Sachverhalt
A.
A.________ wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe der Privatklägerin am 28. April 2023 anlässlich eines Streits mit ihr in ihrer Wohnung mit einem Paar Schuhen ins Gesicht geschlagen, sie anschliessend gewürgt sowie mit der Faust ins Gesicht geschlagen und sie mit einem Gurt, einem Bügeleisen und einem Stuhl am ganzen Körper, insbesondere auch im Kopfbereich, traktiert, so dass ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, eine Rissquetschwunde an der Stirn sowie Hämatome, Prellungen und Schürfungen am gesamten Körper resultierten.
B.
Mit Urteil vom 29. August 2025 stellte das Obergericht des Kantons Zürich die teilweise Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Mai 2024 fest (Beschlagnahmungen, Sicherstellungen, Schadenersatzforderung, Kosten- und Entschädigung). Es sprach A.________ der versuchten schweren Körperverletzung sowie der mehrfachen Drohung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei dreiviertel Jahren, davon 855 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden. Von einer stationären Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB bzw. Art. 60 StGB sah es - anders als noch die Vorinstanz - ab. Es ordnete eine Landesverweisung für die Dauer von acht Jahren inkl. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an (Dispositiv-Ziff. 5 und 6). Schliesslich wurde A.________ zur Bezahlung einer Genugtuung an die Privatklägerin sowie der Verfahrenskosten verpflichtet.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2025 sei bezüglich der Ziffern 5 und 6 aufzuheben. Er stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdeführer stellt ein kassatorisches Rechtsbegehren. Da die Beschwerdebegründung zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann ( BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2; je mit Hinweisen) und sich daraus ergibt, dass er einen Verzicht auf die Anordnung der Landesverweisung anstrebt, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils lediglich mit Bezug auf die Landesverweisung. Sowohl der Schuldspruch als auch die Strafe werden nicht angefochten. In seiner Beschwerde macht er unter dem Titel "Vorbemerkungen" eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung mit Bezug auf seine Verletzung an der Lippe geltend. Auf diese Vorbringen ist nicht einzutreten, da der Schuldspruch nicht angefochten wird.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Landesverweisung. Zusammengefasst macht er geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor. Zudem würden seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz insbesondere aufgrund seiner familiären Verhältnisse überwiegen.
E. 3.2 Die Vorinstanz lässt offen, ob ein schwerer persönlicher Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt. Sie nimmt eine Interessenabwägung vor, wobei sie die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung höher gewichtet als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Als Folge davon ordnet sie eine Landesverweisung für die Dauer von acht Jahren inkl. Ausschreibung im SIS an.
E. 3.3 Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB sieht für Ausländer, die wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB beim somalischen Beschwerdeführer grundsätzlich erfüllt.
E. 3.3.1 Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen ( Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB ). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind ( Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB ). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ( Art. 5 Abs. 2 BV ; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden ( BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen ( BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen ( BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_653/2024 vom 18. November 2025 E. 1.2.2; 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.2; 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 9.2.2; je mit Hinweisen).
Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen ( BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteile 6B_653/2024 vom 18. November 2025 E. 1.2.2; 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.2; 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 9.2.2; je mit Hinweisen).
E. 3.3.2 Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 9.2.5; 6B_1128/2023 vom 27. Februar 2025 E. 1.2.3; je mit Hinweisen).
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren ( BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 9.2.5; 6B_1128/2023 vom 27. Februar 2025 E. 1.2.3; je mit Hinweisen).
E. 3.3.3 Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK , ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen ( BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist ( BGE 146 IV 105 E. 4.2 ; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen; Urteile 6B_1128/2023 vom 27. Februar 2025 E. 1.2.3; 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden ( BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.4; 6B_1128/2023 vom 27. Februar 2025 E. 1.2.3; 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.2.4).
E. 3.3.4 Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern ( BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).
E. 3.3.5 Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen ( BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.4; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder, ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.4; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.6; je mit Hinweisen).
Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitgliedern und insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindeswohls und spricht daher grundsätzlich gegen eine Landesverweisung. Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (Urteile 6B_351/2024 vom 27. Oktober 2025 E. 2.4.6; 6B_1297/2023 vom 12. September 2025 E. 5.3.3; je mit Hinweisen).
Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, bildet kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 S. 148 f.). Auch im Falle einer gelebten Ehe kann sich der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens als "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweisen (Urteile 6B_1297/2023 vom 12. September 2025 E. 5.3.3; 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.4; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Dabei sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (vgl. E. 3.3 oben) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation der von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, die für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EGMR Z. gegen Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57; I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 69; Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63; Urteil 6B_1297/2023 vom 12. September 2025 E. 5.3.2; je mit Hinweisen).
E. 3.3.6 Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB . Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a erster Teilsatz StGB aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann. Die Ausnahme vom Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB ist restriktiv anzuwenden. Voraussetzung ist, dass vom Täter für die Allgemeinheit des Zufluchtsstaates eine schwerwiegende Gefährdung ausgeht. Das (flüchtlingsrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB stellt ein relatives Vollzugshindernis dar, welches an die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen anknüpft (vgl. BGE 149 IV 231 E. 2.1.3; Urteile 6B_494/2025 vom 6. Oktober 2025 E. 4.5; 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.5.1; je mit Hinweisen).
Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen. Das (menschenrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB gilt absolut, und verhindert unabhängig eines ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder des Gefährdungspotentials des Betroffenen eine Ausschaffung ( BGE 149 IV 231 E. 2.1.3; Urteile 6B_494/2025 vom 6. Oktober 2025 E. 4.5; 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.5.1).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 BV dürfen Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht ( Art. 25 Abs. 3 BV ). Gemäss Art. 3 Ziff. 1 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK , dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (zum Ganzen vgl. BGE 149 IV 231 E. 2.1.5; Urteile des EGMR F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Nr. 43611/11, § 113; Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, § 125 und 128; Chahal gegen Grossbritannien vom 15. November 1996, Nr. 22414/93, § 74 und 96; Urteile 6B_494/2025 vom 6. Oktober 2025 E. 4.5; 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.5.1).
Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB , das heisst bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle ( BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; je mit Hinweisen). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (Urteile 6B_889/2024 vom 12. Februar 2025 E. 1.1.2; 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.5.2). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten ( BGE 149 IV 231 E. 2.1.2; 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteile 6B_494/2025 vom 6. Oktober 2025 E. 4.5; 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.5.2).
Das Bundesgericht hatte sich in den Urteilen 6B_771/2022 vom 25. Januar 2023 (E. 1.5.2) sowie 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 (E. 4.4.7) mit der Landesverweisung somalischer Staatsangehöriger zu befassen. Auf die dort erörterten allgemeinen Vollzugshindernisse betreffend Somalia kann verwiesen werden (vgl. Urteil 7B_466/2023 vom 26. August 2024 E. 2.7).
E. 3.4.1 Soweit der Beschwerdeführer mit Bezug auf die verschiedenen Integrationskriterien jeweils Willkür in der Sachverhaltsfeststellung rügt, ist auf diese appellatorische Kritik mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten. Inwieweit die Vorinstanz bei den der Landesverweisung zugrunde liegenden Sachverhaltselementen in Willkür verfallen sein soll, zeigt der Beschwerdeführer weder auf noch ist dies ersichtlich. Vielmehr präsentiert der Beschwerdeführer diesbezüglich grösstenteils seine eigene Sicht der Dinge, ohne sich begründet mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen ( Art. 42 Abs. 2 BGG , Art. 106 Abs. 2 BGG ). Darauf braucht nicht eingegangen zu werden.
E. 3.4.2 Der Beschwerdeführer ist in Somalia geboren und aufgewachsen. Nach Besuch einer Koranschule wurde er von den Al-Shabaab-Milizen rekrutiert. Im Jahr 2013 kam er im Alter von 18 Jahren in die Schweiz, wo sein Asylgesuch abgelehnt, er jedoch vorläufig aufgenommen wurde. Die Vorinstanz berücksichtigt die Aufenthaltsdauer von rund 12 Jahren, geht indes zu Recht nicht schematisch von einer Verwurzelung in der Schweiz aus, sondern prüft im Einklang mit der Rechtsprechung anhand der gängigen Integrationskriterien, ob ein schwerer persönlicher Härtefall beim Beschwerdeführer vorliegt (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_1168/2023 vom 12. September 2025 E. 1.3.3; je mit Hinweisen), wobei sie diese Frage letztlich offen lässt, da die öffentlichen Interessen an seiner Landesverweisung seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz überwiegen.
E. 3.4.3 Zur beruflichen Integration führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe eine zweijährige Anlehre als Koch gemacht und anlässlich der Berufungsverhandlung ausgesagt, die Lehre als Koch auch noch abschliessen zu wollen. Zuletzt habe er in einer Bäckerei gearbeitet; diese Stelle habe er indessen infolge der Verhaftung verloren. Zu Recht erwägt die Vorinstanz, es seien Integrationsbemühungen nicht von der Hand zu weisen. Jedoch ist nicht zu beanstanden, wenn sie von einer beruflich erfolgreichen Integration noch nicht ausgeht, zumal der Beschwerdeführer (noch) keine Berufsausbildung abgeschlossen hat. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Umstand, dass sein früherer Arbeitgeber auch nach seiner Verhaftung vorerst noch an seinem Arbeitsvertrag festhielt, lässt die vorinstanzlichen Erwägungen keineswegs als nicht rechtskonform ausweisen. Die von ihm erwähnte Bestätigung seines früheren Arbeitgebers ist als echtes Novum unbeachtlich, datiert diese doch vom 12. November 2025 und damit nach Eröffnung des vorinstanzlichen Urteils ( Art. 99 BGG ). Die Vorinstanz darf bei der Beurteilung der Integration des Beschwerdeführers sodann auch seine sprachlichen Schwierigkeiten berücksichtigen. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, verfängt nicht, zumal ihm die Vorinstanz durchaus Deutschkenntnisse attestiert. Es ist daher nicht zu bemängeln, wenn sie in sprachlicher Hinsicht (noch) nicht von einer gelungenen Integration ausgeht. Schliesslich darf die Vorinstanz eine gelungene Integration aufgrund vorhandener Schulden des Beschwerdeführers auch in finanzieller Hinsicht verneinen; dies entgegen seiner Auffassung auch ohne Darlegung der diesbezüglichen Details. Willkür vermag er nicht zu begründen ( Art. 42 Abs. 2 BGG , Art. 105 Abs. 1 BGG ).
E. 3.4.4 Die Vorinstanz setzt sich auch ausführlich mit den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers und den diesbezüglichen Folgen einer allfälligen Landesverweisung auseinander. Sie führt aus, der Beschwerdeführer habe mit seiner Partnerin zwei Kinder im Alter von 7 und 9 Jahren. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, ist bei Vorliegen einer nahen, echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung anlässlich der Härtefallprüfung zu eruieren, wie es um die Zumutbarkeit für die Familienmitglieder steht, den Beschwerdeführer für die Dauer der Landesverweisung in sein Heimatland zu begleiten (vgl. oben E. 3.3.5). Die Vorinstanz erwägt in diesem Zusammenhang, die Kinder seien in einem Alter, in welchem sie hierzulande noch nicht definitiv verwurzelt seien, selbst wenn sie bereits im Bildungssystem integriert seien und wohl erste Freundschaften geknüpft hätten. In der Familie werde auch Deutsch und Somali gesprochen. Auch der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers sei es nicht generell unzumutbar, mit dem Beschwerdeführer nach Somalia auszureisen, zumal sie dort aufgewachsen sei, Somali spreche und mit der Kultur im Heimatland vertraut sei. In dieser Hinsicht vermögen die Rügen des Beschwerdeführers ebenfalls nicht zu überzeugen, soweit er überhaupt den Begründungsanforderungen i.S.v. Art. 42 Abs. 2 BGG genügt. Zwar ist bei der vorliegenden Ausgangslage durchaus von einer gewissen Härte auszugehen, dennoch erscheint die Auffassung der Vorinstanz plausibel, wonach das Familienleben auch in Somalia aufrechterhalten werden könnte. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Lebenspartnerin und die Kinder sind nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz mit der dortigen Kultur vertraut. Inwieweit die Vorinstanz die Zumutbarkeit der Familie, ihn zu begleiten, fälschlicherweise angenommen haben soll, zeigt der Beschwerdeführer weder begründet auf noch ist dies ersichtlich. Vielmehr belässt er es in dieser Hinsicht grösstenteils dabei, seine eigene Sicht der Dinge zu präsentieren und darzutun, weshalb es für die Familie schwierig und einschneidend wäre, ihm für die Dauer der Landesverweisung in sein Heimatland zu folgen. Teilweise handelt es sich bei seinen Vorbringen bzw. den eingereichten Unterlagen zudem um echte Noven, weshalb darauf nicht einzugehen ist ( Art. 99 BGG ). Auch aus seinen Vorbringen mit Bezug auf die Partnerin ist nicht erkennbar, inwieweit die Vorinstanz zu Unrecht die Zumutbarkeit, ihn zu begleiten, bejaht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Ebenso wenig begründet er in diesem Zusammenhang Willkür in der Sachverhaltsfeststellung. Schliesslich vermag auch der Umstand, dass die Kinder in der Schweiz geboren sind, nichts daran zu ändern, dass sie das ausländerrechtliche Schicksal der Eltern teilen ( BGE 143 I 21 E. 5.4). Dem Beschwerdeführer ist lediglich insoweit beizupflichten, als durchaus - insbesondere gestützt auf die familiäre Situation und die einschneidenden Konsequenzen einer Landesverweisung für die gesamte Familie - gewichtige private Interessen an seinem Verbleib in der Schweiz vorhanden sind. Dies anerkennt indes auch die Vorinstanz, wobei nicht ersichtlich ist und der Beschwerdeführer auch nicht aufzuzeigen vermag, inwieweit diese Interessen und insbesondere auch das Kindeswohl nicht genügend Eingang in die Interessenabwägung gefunden haben sollen.
E. 3.4.5 Die Vorinstanz äussert sich auch zu den Wiedereingliederungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers in seinem Heimatland. Sie anerkennt, ein Neustart dort wäre für ihn schwer, nachdem er keine gefestigten sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte in Somalia habe. Indessen habe er an der Berufungsverhandlung angegeben, seine Mutter - und damit eine wichtige Bezugsperson - wohne in Somalia. Dies dürfte seiner Assimilierung in seinem Heimatland zuträglich sein. Zudem spreche er die dortige Landessprache, sei noch jung und habe erste Berufserfahrungen gesammelt, die ihm bei der beruflichen Integration dienlich sein könnten. Er habe zudem seine ersten achtzehn Lebensjahre in Somalia verbracht und dürfte damit mit der dortigen Kultur vertraut sein. Entsprechend geht die Vorinstanz nachvollziehbar von intakten (Re-) Integrationsmöglichkeiten aus. Auch in diesem Zusammenhang präsentiert der Beschwerdeführer bloss seine eigene Sicht und erachtet eine Wiedereingliederung als nicht möglich. Er macht geltend, nicht zu wissen, ob seine Mutter noch lebe, ohne indes Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung begründet darzutun ( Art. 42 Abs. 2 BGG , Art. 106 Abs. 2 BGG ). Darauf ist nicht näher einzugehen.
E. 3.4.6 Auch die übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Wiedereingliederung in Somalia mit Bezug auf allfällige Gefahren überzeugen nicht. Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe in keiner Weise dargelegt, weshalb seine frühere Zugehörigkeit zur Al-Shabaab-Miliz bei einer Rückkehr aktuell eine naheliegende Gefährdung für Leib und Leben des Beschwerdeführers bewirken könnte. Im Einklang mit der Rechtsprechung erwägt sie, bei der Feststellung von Umständen, die eine individuell-persönliche Gefährdung in seinem Heimatland begründen, treffe ihn trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht (Urteile 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.7.2; 6B_86/2022 vom 22. März 2023 E. 2.1.2; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Darauf geht der Beschwerdeführer nur mangelhaft begründet ein, zumal er sich lediglich auf den Standpunkt stellt, allgemein bekannte, notorische Tatsachen seien nicht zu begründen und er hätte bei seiner Rückkehr nach Somalia entweder zu befürchten, von der Regierung aufgegriffen zu werden, um betreffend seine Zugehörigkeit zur Al-Shabaab ausgefragt zu werden, oder von den Mitgliedern der Al-Shabaab getötet zu werden. Inwieweit die Vorinstanz zu Unrecht das Vorliegen einer individuell-persönlichen Gefährdung verneint, zeigt der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen weder auf noch ist dies ersichtlich ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).
E. 3.4.7 Schliesslich setzt sich die Vorinstanz mit den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung auseinander. Sie erwägt, zum einen weise der Beschwerdeführer bereits Vorstrafen auf, zum anderen sei massgeblich, dass er beim vorliegend zu beurteilenden Tatvorwurf erhebliche Gewalt angewandt habe und damit bereits deshalb eine nachhaltige Gefahr für die öffentliche Ordnung bestehe. Aufgrund der auszufällenden Freiheitsstrafe von drei dreiviertel Jahren seien die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung des Beschwerdeführers zudem derart stark ausgeprägt, dass sie die vorhandenen privaten Interessen selbst dann zu überwiegen vermöchten, wenn die Zumutbarkeit der Ausreise seiner Familie nach Somalia zu verneinen wäre. Damit bezieht sich die Vorinstanz zu Recht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach es gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände bedarf, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (vgl. Urteile 6B_220/2025 vom 13. November 2025 E. 7.2.9; 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.2.5; je mit Hinweisen). Die Rügen des Beschwerdeführers verfangen auch in dieser Hinsicht nicht. So kann er nichts für sich ableiten, wenn er zu seinen Vorstrafen zusätzliche Ausführungen macht und vorbringt, diese seien im Zusammenhang mit dem übermässigen Alkoholkonsum gestanden, der heute, nach über zweieinhalb Jahren Gefängnisaufenthalt kein Thema mehr sei. Gleiches gilt für sein Vorbringen, es handle sich bei seiner Tat zwar um eine schwerwiegende Tat, jedoch sei das Delikt nicht vollendet worden. Ebenso wenig ist auf seine Rügen einzugehen, wonach er behauptet, die lange Haftzeit habe ihn beeindruckt und er werde von weiteren Delikten Abstand nehmen. Dabei handelt es sich um seine eigene Sicht der Dinge und seine eigene Interessenabwägung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Vorinstanz berücksichtigt in ihrer Interessenabwägung die relevanten Elemente, auch wenn sie - wie der Beschwerdeführer geltend macht - nicht explizit auf die "Rückfall- oder Legalprognose" eingeht. Zwar mag zutreffen, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Massnahme ausführt, es bestünden durchaus Anhaltspunkte dafür, dass der längere Strafvollzug eine adäquate präventive Wirkung zeitigen werde. Jedoch lässt sich dadurch mit Blick auf die ausführliche und nachvollziehbare Interessenabwägung anlässlich der Landesverweisung noch keine Rechtsverletzung begründen. So gibt nach diesen Erwägungen denn auch zu keiner Kritik Anlass, wenn die Vorinstanz ausführt, die öffentlichen Interessen würden die privaten Interessen des Beschwerdeführers selbst dann überwiegen, wenn die Ausreise seiner Familie in sein Heimatland nicht zumutbar wäre und der Kontakt vorübergehend lediglich via gelegentliche Besuche der Familie und via die sozialen Medien aufrechterhalten werden könnte bzw. müsste. Auch in dieser Hinsicht belässt der Beschwerdeführer es bei seiner eigenen Würdigung, was den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht genügt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).
E. 3.4.8 Nach dem Ausgeführten nimmt die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durchaus eine Einzelfallprüfung vor. Insgesamt vermag er weder aufzuzeigen noch ist ersichtlich, inwieweit die vorinstanzliche Interessenabwägung i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB nicht rechtskonform sein sollte. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
Zur Dauer der Landesverweisung und der Ausschreibung im SIS enthält die Beschwerde keine Ausführungen, weshalb darauf nicht einzugehen ist.
E. 4 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_928/2025
Urteil vom 22. Dezember 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Gerichtsschreiberin Erb.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin
Dr. Carol Wiedmer-Scheidegger,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Landesverweisung (versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache Drohung); Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 29. August 2025 (SB240467-O/U/ad).
Sachverhalt:
A.
A.________ wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe der Privatklägerin am 28. April 2023 anlässlich eines Streits mit ihr in ihrer Wohnung mit einem Paar Schuhen ins Gesicht geschlagen, sie anschliessend gewürgt sowie mit der Faust ins Gesicht geschlagen und sie mit einem Gurt, einem Bügeleisen und einem Stuhl am ganzen Körper, insbesondere auch im Kopfbereich, traktiert, so dass ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, eine Rissquetschwunde an der Stirn sowie Hämatome, Prellungen und Schürfungen am gesamten Körper resultierten.
B.
Mit Urteil vom 29. August 2025 stellte das Obergericht des Kantons Zürich die teilweise Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Mai 2024 fest (Beschlagnahmungen, Sicherstellungen, Schadenersatzforderung, Kosten- und Entschädigung). Es sprach A.________ der versuchten schweren Körperverletzung sowie der mehrfachen Drohung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei dreiviertel Jahren, davon 855 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden. Von einer stationären Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB bzw. Art. 60 StGB sah es - anders als noch die Vorinstanz - ab. Es ordnete eine Landesverweisung für die Dauer von acht Jahren inkl. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an (Dispositiv-Ziff. 5 und 6). Schliesslich wurde A.________ zur Bezahlung einer Genugtuung an die Privatklägerin sowie der Verfahrenskosten verpflichtet.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2025 sei bezüglich der Ziffern 5 und 6 aufzuheben. Er stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer stellt ein kassatorisches Rechtsbegehren. Da die Beschwerdebegründung zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann ( BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2; je mit Hinweisen) und sich daraus ergibt, dass er einen Verzicht auf die Anordnung der Landesverweisung anstrebt, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils lediglich mit Bezug auf die Landesverweisung. Sowohl der Schuldspruch als auch die Strafe werden nicht angefochten. In seiner Beschwerde macht er unter dem Titel "Vorbemerkungen" eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung mit Bezug auf seine Verletzung an der Lippe geltend. Auf diese Vorbringen ist nicht einzutreten, da der Schuldspruch nicht angefochten wird.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Landesverweisung. Zusammengefasst macht er geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor. Zudem würden seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz insbesondere aufgrund seiner familiären Verhältnisse überwiegen.
3.2. Die Vorinstanz lässt offen, ob ein schwerer persönlicher Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt. Sie nimmt eine Interessenabwägung vor, wobei sie die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung höher gewichtet als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Als Folge davon ordnet sie eine Landesverweisung für die Dauer von acht Jahren inkl. Ausschreibung im SIS an.
3.3.
Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB sieht für Ausländer, die wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB beim somalischen Beschwerdeführer grundsätzlich erfüllt.
3.3.1. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen ( Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB ). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind ( Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB ). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ( Art. 5 Abs. 2 BV ; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden ( BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen ( BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen ( BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_653/2024 vom 18. November 2025 E. 1.2.2; 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.2; 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 9.2.2; je mit Hinweisen).
Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen ( BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteile 6B_653/2024 vom 18. November 2025 E. 1.2.2; 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.2; 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 9.2.2; je mit Hinweisen).
3.3.2. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 9.2.5; 6B_1128/2023 vom 27. Februar 2025 E. 1.2.3; je mit Hinweisen).
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren ( BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 9.2.5; 6B_1128/2023 vom 27. Februar 2025 E. 1.2.3; je mit Hinweisen).
3.3.3. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK , ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen ( BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist ( BGE 146 IV 105 E. 4.2 ; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen; Urteile 6B_1128/2023 vom 27. Februar 2025 E. 1.2.3; 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden ( BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.4; 6B_1128/2023 vom 27. Februar 2025 E. 1.2.3; 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.2.4).
3.3.4. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern ( BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).
3.3.5. Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen ( BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.4; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder, ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.4; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.6; je mit Hinweisen).
Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitgliedern und insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindeswohls und spricht daher grundsätzlich gegen eine Landesverweisung. Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (Urteile 6B_351/2024 vom 27. Oktober 2025 E. 2.4.6; 6B_1297/2023 vom 12. September 2025 E. 5.3.3; je mit Hinweisen).
Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, bildet kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 S. 148 f.). Auch im Falle einer gelebten Ehe kann sich der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens als "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweisen (Urteile 6B_1297/2023 vom 12. September 2025 E. 5.3.3; 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.4; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Dabei sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (vgl. E. 3.3 oben) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation der von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, die für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EGMR Z. gegen Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57; I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 69; Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63; Urteil 6B_1297/2023 vom 12. September 2025 E. 5.3.2; je mit Hinweisen).
3.3.6.
Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB . Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a erster Teilsatz StGB aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann. Die Ausnahme vom Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB ist restriktiv anzuwenden. Voraussetzung ist, dass vom Täter für die Allgemeinheit des Zufluchtsstaates eine schwerwiegende Gefährdung ausgeht. Das (flüchtlingsrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB stellt ein relatives Vollzugshindernis dar, welches an die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen anknüpft (vgl. BGE 149 IV 231 E. 2.1.3; Urteile 6B_494/2025 vom 6. Oktober 2025 E. 4.5; 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.5.1; je mit Hinweisen).
Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen. Das (menschenrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB gilt absolut, und verhindert unabhängig eines ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder des Gefährdungspotentials des Betroffenen eine Ausschaffung ( BGE 149 IV 231 E. 2.1.3; Urteile 6B_494/2025 vom 6. Oktober 2025 E. 4.5; 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.5.1).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 BV dürfen Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht ( Art. 25 Abs. 3 BV ). Gemäss Art. 3 Ziff. 1 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK , dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (zum Ganzen vgl. BGE 149 IV 231 E. 2.1.5; Urteile des EGMR F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Nr. 43611/11, § 113; Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, § 125 und 128; Chahal gegen Grossbritannien vom 15. November 1996, Nr. 22414/93, § 74 und 96; Urteile 6B_494/2025 vom 6. Oktober 2025 E. 4.5; 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.5.1).
Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB , das heisst bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle ( BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; je mit Hinweisen). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (Urteile 6B_889/2024 vom 12. Februar 2025 E. 1.1.2; 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.5.2). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten ( BGE 149 IV 231 E. 2.1.2; 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteile 6B_494/2025 vom 6. Oktober 2025 E. 4.5; 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.5.2).
Das Bundesgericht hatte sich in den Urteilen 6B_771/2022 vom 25. Januar 2023 (E. 1.5.2) sowie 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 (E. 4.4.7) mit der Landesverweisung somalischer Staatsangehöriger zu befassen. Auf die dort erörterten allgemeinen Vollzugshindernisse betreffend Somalia kann verwiesen werden (vgl. Urteil 7B_466/2023 vom 26. August 2024 E. 2.7).
3.4.
3.4.1. Soweit der Beschwerdeführer mit Bezug auf die verschiedenen Integrationskriterien jeweils Willkür in der Sachverhaltsfeststellung rügt, ist auf diese appellatorische Kritik mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten. Inwieweit die Vorinstanz bei den der Landesverweisung zugrunde liegenden Sachverhaltselementen in Willkür verfallen sein soll, zeigt der Beschwerdeführer weder auf noch ist dies ersichtlich. Vielmehr präsentiert der Beschwerdeführer diesbezüglich grösstenteils seine eigene Sicht der Dinge, ohne sich begründet mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen ( Art. 42 Abs. 2 BGG , Art. 106 Abs. 2 BGG ). Darauf braucht nicht eingegangen zu werden.
3.4.2. Der Beschwerdeführer ist in Somalia geboren und aufgewachsen. Nach Besuch einer Koranschule wurde er von den Al-Shabaab-Milizen rekrutiert. Im Jahr 2013 kam er im Alter von 18 Jahren in die Schweiz, wo sein Asylgesuch abgelehnt, er jedoch vorläufig aufgenommen wurde. Die Vorinstanz berücksichtigt die Aufenthaltsdauer von rund 12 Jahren, geht indes zu Recht nicht schematisch von einer Verwurzelung in der Schweiz aus, sondern prüft im Einklang mit der Rechtsprechung anhand der gängigen Integrationskriterien, ob ein schwerer persönlicher Härtefall beim Beschwerdeführer vorliegt (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_1168/2023 vom 12. September 2025 E. 1.3.3; je mit Hinweisen), wobei sie diese Frage letztlich offen lässt, da die öffentlichen Interessen an seiner Landesverweisung seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz überwiegen.
3.4.3. Zur beruflichen Integration führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe eine zweijährige Anlehre als Koch gemacht und anlässlich der Berufungsverhandlung ausgesagt, die Lehre als Koch auch noch abschliessen zu wollen. Zuletzt habe er in einer Bäckerei gearbeitet; diese Stelle habe er indessen infolge der Verhaftung verloren. Zu Recht erwägt die Vorinstanz, es seien Integrationsbemühungen nicht von der Hand zu weisen. Jedoch ist nicht zu beanstanden, wenn sie von einer beruflich erfolgreichen Integration noch nicht ausgeht, zumal der Beschwerdeführer (noch) keine Berufsausbildung abgeschlossen hat. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Umstand, dass sein früherer Arbeitgeber auch nach seiner Verhaftung vorerst noch an seinem Arbeitsvertrag festhielt, lässt die vorinstanzlichen Erwägungen keineswegs als nicht rechtskonform ausweisen. Die von ihm erwähnte Bestätigung seines früheren Arbeitgebers ist als echtes Novum unbeachtlich, datiert diese doch vom 12. November 2025 und damit nach Eröffnung des vorinstanzlichen Urteils ( Art. 99 BGG ). Die Vorinstanz darf bei der Beurteilung der Integration des Beschwerdeführers sodann auch seine sprachlichen Schwierigkeiten berücksichtigen. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, verfängt nicht, zumal ihm die Vorinstanz durchaus Deutschkenntnisse attestiert. Es ist daher nicht zu bemängeln, wenn sie in sprachlicher Hinsicht (noch) nicht von einer gelungenen Integration ausgeht. Schliesslich darf die Vorinstanz eine gelungene Integration aufgrund vorhandener Schulden des Beschwerdeführers auch in finanzieller Hinsicht verneinen; dies entgegen seiner Auffassung auch ohne Darlegung der diesbezüglichen Details. Willkür vermag er nicht zu begründen ( Art. 42 Abs. 2 BGG , Art. 105 Abs. 1 BGG ).
3.4.4. Die Vorinstanz setzt sich auch ausführlich mit den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers und den diesbezüglichen Folgen einer allfälligen Landesverweisung auseinander. Sie führt aus, der Beschwerdeführer habe mit seiner Partnerin zwei Kinder im Alter von 7 und 9 Jahren. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, ist bei Vorliegen einer nahen, echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung anlässlich der Härtefallprüfung zu eruieren, wie es um die Zumutbarkeit für die Familienmitglieder steht, den Beschwerdeführer für die Dauer der Landesverweisung in sein Heimatland zu begleiten (vgl. oben E. 3.3.5). Die Vorinstanz erwägt in diesem Zusammenhang, die Kinder seien in einem Alter, in welchem sie hierzulande noch nicht definitiv verwurzelt seien, selbst wenn sie bereits im Bildungssystem integriert seien und wohl erste Freundschaften geknüpft hätten. In der Familie werde auch Deutsch und Somali gesprochen. Auch der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers sei es nicht generell unzumutbar, mit dem Beschwerdeführer nach Somalia auszureisen, zumal sie dort aufgewachsen sei, Somali spreche und mit der Kultur im Heimatland vertraut sei. In dieser Hinsicht vermögen die Rügen des Beschwerdeführers ebenfalls nicht zu überzeugen, soweit er überhaupt den Begründungsanforderungen i.S.v. Art. 42 Abs. 2 BGG genügt. Zwar ist bei der vorliegenden Ausgangslage durchaus von einer gewissen Härte auszugehen, dennoch erscheint die Auffassung der Vorinstanz plausibel, wonach das Familienleben auch in Somalia aufrechterhalten werden könnte. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Lebenspartnerin und die Kinder sind nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz mit der dortigen Kultur vertraut. Inwieweit die Vorinstanz die Zumutbarkeit der Familie, ihn zu begleiten, fälschlicherweise angenommen haben soll, zeigt der Beschwerdeführer weder begründet auf noch ist dies ersichtlich. Vielmehr belässt er es in dieser Hinsicht grösstenteils dabei, seine eigene Sicht der Dinge zu präsentieren und darzutun, weshalb es für die Familie schwierig und einschneidend wäre, ihm für die Dauer der Landesverweisung in sein Heimatland zu folgen. Teilweise handelt es sich bei seinen Vorbringen bzw. den eingereichten Unterlagen zudem um echte Noven, weshalb darauf nicht einzugehen ist ( Art. 99 BGG ). Auch aus seinen Vorbringen mit Bezug auf die Partnerin ist nicht erkennbar, inwieweit die Vorinstanz zu Unrecht die Zumutbarkeit, ihn zu begleiten, bejaht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Ebenso wenig begründet er in diesem Zusammenhang Willkür in der Sachverhaltsfeststellung. Schliesslich vermag auch der Umstand, dass die Kinder in der Schweiz geboren sind, nichts daran zu ändern, dass sie das ausländerrechtliche Schicksal der Eltern teilen ( BGE 143 I 21 E. 5.4). Dem Beschwerdeführer ist lediglich insoweit beizupflichten, als durchaus - insbesondere gestützt auf die familiäre Situation und die einschneidenden Konsequenzen einer Landesverweisung für die gesamte Familie - gewichtige private Interessen an seinem Verbleib in der Schweiz vorhanden sind. Dies anerkennt indes auch die Vorinstanz, wobei nicht ersichtlich ist und der Beschwerdeführer auch nicht aufzuzeigen vermag, inwieweit diese Interessen und insbesondere auch das Kindeswohl nicht genügend Eingang in die Interessenabwägung gefunden haben sollen.
3.4.5. Die Vorinstanz äussert sich auch zu den Wiedereingliederungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers in seinem Heimatland. Sie anerkennt, ein Neustart dort wäre für ihn schwer, nachdem er keine gefestigten sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte in Somalia habe. Indessen habe er an der Berufungsverhandlung angegeben, seine Mutter - und damit eine wichtige Bezugsperson - wohne in Somalia. Dies dürfte seiner Assimilierung in seinem Heimatland zuträglich sein. Zudem spreche er die dortige Landessprache, sei noch jung und habe erste Berufserfahrungen gesammelt, die ihm bei der beruflichen Integration dienlich sein könnten. Er habe zudem seine ersten achtzehn Lebensjahre in Somalia verbracht und dürfte damit mit der dortigen Kultur vertraut sein. Entsprechend geht die Vorinstanz nachvollziehbar von intakten (Re-) Integrationsmöglichkeiten aus. Auch in diesem Zusammenhang präsentiert der Beschwerdeführer bloss seine eigene Sicht und erachtet eine Wiedereingliederung als nicht möglich. Er macht geltend, nicht zu wissen, ob seine Mutter noch lebe, ohne indes Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung begründet darzutun ( Art. 42 Abs. 2 BGG , Art. 106 Abs. 2 BGG ). Darauf ist nicht näher einzugehen.
3.4.6. Auch die übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Wiedereingliederung in Somalia mit Bezug auf allfällige Gefahren überzeugen nicht. Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe in keiner Weise dargelegt, weshalb seine frühere Zugehörigkeit zur Al-Shabaab-Miliz bei einer Rückkehr aktuell eine naheliegende Gefährdung für Leib und Leben des Beschwerdeführers bewirken könnte. Im Einklang mit der Rechtsprechung erwägt sie, bei der Feststellung von Umständen, die eine individuell-persönliche Gefährdung in seinem Heimatland begründen, treffe ihn trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht (Urteile 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.7.2; 6B_86/2022 vom 22. März 2023 E. 2.1.2; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Darauf geht der Beschwerdeführer nur mangelhaft begründet ein, zumal er sich lediglich auf den Standpunkt stellt, allgemein bekannte, notorische Tatsachen seien nicht zu begründen und er hätte bei seiner Rückkehr nach Somalia entweder zu befürchten, von der Regierung aufgegriffen zu werden, um betreffend seine Zugehörigkeit zur Al-Shabaab ausgefragt zu werden, oder von den Mitgliedern der Al-Shabaab getötet zu werden. Inwieweit die Vorinstanz zu Unrecht das Vorliegen einer individuell-persönlichen Gefährdung verneint, zeigt der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen weder auf noch ist dies ersichtlich ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).
3.4.7. Schliesslich setzt sich die Vorinstanz mit den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung auseinander. Sie erwägt, zum einen weise der Beschwerdeführer bereits Vorstrafen auf, zum anderen sei massgeblich, dass er beim vorliegend zu beurteilenden Tatvorwurf erhebliche Gewalt angewandt habe und damit bereits deshalb eine nachhaltige Gefahr für die öffentliche Ordnung bestehe. Aufgrund der auszufällenden Freiheitsstrafe von drei dreiviertel Jahren seien die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung des Beschwerdeführers zudem derart stark ausgeprägt, dass sie die vorhandenen privaten Interessen selbst dann zu überwiegen vermöchten, wenn die Zumutbarkeit der Ausreise seiner Familie nach Somalia zu verneinen wäre. Damit bezieht sich die Vorinstanz zu Recht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach es gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände bedarf, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (vgl. Urteile 6B_220/2025 vom 13. November 2025 E. 7.2.9; 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.2.5; je mit Hinweisen). Die Rügen des Beschwerdeführers verfangen auch in dieser Hinsicht nicht. So kann er nichts für sich ableiten, wenn er zu seinen Vorstrafen zusätzliche Ausführungen macht und vorbringt, diese seien im Zusammenhang mit dem übermässigen Alkoholkonsum gestanden, der heute, nach über zweieinhalb Jahren Gefängnisaufenthalt kein Thema mehr sei. Gleiches gilt für sein Vorbringen, es handle sich bei seiner Tat zwar um eine schwerwiegende Tat, jedoch sei das Delikt nicht vollendet worden. Ebenso wenig ist auf seine Rügen einzugehen, wonach er behauptet, die lange Haftzeit habe ihn beeindruckt und er werde von weiteren Delikten Abstand nehmen. Dabei handelt es sich um seine eigene Sicht der Dinge und seine eigene Interessenabwägung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Vorinstanz berücksichtigt in ihrer Interessenabwägung die relevanten Elemente, auch wenn sie - wie der Beschwerdeführer geltend macht - nicht explizit auf die "Rückfall- oder Legalprognose" eingeht. Zwar mag zutreffen, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Massnahme ausführt, es bestünden durchaus Anhaltspunkte dafür, dass der längere Strafvollzug eine adäquate präventive Wirkung zeitigen werde. Jedoch lässt sich dadurch mit Blick auf die ausführliche und nachvollziehbare Interessenabwägung anlässlich der Landesverweisung noch keine Rechtsverletzung begründen. So gibt nach diesen Erwägungen denn auch zu keiner Kritik Anlass, wenn die Vorinstanz ausführt, die öffentlichen Interessen würden die privaten Interessen des Beschwerdeführers selbst dann überwiegen, wenn die Ausreise seiner Familie in sein Heimatland nicht zumutbar wäre und der Kontakt vorübergehend lediglich via gelegentliche Besuche der Familie und via die sozialen Medien aufrechterhalten werden könnte bzw. müsste. Auch in dieser Hinsicht belässt der Beschwerdeführer es bei seiner eigenen Würdigung, was den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht genügt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).
3.4.8. Nach dem Ausgeführten nimmt die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durchaus eine Einzelfallprüfung vor. Insgesamt vermag er weder aufzuzeigen noch ist ersichtlich, inwieweit die vorinstanzliche Interessenabwägung i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB nicht rechtskonform sein sollte. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
Zur Dauer der Landesverweisung und der Ausschreibung im SIS enthält die Beschwerde keine Ausführungen, weshalb darauf nicht einzugehen ist.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Dezember 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Erb