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6B_904/2025

Einsprache gegen Strafbefehl (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen); Nichteintreten,

Bundesgericht · 2025-11-12 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdeführerin wendet sich mit Eingabe vom 6. November 2025 gegen den Strafbefehl vom 31. Oktober 2025 und verlangt dessen Überprüfung durch das Bundesgericht, wobei insbesondere ihre finanzielle Notlage und die Mitverantwortung ihres Ehemannes zu berücksichtigen seien. Indessen ist der fragliche Strafbefehl nicht letztinstanzlich (Art. 80 Abs. 1 BGG). Dagegen ist gemäss der Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls Einsprache bei der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen zu erheben, was die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben getan hat und weshalb sich eine Weiterleitung ihrer Eingabe an die zuständige Staatsanwaltschaft erübrigt. Auf die Eingabe an das Bundesgericht ist im Lichte des soeben Ausgeführten in Anwendung von Art. 80 Abs. 1 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Dispositiv
  1. Auf die Eingabe wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_904/2025

Urteil vom 12. November 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft Kreuzlingen,

Hauptstrasse 5, 8280 Kreuzlingen.

Gegenstand

Einsprache gegen Strafbefehl (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 31. Oktober 2025 (SBV_K.2025.2182).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit Eingabe vom 6. November 2025 gegen den Strafbefehl vom 31. Oktober 2025 und verlangt dessen Überprüfung durch das Bundesgericht, wobei insbesondere ihre finanzielle Notlage und die Mitverantwortung ihres Ehemannes zu berücksichtigen seien. Indessen ist der fragliche Strafbefehl nicht letztinstanzlich (Art. 80 Abs. 1 BGG). Dagegen ist gemäss der Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls Einsprache bei der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen zu erheben, was die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben getan hat und weshalb sich eine Weiterleitung ihrer Eingabe an die zuständige Staatsanwaltschaft erübrigt. Auf die Eingabe an das Bundesgericht ist im Lichte des soeben Ausgeführten in Anwendung von Art. 80 Abs. 1 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Eingabe wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill