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6B 938/2009

Bundesgericht · 2009-10-29 · Deutsch CH
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Umwandlung einer Zollbusse in eine Ersatzfreiheitsstrafe | Strafrecht (allgemein)

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, 8510 Frauenfeld,

E. 2 Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 29.10.2009 6B 938/2009 (6B_938/2009) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 29.10.2009 6B 938/2009 (6B_938/2009) Tribunale federale Corte di diritto penale 29.10.2009 6B 938/2009 (6B_938/2009)

Umwandlung einer Zollbusse in eine Ersatzfreiheitsstrafe | Strafrecht (allgemein)

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_938/2009 Urteil vom 29. Oktober 2009 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Favre, Präsident, Gerichtsschreiber Monn. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, 8510 Frauenfeld,

2. Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion, 3003 Bern, Beschwerdegegnerinnen. Gegenstand Umwandlung einer Zollbusse in eine Ersatzfreiheitsstrafe, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 21. September 2009 (SW.2009.10). Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Nachdem darauf verzichtet wurde, die Zollbusse in eine Freiheitsstrafe umzuwandeln (angefochtener Entscheid S. 3 E. 2b), hat der Beschwerdeführer kein Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 29. Oktober 2009 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Favre Monn