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6B 927/2022

Bundesgericht · 2022-09-15 · Deutsch CH
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Grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Nichteintreten | Straftaten

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Das Kreisgericht Toggenburg sprach den Beschwerdeführer am 23. Februar 2021 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen und zu einer Busse von Fr. 960.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage). Zudem auferlegte es dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten. Das Kantonsgericht St. Gallen wies mit Entscheid vom 4. Mai 2022 eine dagegen erhobene Berufung ab und bestätigte den Entscheid des Kreisgerichts Toggenburg vom 23. Februar 2021. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

E. 2 Nach Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG).

E. 3 Die Beschwerdeeingabe vermag diesen Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Die Vorinstanz hat sich ausführlich zum Schuldpunkt, zur Sanktion und zum Kostenpunkt geäussert. Damit befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise. Er zeigt nicht auf, dass und inwiefern die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt Recht verletzt hätte. Stattdessen führt er im Wesentlichen nur aus, Gegenstand sei nicht die grobe Verkehrsregelverletzung, sondern vielmehr die an ihm begangene Körperverletzung bzw. der an ihm begangene versuchte Mord durch einen namentlich genannten Augenarzt, welcher am Unfall schuld sei. Dieser habe ihm Augentropfen und eine Augensalbe zur Behandlung seiner Augen überreicht, ihn aber nicht darauf hingewiesen, nicht Auto fahren zu dürfen. Seit dem Unfall habe er starke Schmerzen und könne nicht mehr arbeiten. Der Augenarzt müsse für Schadenersatz und Schmerzensgelder aufkommen. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht im Ansatz, dass und inwiefern der Schuldspruch, die Strafe und die Kostenregelung im angefochtenen Urteil gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnten. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels einer tauglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten.

E. 4 Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträgliche, sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 15.09.2022 6B 927/2022 (6B_927/2022) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 15.09.2022 6B 927/2022 (6B_927/2022) Tribunale federale I Corte di diritto penale 15.09.2022 6B 927/2022 (6B_927/2022)

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Nichteintreten | Straftaten

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_927/2022 Urteil vom 15. September 2022 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Nichteintreten, Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 4. Mai 2022 (ST.2021.73-SK3). Die Präsidentin zieht in Erwägung: 1. Das Kreisgericht Toggenburg sprach den Beschwerdeführer am 23. Februar 2021 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen und zu einer Busse von Fr. 960.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage). Zudem auferlegte es dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten. Das Kantonsgericht St. Gallen wies mit Entscheid vom 4. Mai 2022 eine dagegen erhobene Berufung ab und bestätigte den Entscheid des Kreisgerichts Toggenburg vom 23. Februar 2021. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 2. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). 3. Die Beschwerdeeingabe vermag diesen Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Die Vorinstanz hat sich ausführlich zum Schuldpunkt, zur Sanktion und zum Kostenpunkt geäussert. Damit befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise. Er zeigt nicht auf, dass und inwiefern die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt Recht verletzt hätte. Stattdessen führt er im Wesentlichen nur aus, Gegenstand sei nicht die grobe Verkehrsregelverletzung, sondern vielmehr die an ihm begangene Körperverletzung bzw. der an ihm begangene versuchte Mord durch einen namentlich genannten Augenarzt, welcher am Unfall schuld sei. Dieser habe ihm Augentropfen und eine Augensalbe zur Behandlung seiner Augen überreicht, ihn aber nicht darauf hingewiesen, nicht Auto fahren zu dürfen. Seit dem Unfall habe er starke Schmerzen und könne nicht mehr arbeiten. Der Augenarzt müsse für Schadenersatz und Schmerzensgelder aufkommen. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht im Ansatz, dass und inwiefern der Schuldspruch, die Strafe und die Kostenregelung im angefochtenen Urteil gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnten. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels einer tauglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten. 4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträgliche, sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Demnach erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 15. September 2022 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill