Kostenauflage | Strafrecht (allgemein)
Dispositiv
- Die Beschwerde in Strafsachen wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 25.01.2011 6B 907/2010 (6B_907/2010) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 25.01.2011 6B 907/2010 (6B_907/2010) Tribunale federale Corte di diritto penale 25.01.2011 6B 907/2010 (6B_907/2010)
Kostenauflage | Strafrecht (allgemein)
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_907/2010 Verfügung vom 25. Januar 2011 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Wiprächtiger, als Instruktionsrichter, Gerichtsschreiber Faga. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, 6300 Zug, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Kostenauflage, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer, vom 24. September 2010. Erwägungen: Die am 28. Oktober 2010 eingereichte Beschwerde wurde mit Schreiben vom 21. Januar 2011 zurückgezogen. Der Rückzug erfolgte erst, als das Verfahren vor Bundesgericht bereits kurz vor seinem Abschluss stand. Deshalb ist eine reduzierte Gerichtsgebühr zu erheben. Demnach verfügt der Instruktionsrichter: 1. Die Beschwerde in Strafsachen wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 25. Januar 2011 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber: Wiprächtiger Faga