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6B 911/2014

Bundesgericht · 2014-09-23 · Deutsch CH
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Wiederherstellung der Einsprachefrist (mehrfache sexuelle Belästigung) | Strafrecht (allgemein)

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Im angefochtenen Entscheid wurde eine kantonale Beschwerde abgewiesen und damit die Verfügung des Untersuchungsamts St. Gallen vom 17. April 2014 bestätigt, mit welcher das Gesuch um Wiederherstellung einer verpassten Frist abgelehnt wurde. Vor Bundesgericht kann folglich ausschliesslich die Frage der Fristwiederherstellung aufgeworfen werden. Demgegenüber kann sich das Bundesgericht mit der materiellen Seite des Falles nicht befassen. Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Eingabe ausschliesslich gegen die Verurteilung und beschränkt sich auf materielle Ausführungen zur Sache. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Da der Beschwerdeführer seine "Beschwerde" an die Vorinstanz gerichtet hat, welche die Eingabe an das Bundesgericht weiterleitete, und deshalb nicht mit Sicherheit feststeht, dass er sich an das Bundesgericht wenden wollte, kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 23.09.2014 6B 911/2014 (6B_911/2014) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 23.09.2014 6B 911/2014 (6B_911/2014) Tribunale federale Corte di diritto penale 23.09.2014 6B 911/2014 (6B_911/2014)

Wiederherstellung der Einsprachefrist (mehrfache sexuelle Belästigung) | Strafrecht (allgemein)

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_911/2014 Urteil vom 23. September 2014 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Mathys, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Wiederherstellung der Einsprachefrist (mehrfache sexuelle Belästigung), Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 25. Juni 2014. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Im angefochtenen Entscheid wurde eine kantonale Beschwerde abgewiesen und damit die Verfügung des Untersuchungsamts St. Gallen vom 17. April 2014 bestätigt, mit welcher das Gesuch um Wiederherstellung einer verpassten Frist abgelehnt wurde. Vor Bundesgericht kann folglich ausschliesslich die Frage der Fristwiederherstellung aufgeworfen werden. Demgegenüber kann sich das Bundesgericht mit der materiellen Seite des Falles nicht befassen. Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Eingabe ausschliesslich gegen die Verurteilung und beschränkt sich auf materielle Ausführungen zur Sache. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Da der Beschwerdeführer seine "Beschwerde" an die Vorinstanz gerichtet hat, welche die Eingabe an das Bundesgericht weiterleitete, und deshalb nicht mit Sicherheit feststeht, dass er sich an das Bundesgericht wenden wollte, kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 23. September 2014 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Mathys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill