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6B_919/2013

Nichtanhandnahme,

Bundesgericht · 2013-10-29 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Da der Beschwerde der angefochtene Entscheid nicht beilag, wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. September 2013 aufgefordert, den Mangel spätestens am 4. Oktober 2013 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Die Verfügung kam mit dem Hinweis der Post zurück, sie habe noch nicht zugestellt werden können und lagere aufgrund eines Auftrags des Empfängers vielleicht noch längere Zeit bei der Poststelle. Da jeder, der ein gerichtliches Verfahren einleitet, dafür zu sorgen hat, dass ihn gerichtliche Sendungen erreichen, gilt die Verfügung als zugestellt. Der angefochtene Entscheid wurde innert Frist nicht eingereicht. Folglich ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_919/2013

Urteil vom 29. Oktober 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

Postfach, 8026 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. August 2013 (UE130062).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Da der Beschwerde der angefochtene Entscheid nicht beilag, wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. September 2013 aufgefordert, den Mangel spätestens am 4. Oktober 2013 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Die Verfügung kam mit dem Hinweis der Post zurück, sie habe noch nicht zugestellt werden können und lagere aufgrund eines Auftrags des Empfängers vielleicht noch längere Zeit bei der Poststelle. Da jeder, der ein gerichtliches Verfahren einleitet, dafür zu sorgen hat, dass ihn gerichtliche Sendungen erreichen, gilt die Verfügung als zugestellt. Der angefochtene Entscheid wurde innert Frist nicht eingereicht. Folglich ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn