibt sich zudem die Pflicht, die Geschäftsbeziehung dauerhaft hinsichtlich allfälliger Ungereimtheiten zu überwachen (GRÜNINGER, a.a.O., S. 233). Wie die Vorinstanz bundesrechtskonform erwägt, bestand vorliegend sowohl im Zeitpunkt der Kontoeröffnung als auch im Laufe der Geschäftsbeziehungen Anlass zu Zweifeln an der wirtschaftlichen Berechtigung H.________s an den streitigen Konten bei der Bank E.________. So war H.________ nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. E. 2.2 hiervor) im Zeitpunkt der Kontoeröffnung noch kein international bekannter Cellist und Dirigent. Insoweit wären aufgrund der Höhe der einzubringenden Vermögenswerte von über 10 Millionen Schweizer Franken und der zu erwartenden Transaktionen über die Konten Abklärungen zur Herkunft der Gelder erforderlich gewesen. Anlass zu Zweifeln gab zudem die Angabe, das Aktienpaket sei mit Darlehen erworben worden, was auf ein Treuhandgeschäft respektive auf eine Finanzierung durch einen Strohmann hindeuten könnte. Der Beschwerdeführer 3 wäre aufgrund der genannten Umstände gemäss zutreffender und bundesrechtskonformer Ansicht der Vorinstanz verpflichtet gewesen, weitere Abklärungen zur (genauen) Höhe des Erwerbseinkommens H.________s und insbesondere zur Herkunft der Gelder (Darlehenssumme, Art und Tilgung des Darlehens, Darlehensgeber) zu treffen. Entsprechend der Einteilung in die Risikokategorie 2 und aufgrund der konkreten Situation (Konstrukte mit Offshoregesellschaften und Durchlaufkonten, Geschäftsbeziehungen mit Summen in Millionenhöhe) hätte er eine erhöhte Sorgfalt anwenden müssen. Indem er sich im Wesentlichen darauf beschränkt hat, die Angaben im Formular A zu übernehmen, hat er den objektiven Tatbestand der mangelhaften Sorgfalt im Sinne von Art. 305ter Abs. 1 StGB im Zeitpunkt der Kontoeröffnung mit F.________ Ltd und G.________ SA erfüllt.

5.3.5. Bundesrechtskonform ist auch der Schluss der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführer 1, 2 und 4 gleichermassen den objektiven Tatbestand der mangelhaften Sorgfalt bei Finanzgeschäften im Sinne von Art. 305ter Abs. 1 StGB erfüllten. So hätte aufgrund der von der Vorinstanz genannten Ungereimtheiten und Auffälligkeiten (namentlich Erfassung H.________ als PEP, russischer Präsident als enger Freund, H.________ als Patenonkel der Tochter des russischen Präsidenten, unklare Darlehensfinanzierung für den Erwerb der Beteiligung an der K.________, Verwendung von Durchlaufkonten, hohe Dividendenzahlungen; vgl. E. 5.3.2 hiervor) in Nachachtung von Art. 5 GwG dazu Anlass bestanden, das Verfahren betreffend Feststellung des wirtschaftlichen Berechtigten zu wiederholen und eine vertiefte Abklärung über die Herkunft der Gelder vorzunehmen sowie entsprechende Nachforschungen anzustreben respektive den zuständigen Kundenbetreuer oder die Compliance-Abteilung damit zu beauftragen (vgl. auch Art. 6 VSB 2008; vgl. zudem E. 4.6 ff. hiervor).

5.3.6. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die von der Vorinstanz genannten Risikofaktoren fielen in den Regelungsbereich von Art. 6 GwG und stellten allenfalls einen Verstoss gegen Aufsichtsrecht, nicht aber gegen Strafrecht dar, kann ihnen nicht gefolgt werden. Die von der Vorinstanz erwähnten Hinweise (unklare Darlehensfinanzierung für den Erwerb der Beteiligung an der K.________ bei gleichzeitig fraglichen finanziellen Möglichkeiten, Risikokategorie 2 respektive 3 [nach Erfassung von H.________ als PEP], Durchlauftransaktionen; vgl. E. 5.3.1 f.) begründeten ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung des Vertragspartners, die gemäss Art. 3 Ziff. 29 VSB 2008 und Art. 6 Abs. 1 VSB 2008 durch weitere Abklärungen hätten ausgeräumt werden müssen. Die Staatsanwaltschaft weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass es bei diesen Abklärungen nicht um die Frage geht, ob die Gelder deliktischer Herkunft sind. Solche Nachforschungen im Sinne von Art. 6 GwG wurden denn auch weder von der Staatsanwaltschaft noch von der Vorinstanz verlangt. Für die Frage der wirtschaftlichen Berechtigung ist jedoch entscheidend, ob der angegebene wirtschaftliche Berechtigte über die Vermögenswerte faktisch bestimmen kann, sie ihm mit anderen Worten wirtschaftlich gehören (vgl. BGE 125 IV 139 E. 3c mit Hinweisen). Besteht zwischen der vom Vertragspartner genannten und der effektiven Herkunft der Vermögenswerte ein offensichtlicher Widerspruch, dann liegt ein Verdachtsmoment vor, das zu weiteren Abklärungen auch hinsichtlich der Herkunft der Vermögenswerte veranlasst. Ohnehin können die Fragen des wirtschaftlich Berechtigten einerseits und des erhöhten Risikos andererseits nicht komplett voneinander getrennt werden, wie das Bundesgericht auch schon festgehalten hat (Urteil 6B_729/2010 vom 8. Dezember 2011 E. 3.5.4, nicht publ. in: BGE 138 IV 1). Davon abgesehen hat der Tatbestand von Art. 305ter Abs. 1 StGB indirekt auch die Aufgabe, Kenntnisse zu beschaffen, die allfällige Strafuntersuchungen über die Herkunft der Werte erleichtern oder aber den Vorsatz des Art. 305bis StGB beim Empfänger auslösen können (so ausdrücklich BBl 1989 II 1089, Ziff. 234.21).

5.3.7. Zusammenfassend verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdeführer bejaht.

6.

Im Folgenden ist darauf einzugehen, welche Bedeutung es für die Anwendung von Art. 305ter Abs. 1 StGB hat, ob die identifizierte Person tatsächlich die wirtschaftlich berechtigte ist oder nicht.

6.1. Die Beschwerdeführer rügen in diesem Zusammenhang eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 305ter Abs. 1 StGB . Sie machen geltend, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 129 IV 329; vgl. auch BGE 136 IV 127) setze die Strafbarkeit nach Art. 305ter Abs. 1 StGB zwingend voraus, dass entweder keine Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten stattgefunden habe oder die identifizierte Person in Tat und Wahrheit nicht wirtschaftlich berechtigt sei. Aufgrund der verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz sei davon auszugehen, dass mit H.________ der tatsächlich wirtschaftlich Berechtigte an den fraglichen Konten identifiziert worden sei. Daraus folge bereits die Straffreiheit.

6.2. In BGE 129 IV 329 hat sich das Bundesgericht unter Einbezug der Lehrmeinungen mit der eingangs gestellten Frage nach der Bedeutung der korrekten Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten für die Anwendung von Art. 305ter Abs. 1 StGB befasst (vgl. E. 2.5 des zitierten Entscheids mit Hinweisen). Es legte die Bestimmung anhand der gängigen Methodik eingehend aus und folgte letztlich jener Lehrmeinung, wonach eine Strafbarkeit bei korrekter Identifikation ausgeschlossen ist. Nach dieser Auffassung stellt Art. 305ter StGB lediglich eine Nebenbestimmung zu Art. 305bis StGB im Kampf gegen die Geldwäscherei dar. Wichtig sei, den wirklichen wirtschaftlich Berechtigten zu kennen, ohne dass es entscheidend wäre, auf welche Art und Weise dies erreicht werde. Art. 305ter StGB verlange konkret, dass der Täter fremde Vermögenswerte annehme, aufbewahre, anlege oder übertragen helfe. Daraus folge, dass der Täter, um strafbar zu sein, in einer Geschäftsbeziehung zu einem nicht identifizierten Partner stehen müsse (E. 2.5.4 des zitierten Entscheids). Das Bundesgericht hielt zu dem mit Art. 305ter Abs. 1 StGB verfolgten Zweck fest, diese Strafbestimmung wolle die Transparenz im Finanzsektor sicherstellen und so verhindern, dass die Geldwäscher von der Anonymität der Beziehungen profitierten, um ihren kriminellen Geschäften nachzugehen. Die Kenntnis des wirklichen wirtschaftlichen Berechtigten an den Vermögenswerten solle die Strafuntersuchungen erleichtern. Letztlich bezwecke die Bestimmung den Schutz der Verwaltung und der Strafgerichtsbarkeit. Daraus lasse sich ableiten, dass der durch die Strafbestimmung verfolgte Zweck erreicht sei, wenn der wirtschaftlich Berechtigte identifiziert sei. Die im Zentrum von Art. 305ter Abs. 1 StGB stehende Identifikation verlange zwar die Durchführung von Überprüfungsmassnahmen mit der gebotenen Sorgfalt. Wenn jedoch letztlich eine korrekte Identifikation erfolge, erscheine es kaum angemessen, Art. 305ter Abs. 1 StGB auf denjenigen anzuwenden, der unzureichende Abklärungen getroffen habe, da der verfolgte Zweck in diesem Fall erreicht worden sei. In diesem Sinne sei das Ergebnis wichtiger als die Art und Weise, wie es erreicht worden sei. Indem die Rechtsprechung zwischen dem Anwendungsbereich der Sorgfaltspflichtvereinbarung der Banken und Art. 305ter Abs. 1 StGB unterschieden habe, habe sie im Übrigen bereits zu erkennen gegeben, dass diese Bestimmung nicht beabsichtige, Lücken im Identifikationsverfahren zu sanktionieren, sondern vielmehr eine ungenügende Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten zu bestrafen (vgl. BGE 125 IV 139 E. 3d). Zudem sei anlässlich der parlamentarischen Debatte über die Annahme der bundesrätlichen Botschaft die Strafbarkeit in erster Linie mit der Verletzung der Sorgfaltspflicht gleichgesetzt und als Folge der Nichtidentifikation des wirtschaftlich Berechtigten durch den Täter bezeichnet worden. Es sei daher davon auszugehen, dass Art. 305ter Abs. 1 StGB im Fall einer korrekten Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten nicht anwendbar sei, selbst wenn der Finanzintermediär diese Identifikation ohne Beachtung der durch die konkreten Umstände gebotenen Sorgfalt vorgenommen habe (E. 2.5.4 des zitierten Entscheids). Diese Rechtsprechung wurde in BGE 136 IV 127 E. 3.1.2 und im Urteil 6B_729/2010 vom 8. Dezember 2011 E. 3.1 (nicht publ. in: BGE 138 IV 1) bestätigt.

6.3. Der Vorinstanz ist die Bedeutung von BGE 129 IV 329 für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nicht entgangen. Sie ist jedoch der Auffassung, dass die vom Bundesgericht vorgenommene Auslegung von Art. 305ter StGB dazu führen würde, dass diese Bestimmung weitgehend toter Buchstabe sei. Ein Finanzintermediär, der keine Sorgfalt bei der Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten walten lasse, könnte sich so auf die rein theoretische Möglichkeit berufen, eventuell doch den richtigen wirtschaftlich Berechtigten erfasst zu haben. Der Nachweis des Gegenteils durch den Staat wäre gerade bei komplizierten, internationalen Konstrukten beinahe unmöglich bzw. aussichtslos. Die Vorinstanz legt Art. 305ter StGB daher so aus, dass die Frage der wirtschaftlichen Berechtigung kein Tatbestandselement oder eine die Strafbarkeit ausschliessende Strafbarkeitsbedingung ist.

6.4. Zunächst ist daran zu erinnern, dass es sich bei Art. 305ter Abs. 1 StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt. Der Tatbestand verbietet die Vornahme von Geldgeschäften ohne Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten trotz besonderer Anhaltspunkte für die Nichtidentität zwischen Vertragspartner und wirtschaftlich Berechtigtem resp. trotz ernsthafter Zweifel an der Richtigkeit der angegebenen Erklärung des Kunden über die wirtschaftliche Berechtigung. Die Bestimmung will wie diejenige der Geldwäscherei verhindern, dass Vermögenswerte dem Zugriff der Rechtspflege entzogen werden. Schutzobjekt des Tatbestandes ist somit die Rechtspflege, da durch den Abschluss von Geschäften ohne Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten die staatlichen Einziehungsansprüche gefährdet werden (BGE 125 IV 139 E. 3a mit Hinweisen; vgl. bereits oben E. 4.2). Im allseits diskutierten BGE 129 IV 329 wird die Wichtigkeit der Kenntnis des wirtschaftlich Berechtigten betont. Diese soll die Strafuntersuchung erleichtern. Wohl hat das Bundesgericht daraus abgeleitet, dass der durch die Strafbestimmung verfolgte Zweck erreicht sei, wenn der wirtschaftlich Berechtigte identifiziert sei. Verletzt aber der Täter - wie hier - seine Sorgfaltspflicht und verbleiben deshalb ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung über den wirtschaftlich Berechtigten, so wird die mit der Strafnorm bezweckte Erleichterung der Strafverfolgung gerade nicht erreicht, worauf die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung zu Recht hinweist. Die Handlung bleibt diesfalls strafbar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus BGE 129 IV 329 . Jedenfalls ist dem Entscheid nicht zu entnehmen, dass die Strafbarkeit wegen vollendeten Delikts auch dann ausscheidet, wenn aufgrund mangelnder Sorgfalt erhebliche Zweifel verbleiben, ob der tatsächlich wirtschaftlich Berechtigte identifiziert wurde.

6.5. Ist nach dem Gesagten für die Erfüllung des objektiven Tatbestands vorausgesetzt, dass die wirtschaftlich berechtigte Person unklar ist, so ist damit gleichzeitig das Beweisthema definiert. Vorliegend ist der Beweis der Unklarheit über den tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten zweifelsfrei erbracht, wurden doch die bestehenden Zweifel an der wirtschaftlichen Berechtigung H.________s zu keinem Zeitpunkt ausgeräumt. Eine abstrakte Gefährdung ist damit ohne Weiteres zu bejahen (vgl. auch E. 6.6 nachfolgend). Insoweit bleibt für die Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK; BGE 144 IV 345 E. 2.2; siehe auch BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1), wie sie die Beschwerdeführer verlangen, kein Raum. Nach dem von ihnen zugrunde gelegten Verständnis der Strafnorm und des BGE 129 IV 329 wäre mangels Nachweises einer Falschidentifikation gestützt auf den In-dubio-Grundsatz von einer korrekten Identifikation auszugehen. Dies hätte indessen zur Folge, dass die Verantwortung für die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten vom Finanzintermediär auf den Staat verlagert würde. Die Staatsanwaltschaft müsste dann nämlich den wirtschaftlich Berechtigten ermitteln. Gelänge ihr dies nicht, wäre der objektive Tatbestand nicht erfüllt. Denn immer dann, wenn sich der tatsächlich wirtschaftlich Berechtigte nicht zweifelsfrei ermitteln lässt, kann gleichzeitig die theoretische Möglichkeit, dass der Sorgfaltspflichtige den tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten erfasst hat, eben (im Umkehrschluss) nicht ausgeschlossen werden. Dadurch würde die Bestimmung von Art. 305ter Abs. 1 StGB jedoch ihres Inhaltes entleert. BGE 129 IV 329 ist demnach dahingehend zu präzisieren, dass das Ergebnis nur dann wichtiger ist als die Art und Weise, wie es erreicht worden ist ("le résultat importe plus que la manière"), wenn feststeht, dass die wirtschaftlich berechtigte Person korrekt festgestellt wurde, nicht aber dann, wenn wegen mangelnder Sorgfalt die Person des wirtschaftlich Berechtigten unklar bleibt.

