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6B_940/2009

Üble Nachrede,

Bundesgericht · 2009-11-19 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Parteien

X.________,

E. 2 Y.________,

Beschwerdeführer,

gegen

A.________,

Beschwerdegegnerin,

Generalprokurator des Kantons Bern, 3001 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Üble Nachrede,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 25. September 2009 (AK Nr. 2009/422/RIP).

Der Präsident zieht in Erwägung:

Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 15. November 2009 zurückgezogen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde in Strafsachen wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_940/2009

Verfügung vom 19. November 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

1. Parteien

X.________,

2. Y.________,

Beschwerdeführer,

gegen

A.________,

Beschwerdegegnerin,

Generalprokurator des Kantons Bern, 3001 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Üble Nachrede,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 25. September 2009 (AK Nr. 2009/422/RIP).

Der Präsident zieht in Erwägung:

Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 15. November 2009 zurückgezogen.

Demnach verfügt der Präsident:

1.

Die Beschwerde in Strafsachen wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. November 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn