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6B 931/2014

Bundesgericht · 2014-11-18 · Deutsch CH
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Missbrauch von Ausweisen und Schildern | Straftaten

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 24. September 2014 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 9. Oktober 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Er holte die Gerichtsurkunde auf der Post nicht ab. Darauf wurde ihm die Verfügung mit A-Post zugestellt. Der Kostenvorschuss ging nicht ein. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 10. November 2014 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Gemäss Sendungsverfolgung hat der Beschwerdeführer die Verfügung in Empfang genommen. Auch innert der Nachfrist ging der Vorschuss nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 18.11.2014 6B 931/2014 (6B_931/2014) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 18.11.2014 6B 931/2014 (6B_931/2014) Tribunale federale I Corte di diritto penale 18.11.2014 6B 931/2014 (6B_931/2014)

Missbrauch von Ausweisen und Schildern | Straftaten

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_931/2014 Urteil vom 18. November 2014 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Mathys, Präsident, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Missbrauch von Ausweisen und Schildern, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 22. August 2014. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 24. September 2014 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 9. Oktober 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Er holte die Gerichtsurkunde auf der Post nicht ab. Darauf wurde ihm die Verfügung mit A-Post zugestellt. Der Kostenvorschuss ging nicht ein. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 10. November 2014 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Gemäss Sendungsverfolgung hat der Beschwerdeführer die Verfügung in Empfang genommen. Auch innert der Nachfrist ging der Vorschuss nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 18. November 2014 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Mathys Der Gerichtsschreiber: Monn