6.6. Nach den selbst von den Beschwerdeführern nicht als willkürlich gerügten und damit für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz lässt sich vorliegend nicht nachweisen, wer tatsächlich an den Konten der F.________ Ltd und der G.________ SA wirtschaftlich berechtigt war. Wie oben dargelegt bestand aber bereits im Zeitpunkt der Konteneröffnung und im Zeitpunkt des Entscheids über die Weiterführung der Geschäftsbeziehung im November 2015 Anlass zu Zweifeln an der wirtschaftlichen Berechtigung H.________s an den streitigen Konten, weshalb vertiefte Abklärungen angezeigt gewesen wären (vgl. E. 5.3.4 f. hiervor). Die Beschwerdeführer unterliessen es, die erforderlichen Abklärungen zu tätigen. Aufgrund ihrer Sorgfaltspflichtverletzung blieb die tatsächlich wirtschaftlich berechtigte Person gemäss den wie erwähnt verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen unklar. Indem die Beschwerdeführer trotz ernsthafter Zweifel an der Richtigkeit der angegebenen Erklärung der Vertragspartner über die wirtschaftliche Berechtigung die inkriminierten Geldgeschäfte vornahmen, erfüllten sie den objektiven Tatbestand von Art.305 ter Abs. 1 StGB . Mithin ändert allein die Möglichkeit, dass sie eventuell doch den richtigen wirtschaftlich Berechtigten identifiziert haben, an der objektiven Tatbestandsmässigkeit ihres Handelns bzw. an der bewirkten abstrakten Gefährdung nichts.

7.

7.1. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 305ter Abs. 1 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil 6B_140/2010 vom 16. April 2010 E. 3.1). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen).

7.2. Betreffend den Beschwerdeführer 3 stellt die Vorinstanz willkürfrei fest, dieser sei zum fraglichen Zeitpunkt der Kundenbetreuer für die Konten der G.________ SA und F.________ Ltd gewesen, weshalb ihm die gesetzlichen und brancheninternen Bestimmungen zur ldentifizierung der wirtschaftlich Berechtigten bekannt gewesen seien. Obschon es Hinweise für ein bloss treuhänderisches Handeln H.________s gegeben habe, habe er keine Plausibilisierung der Herkunft der angegebenen Vermögenswerte H.________s vorgenommen. Dadurch habe er seine Sorgfaltspflichten verletzt und somit direktvorsätzlich gehandelt. Willkürfrei sind auch die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die übrigen Beschwerdeführer. So sei der Beschwerdeführer 2 CEO und Mitglied des CRC gewesen. Die Beschwerdeführer 1 und 4 seien ebenfalls Mitglieder des CRC und auch Geschäftsleitungsmitglieder der Bank E.________ gewesen. Aufgrund ihrer Funktionen hätten ihnen die finanz- und geldwäschereirechtlichen Pflichten und auch die Grundlagen der VSB zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten bekannt sein müssen. Trotz zahlreicher Hinweise, die weitere Abklärungen zur Herkunft der Vermögenswerte H.________s erfordert hätten, hätten sie die Verlängerung der Geschäftsbeziehung mit der G.________ SA und F.________ Ltd genehmigt, weshalb auch sie ihre Sorgfaltspflichten direktvorsätzlich verletzt hätten.

7.3. Die Beschwerdeführer bringen nichts vor, was die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich ihres Wissens und Willens als willkürlich erscheinen liesse. Soweit sie eine Sorgfaltspflichtverletzung bestreiten und behaupten, sie hätten keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im Formular A gehabt, tragen sie lediglich ihre eigene Sicht der Dinge vor. Auf diese appellatorische Kritik ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG). Ferner ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die rechtliche Würdigung der Vorinstanz Bundesrecht verletzen soll. Nach den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen trafen die Beschwerdeführer die aufgrund der konkreten Umstände gebotenen Massnahmen zur Klärung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten in Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht bzw. trotz der bestehenden Zweifel wissentlich und willentlich nicht, weshalb die Vorinstanz bundesrechtskonform auf Vorsatz schliessen durfte.

8.

Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Strafzumessung blieben schliesslich unangefochten. Damit hat es beim angefochtenen Urteil sein Bewenden.

9.

Zusammenfassend sind die Beschwerden unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Verfahren 6B_942/2024, 6B_943/2024, 6B_944/2024 und 6B_948/2024 werden vereinigt.

2.

Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.

Den Beschwerdeführern werden Gerichtskosten von je Fr. 3'000.-- auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. April 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Muschietti

Der Gerichtsschreiber: Wüest