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6B_8/2009

Eröffnung eines Strafverfahrens,

Bundesgericht · 2009-01-16 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 X.________ reichte mit undatierter Eingabe Strafanzeige ein. Darin legte er sinngemäss dar, dass seine am 25. Juni 2008 totaufgefundene Mutter nicht tot gewesen, sondern von den Behörden für tot erklärt worden sei. Am Schluss der Strafanzeige stellte er Strafantrag wegen "3-facher Hochverrat an meinen Eltern gemäss beiliegender Fallbeschreibung". Mit Urteil vom 4. Dezember 2008 lehnte es die Anklagekammer des Kantons St. Gallen ab, ein Strafverfahren zu eröffnen. Der Entscheid wurde X.________ am 18. Dezember 2008 zugestellt, der diesen mit Bemerkungen versehen der Anklagekammer retournierte. Diese hat die fragliche Eingabe in der Folge zuständigkeitshalber zutreffend an das Bundesgericht weitergeleitet. Es ist nicht klar, ob X.________ in der vorliegenden Angelegenheit überhaupt Beschwerde erheben will. Das kann indessen ohne Rückfrage offen bleiben, weil die Sache ohne Kostenauflage erledigt wird. Die auf dem Rubrum des vorinstanzlichen Entscheids sowie auf der Eingangsanzeige des Bundesgerichts angebrachten kaum verständlichen Ausführungen genügen den minimalen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG in keiner Art und Weise. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_8/2009/sst

Urteil vom 16. Januar 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Eröffnung eines Strafverfahrens,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 4. Dezember 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

X.________ reichte mit undatierter Eingabe Strafanzeige ein. Darin legte er sinngemäss dar, dass seine am 25. Juni 2008 totaufgefundene Mutter nicht tot gewesen, sondern von den Behörden für tot erklärt worden sei. Am Schluss der Strafanzeige stellte er Strafantrag wegen "3-facher Hochverrat an meinen Eltern gemäss beiliegender Fallbeschreibung". Mit Urteil vom 4. Dezember 2008 lehnte es die Anklagekammer des Kantons St. Gallen ab, ein Strafverfahren zu eröffnen. Der Entscheid wurde X.________ am 18. Dezember 2008 zugestellt, der diesen mit Bemerkungen versehen der Anklagekammer retournierte. Diese hat die fragliche Eingabe in der Folge zuständigkeitshalber zutreffend an das Bundesgericht weitergeleitet. Es ist nicht klar, ob X.________ in der vorliegenden Angelegenheit überhaupt Beschwerde erheben will. Das kann indessen ohne Rückfrage offen bleiben, weil die Sache ohne Kostenauflage erledigt wird. Die auf dem Rubrum des vorinstanzlichen Entscheids sowie auf der Eingangsanzeige des Bundesgerichts angebrachten kaum verständlichen Ausführungen genügen den minimalen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG in keiner Art und Weise. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Januar 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Arquint Hill