Einstellungsverfügung; Rückzug | Strafprozess
Dispositiv
- Das Verfahren wird infolge Rückzug der Beschwerde von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 11.11.2019 6B 896/2019 (6B_896/2019) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 11.11.2019 6B 896/2019 (6B_896/2019) Tribunale federale Corte di diritto penale 11.11.2019 6B 896/2019 (6B_896/2019)
Einstellungsverfügung; Rückzug | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_896/2019 Verfügung vom 11. November 2019 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Einstellungsverfügung; Rückzug, Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 9. Juli 2019 (2N 19 67). Erwägungen: Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 8. November (eingegangen am 11. November) 2019 zurückgezogen. Demnach verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzug der Beschwerde von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 11. November 2019 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill