Mehrfache sexuelle Nötigung; Willkür | Straftaten
Dispositiv
- Die Beschwerde wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Diese Verfügung wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 31.10.2014 6B 937/2014 (6B_937/2014) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 31.10.2014 6B 937/2014 (6B_937/2014) Tribunale federale I Corte di diritto penale 31.10.2014 6B 937/2014 (6B_937/2014)
Mehrfache sexuelle Nötigung; Willkür | Straftaten
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_937/2014 Verfügung vom 31. Oktober 2014 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Mathys, Präsident, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, vertreten durch Advokat Oliver Borer, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4001 Basel, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Mehrfache sexuelle Nötigung; Willkür, Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 6. Juni 2014. Erwägungen: Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 zurückgezogen. Demnach verfügt der Präsident: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 31. Oktober 2014 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Mathys Der Gerichtsschreiber: Monn