Nichtanhandnahme (Mord etc.) | Strafprozess
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Im Zusammenhang mit Mordvorwürfen, die die Beschwerdeführerin seit längerem erhebt, wies das Obergericht des Kantons Zürich am 21. Januar 2016 eine Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung ab, soweit es darauf eintrat. Die Beschwerdeführerin wendet sich "wegen Zuwiderhandlung gegen das Recht und die Gerechtigkeit" mit Beschwerde ans Bundesgericht. Die Eingabe enthält indessen weder ein Rechtsbegehren noch eine Begründung, die sich auf die Erwägungen der Vorinstanz bezieht, und ist deshalb ungenügend im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG . Die Eingabe beschränkt sich auf unbehelfliche und teilweise ungebührliche Vorwürfe, mit denen sich das Bundesgericht nicht befassen kann. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
E. 2 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Analog zum Urteil 6B_1287/2015 vom 29. Dezember 2015 ist ihren finanziellen Verhältnissen bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
E. 3 Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Zuschriften in dieser Art ohne Antwort abzulegen.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 12.02.2016 6B 92/2016 (6B_92/2016) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 12.02.2016 6B 92/2016 (6B_92/2016) Tribunale federale I Corte di diritto penale 12.02.2016 6B 92/2016 (6B_92/2016)
Nichtanhandnahme (Mord etc.) | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_92/2016 Urteil vom 12. Februar 2016 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführerin, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichtanhandnahme (Mord etc.), Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 21. Januar 2016. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Im Zusammenhang mit Mordvorwürfen, die die Beschwerdeführerin seit längerem erhebt, wies das Obergericht des Kantons Zürich am 21. Januar 2016 eine Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung ab, soweit es darauf eintrat. Die Beschwerdeführerin wendet sich "wegen Zuwiderhandlung gegen das Recht und die Gerechtigkeit" mit Beschwerde ans Bundesgericht. Die Eingabe enthält indessen weder ein Rechtsbegehren noch eine Begründung, die sich auf die Erwägungen der Vorinstanz bezieht, und ist deshalb ungenügend im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG . Die Eingabe beschränkt sich auf unbehelfliche und teilweise ungebührliche Vorwürfe, mit denen sich das Bundesgericht nicht befassen kann. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Analog zum Urteil 6B_1287/2015 vom 29. Dezember 2015 ist ihren finanziellen Verhältnissen bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 3. Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Zuschriften in dieser Art ohne Antwort abzulegen. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 12. Februar 2016 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Der Gerichtsschreiber: /Monn