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6B_925/2024

Strafbefehl, üble Nachrede; Nichteintreten,

Bundesgericht · 2024-11-15 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 A.________ wendet sich mit elektronischer Post an das Bundesgericht. Er beanstandet sinngemäss den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. November 2024, der ihm zugestellt worden ist. Der fragliche Strafbefehl ist nicht letztinstanzlich (Art. 80 Abs. 1 BGG). Dagegen ist gemäss dessen Rechtsmittelbelehrung Einsprache bei der Staatsanwaltschaft zu erheben. Auf die Eingabe an das Bundesgericht ist daher in Anwendung von Art. 80 Abs. 1 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Zugleich ist die Sache gestützt auf Art. 30 Abs. 2 BGG zuständigkeitshalber an die zuständige Staatsanwaltschaft zu überweisen.

E. 2 Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Eingabe wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_925/2024

Urteil vom 15. November 2024

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich.

Gegenstand

Strafbefehl, üble Nachrede; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. November 2024 (C-7/2024/10024098).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1.

A.________ wendet sich mit elektronischer Post an das Bundesgericht. Er beanstandet sinngemäss den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. November 2024, der ihm zugestellt worden ist. Der fragliche Strafbefehl ist nicht letztinstanzlich (Art. 80 Abs. 1 BGG). Dagegen ist gemäss dessen Rechtsmittelbelehrung Einsprache bei der Staatsanwaltschaft zu erheben. Auf die Eingabe an das Bundesgericht ist daher in Anwendung von Art. 80 Abs. 1 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Zugleich ist die Sache gestützt auf Art. 30 Abs. 2 BGG zuständigkeitshalber an die zuständige Staatsanwaltschaft zu überweisen.

2.

Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Eingabe wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. November 2024

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill