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6B 917/2010

Bundesgericht · 2010-11-02 · Deutsch CH
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Tätlichkeiten usw. | Straftaten

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdeführerin wurde in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 18. Oktober 2010 aufgefordert, den fehlenden angefochtenen Entscheid nachzureichen, ansonsten ihre Rechtsschrift unbeachtet bleibe. In der Folge reichte sie eine Urteilsanzeige des Richteramts Solothurn-Lebern vom 21. Juni 2010 ein. Dieser Entscheid musste indessen gemäss Rechtsmittelbelehrung mit kantonalen Rechtsmitteln angefochten werden. Er ist folglich nicht letztinstanzlich im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG, weshalb er nicht Gegenstand einer Beschwerde ans Bundesgericht sein kann. Im Übrigen genügt die Beschwerde auch den Begründungsanforderungen nicht. Die Beschwerdeführerin befasst sich mit der Beweiswürdigung, ohne dass sich aus ihren Ausführungen ergäbe, dass und inwieweit die kantonalen Richter den Sachverhalt offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt hätten. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrer finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Richteramt Solothurn-Lebern, Strafabteilung, und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 02.11.2010 6B 917/2010 (6B_917/2010) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 02.11.2010 6B 917/2010 (6B_917/2010) Tribunale federale Corte di diritto penale 02.11.2010 6B 917/2010 (6B_917/2010)

Tätlichkeiten usw. | Straftaten

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_917/2010 Urteil vom 2. November 2010 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Favre, Präsident, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Tätlichkeiten usw., Beschwerde gegen das Urteilsdispositiv des Richteramts Solothurn-Lebern, Strafabteilung, vom 21. Juni 2010. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführerin wurde in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 18. Oktober 2010 aufgefordert, den fehlenden angefochtenen Entscheid nachzureichen, ansonsten ihre Rechtsschrift unbeachtet bleibe. In der Folge reichte sie eine Urteilsanzeige des Richteramts Solothurn-Lebern vom 21. Juni 2010 ein. Dieser Entscheid musste indessen gemäss Rechtsmittelbelehrung mit kantonalen Rechtsmitteln angefochten werden. Er ist folglich nicht letztinstanzlich im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG, weshalb er nicht Gegenstand einer Beschwerde ans Bundesgericht sein kann. Im Übrigen genügt die Beschwerde auch den Begründungsanforderungen nicht. Die Beschwerdeführerin befasst sich mit der Beweiswürdigung, ohne dass sich aus ihren Ausführungen ergäbe, dass und inwieweit die kantonalen Richter den Sachverhalt offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt hätten. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrer finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Richteramt Solothurn-Lebern, Strafabteilung, und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 2. November 2010 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Favre Monn