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6B_938/2008

Nichteintretensverfügung (Ehrverletzungsdelikte, Mord),

Bundesgericht · 2009-01-05 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass auf zwei Strafanzeigen gegen seine Schwägerin wegen Ehrverletzungsdelikten und wegen Mordes an seinem Schwiegervater nicht eingetreten und im angefochtenen Entscheid eine Beschwerde abgewiesen wurde. Die Frage der Beschwerdelegitimation kann offen bleiben. Aus der Beschwerde, die teilweise rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG ist, ergibt sich nicht, dass und inwieweit die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG festgestellt, die Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt oder sonst gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG vertossen haben könnte. Die Eingabe genügt folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_938/2008/sst

Urteil vom 5. Januar 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichteintretensverfügung (Ehrverletzungsdelikte, Mord),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 22. Oktober 2008.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass auf zwei Strafanzeigen gegen seine Schwägerin wegen Ehrverletzungsdelikten und wegen Mordes an seinem Schwiegervater nicht eingetreten und im angefochtenen Entscheid eine Beschwerde abgewiesen wurde. Die Frage der Beschwerdelegitimation kann offen bleiben. Aus der Beschwerde, die teilweise rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG ist, ergibt sich nicht, dass und inwieweit die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG festgestellt, die Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt oder sonst gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG vertossen haben könnte. Die Eingabe genügt folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn