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6B_933/2009

Raub, Körperverletzung; Strafzumessung; Schadenersatz,

Bundesgericht · 2009-11-12 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde in Strafsachen wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Kosten erhoben.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn

Dispositiv
  1. Die Beschwerde in Strafsachen wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_933/2009

Verfügung vom 12. November 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

A.________,

Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 6430 Schwyz,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Raub, Körperverletzung; Strafzumessung; Schadenersatz,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 21. September 2009 (SK 2009 12).

Der Präsident zieht in Erwägung:

Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 6. November 2009 zurückgezogen.

Demnach verfügt der Präsident:

1.

Die Beschwerde in Strafsachen wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn