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6B 927/2016

Bundesgericht · 2016-10-10 · Deutsch CH
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Nichtanhandnahme (unrechtmässige Aneignung usw.) | Strafprozess

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Mit Beschluss vom 18. Juli 2016 trat das Obergericht des Kantons Zürich aufgrund fehlender Rechtspersönlichkeit und daher mangelnder Beschwerdefähigkeit der Beschwerdeführerin auf eine Beschwerde nicht ein. Das Bundesgericht könnte sich daher nur mit der Frage der Beschwerdefähigkeit der Beschwerdeführerin befassen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dazu äussert sich diese indessen in ihrer Beschwerdeeingabe nicht. Ihre Ausführungen betreffen im Wesentlichen vielmehr die materielle Seite der Angelegenheit, mit der sich das Bundesgericht nicht befassen kann. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Aufgrund der Umstände wird ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 10.10.2016 6B 927/2016 (6B_927/2016) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 10.10.2016 6B 927/2016 (6B_927/2016) Tribunale federale I Corte di diritto penale 10.10.2016 6B 927/2016 (6B_927/2016)

Nichtanhandnahme (unrechtmässige Aneignung usw.) | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_927/2016 Urteil vom 10. Oktober 2016 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte X.________ AG (Firma erloschen), vertreten durch A.________, Beschwerdeführerin, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichtanhandnahme (unrechtmässige Aneignung usw.), Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 18. Juli 2016. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Mit Beschluss vom 18. Juli 2016 trat das Obergericht des Kantons Zürich aufgrund fehlender Rechtspersönlichkeit und daher mangelnder Beschwerdefähigkeit der Beschwerdeführerin auf eine Beschwerde nicht ein. Das Bundesgericht könnte sich daher nur mit der Frage der Beschwerdefähigkeit der Beschwerdeführerin befassen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dazu äussert sich diese indessen in ihrer Beschwerdeeingabe nicht. Ihre Ausführungen betreffen im Wesentlichen vielmehr die materielle Seite der Angelegenheit, mit der sich das Bundesgericht nicht befassen kann. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Aufgrund der Umstände wird ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 10. Oktober 2016 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill