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6B_888/2025

Versuchte vorsätzliche Tötung; Landesverweisung; Teilnahmerecht; Willkür,

Bundesgericht · 2026-03-24 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A.

A.________ wird vorgeworfen, er habe am 9. September 2021 um 01.23 Uhr mit einer Machete (Klingenlänge ca. 50 cm) in der Hand die Liegenschaft an der Strasse U.________ xxx in V.________ betreten, um ihm nicht bekannte Eritreer aufzusuchen. Um 01.25 Uhr habe er die Liegenschaft wieder verlassen und diese um 01.26 Uhr erneut betreten. Er habe sich in die Wohnung des ihm unbekannten C.________ begeben und dabei mehrfach aggressiv gerufen, "wo si die Scheiss-Afrikaner", "wo isch dr Scheiss-Eritreer, Scheiss-Neger", "ich will ihn töten" o.ä. Er habe sich bei C.________ und dessen Besucher erkundigt, wo "die Eritreer" seien, worauf ihm mitgeteilt wurde, dass diese unterhalb der Wohnung von C.________ wohnten. Als er dann gehört habe, dass dort die Wohnungstüre geöffnet worden sei, sei er nach unten gegangen und habe dem ihm unbekannten B.________ im Eingangsbereich von dessen Wohnung ohne Vorwarnung mit der gezogenen Machete einmal mit der rechten Hand mit Wucht von oben rechts nach unten links auf den Kopf- und Oberkörperbereich geschlagen. B.________ habe den Schlag mit seinem linken Arm auf ca. Schulterhöhe abwehren und zurück in seine Wohnung gelangen können. Um 01.30 Uhr sei A.________ mit der Machete in der Hand aus der Liegenschaft gerannt. B.________ habe durch den Vorfall Verletzungen am linken Handgelenk und an der rechten Hand erlitten, sich einer Operation unterziehen müssen und sei für eine gewisse Zeit arbeitsunfähig gewesen.

B.

Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau verurteilte A.________ am 21. Februar 2024 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, Nichtabgabe entzogener Ausweise und Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.-- sowie zu einer Busse von Fr. 300.--. Es ordnete für A.________ eine stationäre therapeutische Massnahme, eine Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an.

C.

Auf Berufung von A.________ und Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern stellte das Obergericht des Kantons Bern am 26. Juni 2025 die teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils fest (Schuldspruch wegen Nichtabgabe entzogener Ausweise und Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung, Busse von Fr. 300.--, Einstellung des Strafverfahrens wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz für den Zeitraum von 30. September 2020 bis 20. Februar 2021). Es sprach A.________ der versuchten vorsätzlichen Tötung, des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe und der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen vom 21. Februar 2021 bis 10. November 2022, schuldig. Es verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 8 Monaten (unter Anrechnung von 292 Tagen Polizei- und Untersuchungshaft), ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme an, verwies ihn für 10 Jahre aus der Schweiz und verfügte die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS. Zudem stellte es fest, dass A.________ die Massnahme am 28. August 2023 vorzeitig angetreten hat.

D.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2025 sei aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung eines Berufungsverfahrens unter Gewährung der Teilnahmerechte sowie zwecks neuer Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er sei der versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen, die Sanktion sei auf eine bedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu reduzieren und auf die Anordnung einer Landesverweisung sowie deren Ausschreibung im SIS sei zu verzichten. A.________ stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Teilnahmerechte. Die Befragung des Beschwerdegegners 2 anlässlich der Berufungsverhandlung habe ohne ihn stattgefunden. Der Verzicht durch seinen Verteidiger auf die Anwesenheit des Beschwerdeführers sei ungültig. Die Vorinstanz hätte die Verhandlung entweder bis zu seinem Eintreffen unterbrechen oder die Befragung später in seiner Anwesenheit wiederholen müssen. Damit verletze sie Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 lit. c und d EMRK. Die ohne seine Anwesenheit durchgeführte Einvernahme dürfe nicht zu seinen Lasten verwertet werden.

E. 1.2 Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO ). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden ( Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO ; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO ; BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; 143 IV 397 E. 3.3.1; 141 IV 220 E. 4.4; 139 IV 25 E. 4.2 mit Hinweis). Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war ( BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; 143 IV 397 E. 3.3.1, 457 E. 1.6.1; 139 IV 25 E. 4.2 und 5.4.1; je mit Hinweisen).

Die beschuldigte Person kann auf die Teilnahme bzw. Konfrontation vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichten (vgl. BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.3; 143 IV 397 E. 3.3.1 ; 125 I 127 E. 6c/bb; je mit Hinweisen). Der Verzicht der beschuldigten Person auf ihr Teilnahmerecht bei Beweiserhebungen kann auch von der Verteidigung erklärt werden. Soweit der bei Einvernahmen anwesende Verteidiger gegen die Abwesenheit der beschuldigten Person nicht opponiert und keinen Antrag auf deren Teilnahme stellt, darf angenommen werden, diese habe auf ihr Teilnahmerecht verzichtet ( BGE 143 IV 397 E. 3.4; vgl. Urteil 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 2.2.4).

E. 1.3 Der frühere amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers war an der Einvernahme des Beschwerdegegners 2 anlässlich der Berufungsverhandlung anwesend (Protokoll Berufungsverhandlung; kant. act. 1937). Er zeigte sich auf Nachfrage der Vorsitzenden mit der Abwesenheit des Beschwerdeführers explizit einverstanden (Protokoll Berufungsverhandlung; kant. act. 1938). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage von einem gültigen Verzicht ausgeht. Inwieweit dies nicht dem Willen des Beschwerdeführers entsprechen sollte, vermag dieser mit seiner Argumentation nicht darzulegen. Er führt - in der von seinem neuen und erst nach der Berufungsverhandlung mandatierten Verteidiger verfassten Beschwerde - über mehrere Seiten aus, welche zusätzlichen Ergänzungsfragen und Beweisanträge er gestellt hätte, wäre er bei der Einvernahme dabeigewesen. So stellt er sich auf den Standpunkt, er hätte Operationsberichte, Arztbriefe, Bildgebung, Therapienachweise, IV/UVG-Akten, Arbeitgeberbestätigungen, Lohn-/Absenzenjournale einverlangt und "so wäre das Verfahren anders verlaufen". Ausserdem hätte er beantragt, Vorgesetzte und Arbeitskolleginnen zu befragen, um Einsatzwechsel und Einschränkungen zu überprüfen. So aber habe er sich gar nicht sachgerecht verteidigen können. Der Beschwerdeführer listet zudem diverse Fragen auf, die sich "zwingend aufgedrängt" hätten. Das Verfahren sei "nicht mehr fair" gewesen. All diese Fragen und Beweisanträge hätte indes auch sein damaliger Verteidiger im Verfahren bzw. an der Berufungsverhandlung bereits stellen können. Inwieweit erst die Einvernahme des Beschwerdegegners 2 anlässlich der Berufungsverhandlung dazu Anlass gegeben hätte bzw. die Auswirkungen der Verletzung darin erstmals thematisiert worden wären, ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer begründet dargetan; ebenso wenig, inwieweit der damalige Verteidiger des Beschwerdeführers in Missachtung von Weisungen und entgegen seinen anwaltlichen Pflichten auf diese Beweisergänzungen verzichtet haben soll. Indem der Beschwerdeführer diese (unterlassenen) Verfahrenshandlungen erst nach einem Verteidigerwechsel vorbringt und kritisiert, setzt er sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten, muss er sich das Verhalten seines früheren Verteidigers doch anrechnen lassen. Der blosse Umstand, dass nach Eröffnung des Berufungsurteils per 1. September 2025 ein neuer Verteidiger - mit einer allenfalls von der bisherigen abweichenden Verteidigungsstrategie - eingesetzt wurde, ändert hieran nichts. Soweit der frühere Verteidiger auf die Teilnahmerechte gültig verzichtet hat, widerspricht es mithin dem Gebot von Treu und Glauben, durch den neuen Verteidiger die Verletzung eben dieser formellen Rechte zu rügen ( BGE 143 IV 397 E. 3.4.2). Dies gilt jedenfalls insoweit, als nicht ein eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten vorliegt, welche das Gericht aufgrund der Fürsorgepflicht verpflichtet, das zur Gewährung einer genügenden Verteidigung Erforderliche vorzukehren (vgl. dazu ausführlich Urteil 6B_220/2025 vom 13. November 2025 E. 2.2.1 mit diversen Hinweisen). Dass dem so wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Demnach geht die Rüge des Beschwerdeführers fehl, wonach die ohne Anwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführte Einvernahme des Beschwerdegegners 2 nicht zu seinen Lasten verwertet werden dürfe. Die übrigen Rügen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verletzung seiner Teilnahmerechte (Konfrontationsrecht, Wiederholungspflicht) vermögen den Begründungsanforderungen i.S.v. Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu genügen, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.

Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung i.S.v. Art. 111 StGB und beanstandet die vorinstanzlichen Erwägungen zum subjektiven Tatbestand.

E. 2.2 In subjektiver Hinsicht stellt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei mitten in der Nacht und mit einer Machete mit einer Klingenlänge von ca. 50 cm bewaffnet an die Strasse U.________ xxx gefahren. Er habe sich zwei Mal Zugang zum Wohnhaus verschafft, an der Wohnungstür geklingelt, die unverschlossene Wohnung des ihm unbekannten C.________ betreten und sich nach anwesenden Eritreern erkundigt, bevor er den ihm ebenfalls gänzlich unbekannten Beschwerdegegner 2 im Gang erblickt und ihn unvermittelt und überraschend angegriffen habe. Der Beschwerdeführer habe hierbei nicht gezögert, sondern umgehend aus einer erhöhten Position mit der bereits aus der Scheide gezogenen Machete mit Wucht auf den ahnungslosen Beschwerdegegner 2 eingeschlagen. Zu weiteren, gravierenderen Szenarien (schwerwiegende körperliche Beeinträchtigungen bis hin zum Tod) sei es einzig durch Zufall sowie dank der Abwehrhaltung des Beschwerdegegners 2 und der geglückten Flucht in die Wohnung nicht gekommen. Dem Beschwerdeführer sei denn auch nicht zugute zu halten, dass er es bei einem Schlag mit der Machete belassen habe, zumal der Beschwerdegegner 2 wie erwähnt in seine Wohnung geflüchtet sei und die Türe abgeschlossen habe. Das hohe Risiko der Tatbestandsverwirklichung sei dem Beschwerdeführer ohne Weiteres bewusst gewesen. Seine subjektive Absicht, den Tod des Beschwerdegegners 2 herbeiführen zu wollen, habe der Beschwerdeführer verbal kundgetan. Er habe seine Tötungsabsicht durch sein aggressives Verhalten und das Herumfuchteln mit der Machete und dem zielgerichteten Vorgehen gegen den Beschwerdegegner 2 manifestiert. Als sich ihm die Gelegenheit geboten habe, habe der Beschwerdeführer die Machete gegen den Kopf- und Oberkörperbereich des Beschwerdegegners 2 ein- und letztlich seine Absicht umgesetzt. Die Vorinstanz geht von direktem Vorsatz aus.

E. 2.3.1 Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 ff. StGB zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft ( Art. 111 StGB ). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern ( Art. 22 Abs. 1 StGB ).

Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt ( Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB ). Vorsätzlich handelt nach Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Eventualvorsatz; BGE 149 IV 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; 143 V 285 E. 4.2.2; 137 IV 1 E. 4.2.3). Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 149 IV 57 E. 2.2 mit Hinweisen).

E. 2.3.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist ( BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu ( BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen).

E. 2.4 Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.

Soweit er es dabei belässt, lediglich seine eigene Sicht der Dinge zu präsentieren, er sich dabei aber nicht begründet mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, ist auf die rein appellatorische Kritik des Beschwerdeführers nicht einzutreten ( Art. 42 Abs. 2 BGG , Art. 97 Abs. 1 BGG , Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Beschwerdeführer sich auf seine eigenen Aussagen stützt, jedoch nicht auf die nachvollziehbaren und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz eingeht, die seine Aussagen insgesamt nicht als glaubhaft erachtet und in ihrer Beweiswürdigung nicht darauf abstellt. Inwieweit sie dies willkürlich tue, vermag der Beschwerdeführer weder darzutun noch ist dies ersichtlich.

Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer zu begründen noch ist ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz willkürlich nicht von unüberwindbaren Zweifeln ausgehen und damit den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzen soll. Der Umstand, dass ein alternativer Sachverhalt möglich oder sogar wünschenswert wäre, vermag noch keine Willkür zu begründen (vgl. oben E. 2.3.2). So ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz - wie der Beschwerdeführer geltend macht - "eine sehr strenge Beurteilung" an den Tag legt und gewissen Äusserungen des Beschwerdeführers "keinerlei entlastendes Gewicht" beimisst. Er kann aus seinen Vorbringen nichts für sich ableiten, führt er doch selbst aus, die Schlussfolgerung der Vorinstanz erscheine nachvollziehbar.

Die Vorinstanz stützt sich bei der Beurteilung des subjektiven Tatbestands bzw. des Vorsatzes des Beschwerdeführers mitunter auf seine verbale Kundgebung. Seine subjektive Absicht, den Tod des Beschwerdegegners 2 herbeiführen zu wollen, habe der Beschwerdeführer geäussert, indem er gegenüber C.________ und D.________ die Sätze "ich will ihn töten", "ich will ihn umbringen" und "der Mensch muss sterben" geäussert habe. Inwieweit diese Erwägungen der Vorinstanz offensichtlich falsch seien, legt der Beschwerdeführer nicht begründet dar. Dazu reicht nicht aus, lediglich vorzubringen, er habe die angeblichen Aussagen stets bestritten. Entgegen seiner Auffassung berücksichtigt die Vorinstanz denn auch durchaus, dass der Beschwerdeführer "nur einen Schlag" ausführte. Jedoch erwägt sie diesbezüglich nachvollziehbar, dies könne ihm nicht zugute gehalten werden, zumal der Beschwerdegegner 2 in seine Wohnung geflüchtet sei und die Türe abgeschlossen habe. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge des Beschwerdeführers zur Verletzung der Begründungspflicht i.S.v. Art. 29 Abs. 2 BV zielt ins Leere. Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist weder ersichtlich noch rechtsgenüglich begründet dargetan ( Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit dem subjektiven Tatbestand weiter geltend, aus den Urteilen und Akten würden sich mehrere konkrete Gesichtspunkte ergeben, die gegen das Vorliegen eines (selbst Eventual-) Tötungsvorsatzes sprechen würden. So bringt er vor, es sei ein einmaliger Schlag und kein Angriff auf lebenswichtige Körperstellen erfolgt, Einschüchterung habe als Motiv gegolten, es habe eine emotionale Überforderung vorgelegen, es sei nicht zu tödlichen Folgen gekommen, das Fluchtverhalten sei ein Zeichen von Panik und nicht Tatplan und die Tötung sei nicht konkret geplant gewesen. Erneut gelingt es ihm nicht ansatzweise, die vorinstanzliche Beweiswürdigung als offensichtlich falsch und damit willkürlich auszuweisen, zumal es mit Bezug auf diese Elemente grösstenteils an einer begründeten Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen mangelt. Soweit er sich auf seine eigenen Aussagen bezieht, kann auf das soeben Ausgeführte verwiesen werden. Wiederum nimmt der Beschwerdeführer eine eigene Beweiswürdigung gestützt auf eigene Sachverhaltsfeststellungen vor, womit er nicht zu hören ist (Art. 42 Abs. 2, 106 Abs. 2 BGG). Was seiner Auffassung nach "viel naheliegender und richtig" gewesen wäre, ist unter Willküraspekten unbeachtlich. Ebenso wenig zeigt er Willkür auf, wenn er vorbringt, der genaue Ablauf habe nicht restlos und nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geklärt werden können, weshalb nicht erstellt sei, dass der Hieb den Beschwerdegegner 2 an lebenswichtigen Organen getroffen hätte, und sich dabei auf rein hypothetische alternative Handlungsabläufe bezieht.

Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, inwieweit die Vorinstanz eine vorsätzliche Tatbegehung offensichtlich falsch und damit willkürlich angenommen haben soll. Die Vorinstanz verletzt, auch angesichts der Zurückhaltung, welche sich das Bundesgericht bei dieser Beurteilung auferlegt, kein Bundesrecht, wenn sie zum Schluss kommt, der Beschwerdeführer habe vorsätzlich gehandelt. Die Rüge des Beschwerdeführers geht fehl und die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

E. 2.5 Weiter beanstandet der Beschwerdeführer den Schuldspruch auch unter dem Titel "rechtliche Qualifikation". Er macht geltend, eine Umqualifizierung in eine (versuchte oder vollendete) Körperverletzung wäre juristisch in Betracht gekommen, "wenn man ernsthafte Zweifel am Tötungsvorsatz gehabt hätte". Er stellt sich auf den Standpunkt, er sei in erster Linie von Rache und Wut geleitet gewesen, habe dem Beschwerdegegner 2 eine äusserst schmerzhafte Lektion erteilen wollen, aber nicht zwingend dessen Tod. Nach dem ersten Schlag habe er abgelassen und sei in Panik geflohen. Dies sei als Zeichen zu deuten, dass ihm eine Tötung eigentlich nicht "recht" gewesen wäre. Es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer noch nicht einmal versucht habe, die Tür des Beschwerdegegners 2 zu öffnen. Entsprechend sei der Beweisschluss der Vorinstanz willkürlich, wenn sie davon ausgehe, der Beschwerdegegner 2 habe sich hinter seine Türe zurückgezogen und sei für ihn nicht mehr greifbar gewesen. Der Beschwerdeführer bringt vor, bei seinem Rückzug habe es sich nicht um eine egoistische Flucht, sondern um einen gewollten Rückzug gehandelt.

Auf die Rügen des Beschwerdeführers ist nicht einzugehen, da er sich dabei auf einen von den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt beruft und mit seinen Sachverhaltsrügen nicht durchdringt (vgl. soeben E. 2.4). Die Vorinstanz durfte nach den obigen Ausführungen willkürfrei davon ausgehen, dem Beschwerdeführer sei das hohe Risiko der Tatbestandsverwirklichung - Tod des Beschwerdegegners 2 - ohne Weiteres bewusst gewesen, er habe seine subjektive Absicht, den Tod des Beschwerdegegners 2 herbeiführen zu wollen, verbal kundgetan und seine Tötungsabsicht durch sein aggressives Verhalten und das Herumfuchteln mit der Machete und dem zielgerichteten Vorgehen gegen den Beschwerdegegner 2 manifestiert. Dasselbe gilt für diejenigen Rügen, mit denen sich der Beschwerdeführer - wenn auch unter dem Titel der "rechtlichen Würdigung" - erneut gegen den Sachverhalt wendet, ohne Willkür geltend zu machen. Er wiederholt grösstenteils seine bereits präsentierten Argumente, wonach er es bei einem Schlag belassen habe, nicht zwingend dessen Tod gewollt habe und die Vorinstanz ihm "mehr Glauben" hätte schenken sollen. Im Übrigen erhebt der Beschwerdeführer in rechtlicher Hinsicht keine Rüge. Der Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung i.S.v. Art. 111 StGB erweist sich als rechtskonform.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich auch gegen die Landesverweisung.

E. 3.2 Die Vorinstanz nimmt eine umfassende Härtefallprüfung vor. Sie setzt sich dabei mit der Anwesenheitsdauer, der familiären Situation, der Integration des Beschwerdeführers in beruflicher und finanzieller Hinsicht, seinem Gesundheitszustand, der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rückfallgefahr sowie mit den Eingliederungschancen in seinem Heimatstaat und der Schweiz auseinander und verneint in einer Gesamtwürdigung das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB . In ihrer eventualiter vorgenommenen Interessenabwägung gewichtet die Vorinstanz die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung höher als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in der Schweiz.

E. 3.3 Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB sieht für Ausländer, die wegen vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB bzw. wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe i.S.v. Art. 148a Abs. 1 StGB verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Die Landesverweisung muss entsprechend den allgemeinen Regeln des StGB grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt ( BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 mit Hinweisen; 144 IV 168 E. 1.4.1). Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a und e StGB beim Beschwerdeführer mit Staatsangehörigkeit Sri Lankas grundsätzlich erfüllt.

E. 3.4.1 Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen ( Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB ). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind ( Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB ). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ( Art. 5 Abs. 2 BV ; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden ( BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen ( BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen ( BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_333/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 6.1.2; 6B_458/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 3.2.1; 6B_351/2024 vom 27. Oktober 2025 E. 2.4.1; je mit Hinweisen).

E. 3.4.2 Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen ( BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteile 6B_333/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 6.1.2; 6B_351/2024 vom 27. Oktober 2025 E. 2.4.1; 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).

E. 3.4.3 Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ( BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_351/2024 vom 27. Oktober 2025 E. 2.4.4; 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.3; 6B_418/2025 vom 23. September 2025 E. 2.3.3).

E. 3.4.4 Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern ( BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).

E. 3.4.5 Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei dem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_458/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 3.2.2; 6B_351/2024 vom 27. Oktober 2025 E. 2.4.2; 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.5; je mit Hinweisen).

Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren ( BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_351/2024 vom 27. Oktober 2025 E. 2.4.2; 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.5; 6B_494/2025 vom 6. Oktober 2025 E. 4.3; je mit Hinweisen).

E. 3.4.6 Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK , ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen ( BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist ( BGE 146 IV 105 E. 4.2 ; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen; Urteile 6B_458/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 3.2.2; 6B_351/2024 vom 27. Oktober 2025 E. 2.4.3; 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.6). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden ( BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile 6B_458/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 3.2.2; 6B_351/2024 vom 27. Oktober 2025 E. 2.4.3; 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.6; je mit Hinweisen).

E. 3.4.7 Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen ( BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.7; 6B_1297/2023 vom 12. September 2025 E. 5.3.3; 6B_687/2024 vom 12. September 2025 E. 4.4.2; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.7; 6B_1297/2023 vom 12. September 2025 E. 5.3.3; 6B_687/2024 vom 12. September 2025 E. 4.4.2; je mit Hinweisen).

Minderjährige Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils ( BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteile 6B_899/2024 vom 29. Oktober 2025 E. 2.3.8; 6B_697/2024 vom 12. Juni 2025 E. 3.2.5; je mit Hinweisen). Die Landesverweisung des Elternteils, welcher die elterliche Sorge und Obhut über das Kind hat, führt daher dazu, dass das Kind faktisch gezwungen ist, die Schweiz zu verlassen ( BGE 143 I 21 E. 5.4 ; 140 I 145 E. 3.3). Sind Kinder von der Landesverweisung mitbetroffen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf welche diese im Zielland treffen könnten (Urteil des EGMR Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, § 58), wobei Kindern im anpassungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland nach der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar ist ( BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteile 6B_697/2024 vom 12. Juni 2025 E. 3.2.5; 6B_1165/2023 vom 12. Juni 2025 E. 1.2.5; vgl. auch Urteil des EGMR Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, § 64).

Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitgliedern und insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindeswohls und spricht daher grundsätzlich gegen eine Landesverweisung. Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (Urteile 6B_245/2024 vom 18. August 2025 E. 2.1.7; 6B_84/2024 vom 10. Juli 2025 E. 1.4.5; je mit Hinweisen).

Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, bildet kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 S. 148 f.). Auch im Falle einer gelebten Ehe kann sich der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens als "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweisen (Urteile 6B_1297/2023 vom 12. September 2025 E. 5.3.3; 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.4; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.3; je mit Hinweisen).

E. 3.4.8 Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Lande, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, die für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit denen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EGMR Z. gegen Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57; I.M. gegen Schweiz, § 69; Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63; Urteile 6B_333/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 6.1.3; 6B_351/2024 vom 27. Oktober 2025 E. 2.4.3; 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.7; je mit Hinweisen).

E. 3.5.1 Soweit der Beschwerdeführer auch bei der Landesverweisung lediglich seine eigene Sicht der Dinge präsentiert bzw. die einzelnen Integrationskriterien anders als die Vorinstanz würdigt, dabei aber nicht auf die vorinstanzlichen Erwägungen eingeht, so ist er nicht zu hören und auf die Beschwerde nicht einzutreten ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Dasselbe gilt, wenn er der Landesverweisung Sachverhaltselemente zugrunde legt, die von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichen. Der Beschwerdeführer wiederholt mehrfach seine Argumente und zieht die Beschwerde dabei unnötig in die Länge, ohne jeweils darzutun, inwieweit sich seine Ausführungen in den verschiedenen Abschnitten unterscheiden. Nichts für sich ableiten kann der Beschwerdeführer überdies, wenn er teilweise diejenigen vorinstanzlichen Feststellungen und Ausführungen der Vorinstanz zur Landesverweisung wiederholt, die für einen Härtefall sprechen und für ihn entsprechend günstig sind, ohne indes eine begründete Rüge vorzubringen oder darzutun, inwieweit die Vorinstanz diese Elemente nicht genügend in ihre Härtefallprüfung bzw. Interessenabwägung einfliessen lasse.

E. 3.5.2 Der Beschwerdeführer ist im Jahr 1989 in Sri Lanka geboren und kam 1996 im Alter von sechs Jahren mit seinen Eltern in die Schweiz. Er hat hier auch die obligatorische Schulzeit absolviert, weshalb er klar als in der Schweiz aufgewachsen i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB gilt und ein besonders strenger Massstab an den Tag zu legen ist. Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration - beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz - in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind ( BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteile 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.3; 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.6; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz geht bei dieser Ausgangslage zu Recht davon aus, dass die vergleichsweise lange (reguläre) Aufenthaltsdauer von 26 Jahren (der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 10. November 2022 ununterbrochen in Haft bzw. im vorzeitigen Massnahmenvollzug) für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls spricht. Der Beschwerdeführer wiederholt mehrfach, er sei schon lange in der Schweiz und es sei sein Zuhause, ohne dabei begründet darzutun, inwieweit die Vorinstanz dies nicht genügend in ihre Härtefallprüfung einfliessen lasse.

E. 3.5.3 Zur familiären Situation des Beschwerdeführers erwägt die Vorinstanz, er und seine Ehefrau hätten am 31. August 2018 in Sri Lanka geheiratet. Sie ist im Rahmen des Familiennachzugs im Mai 2020 in die Schweiz gereist. Die beiden haben einen gemeinsamen Sohn, der im März 2021 geboren ist. Ehefrau und Sohn des Beschwerdeführers verfügen über die Staatsbürgerschaft von Sri Lanka und in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung B. Die Familie wohnte vor der Verhaftung des Beschwerdeführers in einer gemeinsamen Wohnung. Mit der Vorinstanz sind diese Beziehungen entsprechend grundsätzlich vom Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK erfasst, weshalb zu prüfen ist, ob die Ehefrau und der gemeinsame Sohn den Beschwerdeführer für den Fall einer Landesverweisung nach Sri Lanka begleiten könnten (vgl. oben E. 3.4.4).

Die Ehefrau besitzt nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz die sri-lankische Staatsbürgerschaft, spricht tamilisch und ist mit den dortigen Gegebenheiten und der Kultur vertraut. Die beiden haben in Sri Lanka geheiratet. Sie kam nach der Hochzeit mit dem Beschwerdeführer vor fünf Jahren in die Schweiz. Die Vorinstanz führt aus, sie sei Hausfrau, habe noch keine guten Deutschkenntnisse, die sozialen Kontakte würden sich aktuell im tamilischen Umfeld befinden. Sollte der Ehefrau eine soziale, gesellschaftliche und berufliche Integration gelingen, so wäre eine Rückkehr in ihr Heimatland - so die Vorinstanz - mit einer gewissen Härte verbunden. Jedoch bejaht die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage im Sinne der Rechtsprechung zu Recht die Zumutbarkeit der Ehefrau, ihn für die Dauer der Landesverweisung nach Sri Lanka zu begleiten.

Mit Bezug auf den Sohn des Beschwerdeführers führt die Vorinstanz aus, er sei 4 Jahre alt und lebe seit der Verhaftung des Beschwerdeführers bei seiner Mutter. Diese spreche mit ihm tamilisch. Zum Zeitpunkt des Vollzugs der Landesverweisung werde der Sohn wohl die Schule besuchen und ein soziales Netz in der Schweiz aufgebaut haben, weshalb eine Rückkehr mit einer Trennung vom gewohnten Umfeld und damit mit einer gewissen Härte verbunden sei. Aufgrund seiner Erziehung kenne der Sohn indes sowohl die tamilische Sprache als auch die Kultur und mit der Familie seiner Mutter bzw. der in Sri Lanka lebenden Grossmutter stehe ein sozialer Empfangsraum bereit. Er sei ebenfalls Staatsbürger von Sri Lanka. Gestützt darauf ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auch für den Sohn die Zumutbarkeit einer Rückkehr bejaht. Es gilt denn auch zu berücksichtigen, dass minderjährige Kinder das ausländerrechtliche Schicksal ihrer Eltern teilen ( BGE 143 I 21 E. 5.4). Insgesamt geht die Vorinstanz berechtigterweise davon aus, eine Landesverweisung würde die familiäre Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und seinem Sohn zwar tangieren, jedoch sei es beiden ohne Weiteres zumutbar, ihn für die Dauer der Landesverweisung nach Sri Lanka zu begleiten.

Was der Beschwerdeführer bezüglich seiner familiären Situation vorbringt, verfängt nicht. Die Vorinstanz geht von einer intakten familiären Beziehung im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 Ziff. 1 EMRK aus, weshalb er nichts für sich ableiten kann, wenn er sich auf den regelmässigen Kontakt zu und den Besuch von seiner Ehefrau und seinem Sohn in der Justizvollzugsanstalt bezieht. Gleiches gilt mit Bezug auf seine rein hypothetischen Vorbringen, wonach seine Ehefrau ihn womöglich nicht begleiten und vielmehr mit dem Sohn in der Schweiz bleiben könnte, was zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft führen würde. Ob die Familie den Beschwerdeführer für den Fall einer Anordnung der Landesverweisung auch tatsächlich begleiten würde, ist nicht Teil der Härtefallprüfung (vgl. Urteil 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.6.3). Mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Zumutbarkeit, ihn für die Dauer der Landesverweisung in das gemeinsame Herkunftsland zu begleiten, setzt er sich nicht rechtsgenüglich begründet auseinander, sondern stellt diesen lediglich seine eigene Sicht gegenüber ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die entsprechenden Feststellungen sind für das Bundesgericht verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Auch die Vorinstanz geht (zu Recht) sowohl mit Blick auf die Situation der Ehefrau als auch des Sohnes von einer gewissen Härte aus, die indes jeder Landesverweisung bei intakten Familienverhältnissen inhärent ist. Der Umstand, dass die Ehefrau nach Angaben des Beschwerdeführers gewillt ist, sich in der Schweiz ein eigenes Leben aufzubauen und eine gezwungene Ausreise die bereits erfolgten Integrationsfortschritte wieder entziehen würde, lässt die Landesverweisung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht als unverhältnismässig erscheinen. Schliesslich steht einer Landesverweisung auch ein günstigeres wirtschaftliches Fortkommen in der Schweiz nicht entgegen (vgl. statt vieler Urteil 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 7.4.2 mit Hinweisen). Auf die rein spekulativen und appellatorischen Ausführungen des Beschwerdeführers - insbesondere auch bezüglich des Kindeswohls - ist nicht einzugehen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

E. 3.5.4 Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz spricht der Beschwerdeführer fliessend Deutsch/Schweizerdeutsch; sie attestiert ihm eine gelungene sprachliche Integration. In sozialer bzw. gesellschaftlicher Hinsicht geht die Vorinstanz davon aus, er bewege sich überwiegend in seinem familiären Umfeld und habe einen langjährigen Freund. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz aufgewachsen ist, gilt er als hier sozialisiert, weshalb ihm in dieser Hinsicht nichts angelastet werden kann. Die Vorinstanz erwägt, ausserhalb seiner familiären Bindungen und des einen Freundes bringe der Beschwerdeführer keine engen Beziehungen vor, die auf eine tiefe Verwurzelung schliessen lassen würden. Diesbezüglich sei er trotz der langen Aufenthaltsdauer nur mässig integriert. Jedoch zeigt der Beschwerdeführer nicht begründet auf und ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz diese "nur mässige" Integration übermässig in die Härtefallprüfung einfliessen lasse ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

Der Beschwerdeführer absolvierte nach der obligatorischen Schulzeit in der Schweiz eine Anlehre als Fahrzeugwart bzw. Automechaniker und war in der Folge in verschiedenen Bereichen in unterschiedlichen Funktionen tätig; teilweise war er unfallbedingt arbeitsunfähig. Die Vorinstanz attestiert ihm damit eine gelungene berufliche Integration. Jedoch führt die Vorinstanz weiter aus, seine finanziellen Verhältnisse seien desolat. Angesichts der zahlreichen Verlustscheine im Gesamtbetrag von über Fr. 200'000.-- ist der Vorinstanz beizupflichten. Zudem hat er mit seiner Familie mehrfach Sozialhilfe bezogen, insgesamt mindestens knapp Fr. 16'000.--. So geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, trotz der teilweisen Erwerbstätigkeit könne nicht von einer dauerhaften und nachhaltigen wirtschaftlichen Integration in der Schweiz gesprochen werden. Daran ändert nichts, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die wirtschaftlichen Schwierigkeiten sollten "nicht überbewertet werden im Vergleich zu seinen viel stärkeren Bindungen ans Land". Die finanzielle bzw. wirtschaftliche Integration ist durchaus ein gewichtiger Faktor in der Härtefallprüfung (vgl. oben E. 3.4.1) und die vorinstanzliche Würdigung in dieser Hinsicht nicht zu kritisieren.

E. 3.5.5 Mit Blick auf eine Wiedereingliederung in seinem Heimatland Sri Lanka führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer sei teilweise dort aufgewachsen und mehrmals dahin gereist. Er sei - auch über seine Ehefrau - mit der dortigen Kultur und den Gepflogenheiten vertraut. Seine Aussage, wonach er "die Sprache nicht könne", wertet die Vorinstanz als Schutzbehauptung, was der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht als willkürlich auszuweisen vermag ( Art. 42 Abs. 2, Art. 97 Abs. 1 BGG ). Er unterhalte sich mit seiner Ehefrau auf tamilisch. Die Vorinstanz erwägt weiter, der Beschwerdeführer sei bereits mehrfach in Sri Lanka gewesen. Er habe zudem eine Landsfrau geheiratet, weshalb nicht glaubhaft sei, wenn er angebe, gar keinen Kontakt zu Personen in Sri Lanka zu haben. Er habe offensichtlich seine Beziehung zu seinem Heimatland relativieren wollen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwägt, eine Wiedereingliederung in Sri Lanka werde nach seinem langen Aufenthalt in der Schweiz zwar mit Schwierigkeiten verbunden sein, sei aber dennoch möglich. Auch in dieser Hinsicht vermag der Beschwerdeführer nichts Überzeugendes einzuwenden. Mit seiner blossen Behauptung, ihm drohe in seinem Heimatland Verfolgung und Folter, wenn er als "Tiger" erkannt und ausgeschafft werde, geht keine fundierte Rüge einer Rechtsverletzung einher, die den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG und einer begründeten Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Entscheidbegründung genügen würde.

E. 3.5.6 Zum Gesundheitszustand führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer sei psychisch belastet. Gleichwohl stehe dies einer Landesverweisung nicht entgegen, da der Zugang zu psychiatrischen Einrichtungen und zu Psychiaterinnen und Psychiatern auch in Sri Lanka gewährleistet sei. Der Beschwerdeführer sei weder aufgrund der diagnostizierten Störungen noch aufgrund der ausserhalb des geschützten Settings einer Haftanstalt bestehenden Suchtproblematik derart gesundheitlich angeschlagen, dass er in seinem Heimatland intensive Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung zu gewärtigen hätte. In diesem Zusammenhang erwägt die Vorinstanz zudem, angesichts der angeordneten stationären therapeutischen Massnahme und der grundsätzlichen Therapiebereitschaft dürfte sich seinen Gesundheitszustand bis zum Vollzug der Landesverweisung verbessern.

Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, verfängt nicht. Einerseits präsentiert er seine eigene Einschätzung seines psychischen Gesundheitszustands und führt aus, die psychischen Probleme seien "nicht geringfügig", er bedürfe intensiver Therapie. Andererseits macht er geltend, er werde im vorzeitigen Massnahmevollzug fachpsychiatrisch behandelt, zeige sich dabei therapiewillig und kooperativ und es sei zu erwarten, dass sein psychischer Zustand sich durch die fortlaufende Behandlung weiter stabilisiere. Seine rein hypothetischen Vorbringen mit Blick auf eine Therapie in Sri Lanka vermögen nicht zu überzeugen. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht begründet dargetan, inwieweit die Vorinstanz zu Unrecht von der Möglichkeit einer Therapie in seinem Heimatland ausgehen soll. Dazu reicht es nicht aus, die vorinstanzliche Einschätzung als "recht formalistisch" zu kritisieren. Ebenso wenig, wenn er geltend macht, er "zöge lieber eine Gefängnisstrafe ohne Therapie vor, wenn er danach sowieso ausgeschafft würde", was den negativen Einfluss der drohenden Ausweisung auf seine Bereitschaft, sich auf die Behandlung einlassen, zeige. Insgesamt durfte die Vorinstanz davon ausgehen, die gesundheitliche Situation stehe einer Landesverweisung nicht entgegen.

E. 3.5.7 Schliesslich führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Vergangenheit mehrfach gefährdet bzw. missachtet. Innerhalb von acht Jahren sei er sechs Mal rechtskräftig verurteilt worden, darunter sei er zwei Mal des Raufhandels schuldig gesprochen worden. Gemäss gutachterlicher Einschätzung bestehe eine mittlere bis hohe Wahrscheinlichkeit einer erneuten Delinquenz im Bereich von Gewaltdelikten. Auch seien gravierendere Gewaltstrafen aufgrund der vorherrschenden psychopathologischen Symptomatik und je nach Ausmass des Substanzkonsums und den konkreten Tatumständen nicht ausgeschlossen. Trotz der als förderlich eingestuften stationären therapeutischen Massnahme sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer auch künftig Mühe bekunden werde, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten. Er lasse insgesamt keine eigentliche Einsicht in das Unrecht seine Taten erkennen. Hinweise auf eine relevante, positive Persönlichkeitsentwicklung beim Beschwerdeführer seien nicht ersichtlich. Auch diesbezüglich fehlt es an einer begründeten Auseinandersetzung mit diesen nachvollziehbaren Ausführungen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) und besteht die Beschwerde überwiegend aus der eigenen Einschätzung des Beschwerdeführers.

E. 3.5.8 Insgesamt ist - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - ein schwerer persönlicher Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB zu bejahen. Der Beschwerdeführer ist im Alter von 6 Jahren in die Schweiz gekommen, wo er nun seit fast 30 Jahren lebt. Er hat hier seine obligatorische Schulzeit absolviert und sich dabei teilweise gut integriert. Zudem lebte er bis zum Zeitpunkt seiner Verhaftung in einer intakten familiären Beziehung mit seiner Ehefrau und seinem Sohn. Die von der Vorinstanz miteinbezogenen relativierenden Umstände liegen zwar durchaus vor und sind in die Interessenabwägung miteinzubeziehen, ändern aber nichts an der besonderen Härte des in der Schweiz sozialisierten Beschwerdeführers. Indes geht mit dem Verneinen eines schweren persönlichen Härtefalls nicht automatisch eine Verletzung von Art. 66a Abs. 2 StGB einher. Vielmehr ist zu prüfen, ob die durch die Vorinstanz ausgesprochene Landesverweisung einer Interessenabwägung standhält. Die Vorinstanz nimmt eventualiter eine solche vor, die es im Folgenden zu überprüfen gilt.

E. 3.6.1 Die Vorinstanz setzt sich mit den privaten Interessen des Beschwerdeführers auseinander. Ins Gewicht falle die lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz, dass der Beschwerdeführer sprachlich integriert sei, teilweise erwerbstätig sei und vor der Verhaftung mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn zusammengelebt habe. Die Härte der Landesverweisung relativiere sich insofern, als es ihm trotz der langen Aufenthaltsdauer nicht gelungen sei, sich in sozialer Hinsicht zu integrieren und er durch seine wiederholte Delinquenz die schweizerische Rechtsordnung missachtet habe. Er lebe überdies in prekären finanziellen Verhältnissen, sei auf Sozialhilfe angewiesen gewesen und sei hoch verschuldet. Im Übrigen würden intakte Wiedereingliederungsmöglichkeiten in seinem Heimatland Sri Lanka bestehen. Seine Anlehre und Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen und Funktionen kämen ihm auch in Sri Lanka zugute. Er spreche tamilisch und sei mit den sozialen sowie kulturellen Gepflogenheiten vertraut. Mit der Mutter der Ehefrau stehe zudem ein sozialer Empfangsraum zur Verfügung. Auch der Ehefrau als sri-lankischer Staatsbürgerin mit einem vorhandenen sozialen Netzwerk in Sri Lanka sei es ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar, ihr Familienleben mit dem Beschwerdeführer für die beschränkte Zeit der Landesverweisung in Sri Lanka zu gestalten. Gleiches gelte für den gemeinsamen Sohn.

Diese Erwägungen und insbesondere die Relativierungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Es ist auf die Ausführungen in der Härtefallprüfung zu verweisen (E. 3.5). Nachdem die Vorinstanz verbindlich davon ausgeht, der Familie des Beschwerdeführers sei es zumutbar, ihn für die Dauer der Landesverweisung in das gemeinsame Heimatland zu begleiten, erübrigt es sich zudem, auf die vorinstanzlichen Erwägungen für den hypothetischen Fall einer Trennung der Familie einzugehen. Entsprechendes gilt für die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgebrachten Rügen und Ausführungen. Der Beschwerdeführer rügt, das Bundesgericht würde mit Bezug auf die Familie eine "sorgfältige Abwägung verlangen". Inwieweit dies der Vorinstanz vorliegend nicht gelungen sein soll, ist indes weder geltend gemacht noch ersichtlich. Zudem ist auf seine rein appellatorische Kritik, wonach die Vorinstanz das kindliche Anpassungsvermögen "zu optimistisch eingeschätzt und die Bedeutung der tiefen Verwurzelung heruntergespielt" habe, nicht einzugehen.

E. 3.6.2 Die Vorinstanz setzt den privaten Interessen die öffentlichen Interessen gegenüber. Mit der versuchten vorsätzlichen Tötung habe der Beschwerdeführer gegen Leib und Leben, mithin das höchste Rechtsgut, verstossen. Hinzu komme der Schuldspruch wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe. Obwohl der Schutzzweck der Norm das Vermögen umfasse, habe sich sein strafbares Verhalten immerhin gegen jene Institution gerichtet, die ihm und seiner Familie finanziell Unterstützung in einer vermeintlichen Notlage geboten habe. Diese Ausführungen geben zu keiner Kritik Anlass. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile 6B_333/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 6.1.3; 6B_458/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 3.2.3; 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.8; je mit Hinweisen). Angesichts der ausgefällten Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 8 Monaten bezieht sich die Vorinstanz zu Recht auf diese Regel und verneint ausserordentliche Umstände. Inwieweit solche vorliegen sollten, vermag der Beschwerdeführer denn auch nicht darzutun ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

Die Vorinstanz führt aus, zwar habe sich der Beschwerdeführer reuig gezeigt, gleichzeitig habe er dem Straf- und Zivilkläger jedoch eine Mitschuld an der Tat zugewiesen und habe versucht, den unrechtmässigen Sozialhilfebezug mit seiner Sucht und einer Anweisung seines Vorgesetzten zu erklären, was die Einsicht in das Unrecht der Taten vermissen lasse. Ihm könne keine günstige Legalprognose gestellt werden. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, mit fortschreitender Therapie und Selbstreflexion sei zu erwarten, dass seine Einsichtsfähigkeit weiter wachse. Damit vermag er die vorinstanzlichen Erwägungen nicht als falsch auszuweisen, sondern präsentiert zum wiederholten Mal lediglich seine eigene Sicht. Die Vorinstanz erwägt weiter, der Beschwerdeführer habe den ihm gänzlich unbekannten Beschwerdegegner 2 völlig unvermittelt und überraschend mit einer gezogenen Machete angegriffen und ihm gegen dessen Kopf- und Oberkörperbereich geschlagen. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wonach daraus eine massive Geringschätzung menschlichen Lebens hervorgeht. Gleiches gilt, wenn sie erwägt, der Beschwerdeführer manifestiere mit seiner wiederholten Delinquenz einen fehlenden Respekt gegenüber der hiesigen Rechtsordnung. Hervorgehoben werden von der Vorinstanz zu Recht die Vorstrafen, insbesondere diejenige wegen Raufhandels, und sie argumentiert überzeugend, die Delinquenz des Beschwerdeführers erreiche eine neue Dimension und insofern auch eine Aggravation. Diese Auffassung teilt sogar der Beschwerdeführer. Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang erwägt, die Anlasstaten, die wiederholte Delinquenz sowie die mangelnde Einsicht liessen auf eine fortwährende Rückfallgefahr schliessen, ist dies nicht zu beanstanden. Mit Bezug auf die angeordnete stationäre therapeutische Massnahme führt die Vorinstanz aus, damit solle der gutachterlich festgestellten mittleren bis hohen Rückfallgefahr für Gewaltdelikte begegnet werden. Jedoch genüge bereits ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko für eine aufenthaltsbeendende Massnahme, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter beschlage. Dies ist vorliegend gegeben. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er habe sich im Straf- und Massnahmevollzug bewährt; es seien bereits erste Lockerungen angedacht und eine Verlegung in eine offene Einrichtung stehe bevor. Dies zeige, dass er sich auf dem richtigen Weg befinde und an sich arbeiten wolle. Mit diesen Ausführungen vermag er die vorinstanzlichen Erwägungen nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen. Die Verhältnismässigkeit der Landesverweisung ist im Zeitpunkt ihrer Anordnung zu prüfen ( BGE 145 IV 455 E. 9.4). Dass die Gefahr weiterer Delikte mit fortschreitendem Vollzug einer therapeutischen Massnahme bestenfalls sinkt und daher - da die Massnahme vor der Landesverweisung zu vollziehen ist ( Art. 66c Abs. 2 StGB ) - im Zeitpunkt der Vollstreckung der Landesverweisung tiefer sein kann als bei deren Anordnung, ist der gesetzlichen Regelung immanent und hinzunehmen (Urteil 6B_513/2025 vom 10. Februar 2026 E. 6.5.3 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer hat die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme denn auch nicht angefochten. Erneut verfällt er teilweise in rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Würdigung der öffentlichen Interessen und basieren seine Ausführungen auf Spekulation, worauf nicht einzugehen ist. Darunter fällt auch sein Vorbringen, er habe ein Tiger-Tattoo und befürchte, in Sri Lanka getötet zu werden; gegenüber Weggewiesenen seien weitestgehend Sanktionen denkbar und zu erwarten. Auf eine Landesverweisung ist auch nicht deshalb zu verzichten, da dem Beschwerdeführer seine hier zustehende SUVA-Rente allenfalls nicht mehr ausbezahlt würde.

Die Vorinstanz wendet Art. 66a Abs. 2 StGB bundesrechtskonform an und nimmt eine nachvollziehbare Einschätzung der privaten und öffentlichen Interessen unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien vor. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 3.7 Die Vorinstanz erachtet eine Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren als angemessen. Dabei erwägt sie, vor dem Hintergrund der Schwere der Taten, insbesondere der versuchten vorsätzlichen Tötung, erscheine die Mindestdauer von 5 Jahren als zu kurz. Sie berücksichtigt die konkreten Anlassdelikte, die Höhe der dafür ausgefällten Strafen, das mittelschwere Verschulden des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der versuchten vorsätzlichen Tötung und die von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit. In Anwendung des Verschlechterungsverbots belässt die Vorinstanz die Dauer der Landesverweisung bei den erstinstanzlich angeordneten 10 Jahren. Was der Beschwerdeführer vorbringt, überzeugt nicht, belässt er es doch grösstenteils bei seiner eigenen Sicht bzw. Einschätzung der angemessenen Dauer. So, wenn er geltend macht, die privaten Interessen würden "noch gewichtiger als in manchem vergleichbaren Fall" liegen, und sich auf den Standpunkt stellt, verhältnismässig wäre allenfalls das absolute Minimum. Dabei gehen auch seine Ausführungen zur "Repression um der Repression willen" an der Sache vorbei. Damit erweist sich auch die Dauer der Landesverweisung von 10 Jahren vorliegend als bundesrechtskonform.

E. 3.8 Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS. Die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) wurden in BGE 147 IV 340 und 146 IV 172 erörtert; darauf kann verwiesen werden. Die Vorinstanz führt aus, die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne der SIS-Verordnung ergebe sich ohne Weiteres aus den vorliegenden Verurteilungen, den Vorstrafen wegen Raufhandels wie auch aus der mit Gutachten vom 20. Februar 2023 dem Beschwerdeführer attestierten mittleren bis hohen Rückfallgefahr für erneute Gewaltstraftaten. Inwieweit die Vorinstanz zu Unrecht von der Verhältnismässigkeit einer Ausschreibung im SIS ausgehe, vermag der Beschwerdeführer nicht begründet darzutun. Er bringt in diesem Zusammenhang lediglich vor, man könne "auch separat Milderungsgründe dafür anführen, ohne die Landesverweisung aufzuheben". Solche würden hier vorliegen. Mit seiner Rüge scheint er das Konzept der SIS-Ausschreibung insgesamt zu kritisieren, wenn er beispielsweise geltend macht, die Schweiz müsse nicht paternalistisch für ganz Europa entscheiden, solange sie ihre eigenen Interessen gewahrt sehe. Seine Kritik verfängt nicht. Auch die vorinstanzliche Ausschreibung der Landesverweisung im SIS erweist sich als rechtskonform.

E. 3.9 Der Beschwerdeführer führt schliesslich aus, läge nur eine versuchte schwere Körperverletzung vor, so fiele die Landesverweisung nicht mehr obligatorisch unter Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB . Nachdem sich der Schuldspruch der Vorinstanz wegen versuchter vorsätzlicher Tötung als rechtmässig erweist (oben E. 2.5), braucht auf diese Vorbringen nicht eingegangen zu werden.

E. 4 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen. Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da er nicht zur Stellungnahme eingeladen wurde und im Verfahren vor Bundesgericht keine Auslagen hatte.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_888/2025

Urteil vom 24. März 2026

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Muschietti, Präsident,

Bundesrichter Guidon, Glassey,

Gerichtsschreiberin Erb.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

2. B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Versuchte vorsätzliche Tötung; Landesverweisung; Teilnahmerecht; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 26. Juni 2025

(SK 24 267).

Sachverhalt:

A.

A.________ wird vorgeworfen, er habe am 9. September 2021 um 01.23 Uhr mit einer Machete (Klingenlänge ca. 50 cm) in der Hand die Liegenschaft an der Strasse U.________ xxx in V.________ betreten, um ihm nicht bekannte Eritreer aufzusuchen. Um 01.25 Uhr habe er die Liegenschaft wieder verlassen und diese um 01.26 Uhr erneut betreten. Er habe sich in die Wohnung des ihm unbekannten C.________ begeben und dabei mehrfach aggressiv gerufen, "wo si die Scheiss-Afrikaner", "wo isch dr Scheiss-Eritreer, Scheiss-Neger", "ich will ihn töten" o.ä. Er habe sich bei C.________ und dessen Besucher erkundigt, wo "die Eritreer" seien, worauf ihm mitgeteilt wurde, dass diese unterhalb der Wohnung von C.________ wohnten. Als er dann gehört habe, dass dort die Wohnungstüre geöffnet worden sei, sei er nach unten gegangen und habe dem ihm unbekannten B.________ im Eingangsbereich von dessen Wohnung ohne Vorwarnung mit der gezogenen Machete einmal mit der rechten Hand mit Wucht von oben rechts nach unten links auf den Kopf- und Oberkörperbereich geschlagen. B.________ habe den Schlag mit seinem linken Arm auf ca. Schulterhöhe abwehren und zurück in seine Wohnung gelangen können. Um 01.30 Uhr sei A.________ mit der Machete in der Hand aus der Liegenschaft gerannt. B.________ habe durch den Vorfall Verletzungen am linken Handgelenk und an der rechten Hand erlitten, sich einer Operation unterziehen müssen und sei für eine gewisse Zeit arbeitsunfähig gewesen.

B.

Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau verurteilte A.________ am 21. Februar 2024 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, Nichtabgabe entzogener Ausweise und Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.-- sowie zu einer Busse von Fr. 300.--. Es ordnete für A.________ eine stationäre therapeutische Massnahme, eine Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an.

C.

Auf Berufung von A.________ und Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern stellte das Obergericht des Kantons Bern am 26. Juni 2025 die teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils fest (Schuldspruch wegen Nichtabgabe entzogener Ausweise und Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung, Busse von Fr. 300.--, Einstellung des Strafverfahrens wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz für den Zeitraum von 30. September 2020 bis 20. Februar 2021). Es sprach A.________ der versuchten vorsätzlichen Tötung, des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe und der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen vom 21. Februar 2021 bis 10. November 2022, schuldig. Es verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 8 Monaten (unter Anrechnung von 292 Tagen Polizei- und Untersuchungshaft), ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme an, verwies ihn für 10 Jahre aus der Schweiz und verfügte die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS. Zudem stellte es fest, dass A.________ die Massnahme am 28. August 2023 vorzeitig angetreten hat.

D.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2025 sei aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung eines Berufungsverfahrens unter Gewährung der Teilnahmerechte sowie zwecks neuer Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er sei der versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen, die Sanktion sei auf eine bedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu reduzieren und auf die Anordnung einer Landesverweisung sowie deren Ausschreibung im SIS sei zu verzichten. A.________ stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.

1.1. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Teilnahmerechte. Die Befragung des Beschwerdegegners 2 anlässlich der Berufungsverhandlung habe ohne ihn stattgefunden. Der Verzicht durch seinen Verteidiger auf die Anwesenheit des Beschwerdeführers sei ungültig. Die Vorinstanz hätte die Verhandlung entweder bis zu seinem Eintreffen unterbrechen oder die Befragung später in seiner Anwesenheit wiederholen müssen. Damit verletze sie Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 lit. c und d EMRK. Die ohne seine Anwesenheit durchgeführte Einvernahme dürfe nicht zu seinen Lasten verwertet werden.

1.2. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO ). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden ( Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO ; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO ; BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; 143 IV 397 E. 3.3.1; 141 IV 220 E. 4.4; 139 IV 25 E. 4.2 mit Hinweis). Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war ( BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; 143 IV 397 E. 3.3.1, 457 E. 1.6.1; 139 IV 25 E. 4.2 und 5.4.1; je mit Hinweisen).

Die beschuldigte Person kann auf die Teilnahme bzw. Konfrontation vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichten (vgl. BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.3; 143 IV 397 E. 3.3.1 ; 125 I 127 E. 6c/bb; je mit Hinweisen). Der Verzicht der beschuldigten Person auf ihr Teilnahmerecht bei Beweiserhebungen kann auch von der Verteidigung erklärt werden. Soweit der bei Einvernahmen anwesende Verteidiger gegen die Abwesenheit der beschuldigten Person nicht opponiert und keinen Antrag auf deren Teilnahme stellt, darf angenommen werden, diese habe auf ihr Teilnahmerecht verzichtet ( BGE 143 IV 397 E. 3.4; vgl. Urteil 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 2.2.4).

1.3. Der frühere amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers war an der Einvernahme des Beschwerdegegners 2 anlässlich der Berufungsverhandlung anwesend (Protokoll Berufungsverhandlung; kant. act. 1937). Er zeigte sich auf Nachfrage der Vorsitzenden mit der Abwesenheit des Beschwerdeführers explizit einverstanden (Protokoll Berufungsverhandlung; kant. act. 1938). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage von einem gültigen Verzicht ausgeht. Inwieweit dies nicht dem Willen des Beschwerdeführers entsprechen sollte, vermag dieser mit seiner Argumentation nicht darzulegen. Er führt - in der von seinem neuen und erst nach der Berufungsverhandlung mandatierten Verteidiger verfassten Beschwerde - über mehrere Seiten aus, welche zusätzlichen Ergänzungsfragen und Beweisanträge er gestellt hätte, wäre er bei der Einvernahme dabeigewesen. So stellt er sich auf den Standpunkt, er hätte Operationsberichte, Arztbriefe, Bildgebung, Therapienachweise, IV/UVG-Akten, Arbeitgeberbestätigungen, Lohn-/Absenzenjournale einverlangt und "so wäre das Verfahren anders verlaufen". Ausserdem hätte er beantragt, Vorgesetzte und Arbeitskolleginnen zu befragen, um Einsatzwechsel und Einschränkungen zu überprüfen. So aber habe er sich gar nicht sachgerecht verteidigen können. Der Beschwerdeführer listet zudem diverse Fragen auf, die sich "zwingend aufgedrängt" hätten. Das Verfahren sei "nicht mehr fair" gewesen. All diese Fragen und Beweisanträge hätte indes auch sein damaliger Verteidiger im Verfahren bzw. an der Berufungsverhandlung bereits stellen können. Inwieweit erst die Einvernahme des Beschwerdegegners 2 anlässlich der Berufungsverhandlung dazu Anlass gegeben hätte bzw. die Auswirkungen der Verletzung darin erstmals thematisiert worden wären, ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer begründet dargetan; ebenso wenig, inwieweit der damalige Verteidiger des Beschwerdeführers in Missachtung von Weisungen und entgegen seinen anwaltlichen Pflichten auf diese Beweisergänzungen verzichtet haben soll. Indem der Beschwerdeführer diese (unterlassenen) Verfahrenshandlungen erst nach einem Verteidigerwechsel vorbringt und kritisiert, setzt er sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten, muss er sich das Verhalten seines früheren Verteidigers doch anrechnen lassen. Der blosse Umstand, dass nach Eröffnung des Berufungsurteils per 1. September 2025 ein neuer Verteidiger - mit einer allenfalls von der bisherigen abweichenden Verteidigungsstrategie - eingesetzt wurde, ändert hieran nichts. Soweit der frühere Verteidiger auf die Teilnahmerechte gültig verzichtet hat, widerspricht es mithin dem Gebot von Treu und Glauben, durch den neuen Verteidiger die Verletzung eben dieser formellen Rechte zu rügen ( BGE 143 IV 397 E. 3.4.2). Dies gilt jedenfalls insoweit, als nicht ein eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten vorliegt, welche das Gericht aufgrund der Fürsorgepflicht verpflichtet, das zur Gewährung einer genügenden Verteidigung Erforderliche vorzukehren (vgl. dazu ausführlich Urteil 6B_220/2025 vom 13. November 2025 E. 2.2.1 mit diversen Hinweisen). Dass dem so wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Demnach geht die Rüge des Beschwerdeführers fehl, wonach die ohne Anwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführte Einvernahme des Beschwerdegegners 2 nicht zu seinen Lasten verwertet werden dürfe. Die übrigen Rügen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verletzung seiner Teilnahmerechte (Konfrontationsrecht, Wiederholungspflicht) vermögen den Begründungsanforderungen i.S.v. Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu genügen, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.

Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung i.S.v. Art. 111 StGB und beanstandet die vorinstanzlichen Erwägungen zum subjektiven Tatbestand.

2.2. In subjektiver Hinsicht stellt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei mitten in der Nacht und mit einer Machete mit einer Klingenlänge von ca. 50 cm bewaffnet an die Strasse U.________ xxx gefahren. Er habe sich zwei Mal Zugang zum Wohnhaus verschafft, an der Wohnungstür geklingelt, die unverschlossene Wohnung des ihm unbekannten C.________ betreten und sich nach anwesenden Eritreern erkundigt, bevor er den ihm ebenfalls gänzlich unbekannten Beschwerdegegner 2 im Gang erblickt und ihn unvermittelt und überraschend angegriffen habe. Der Beschwerdeführer habe hierbei nicht gezögert, sondern umgehend aus einer erhöhten Position mit der bereits aus der Scheide gezogenen Machete mit Wucht auf den ahnungslosen Beschwerdegegner 2 eingeschlagen. Zu weiteren, gravierenderen Szenarien (schwerwiegende körperliche Beeinträchtigungen bis hin zum Tod) sei es einzig durch Zufall sowie dank der Abwehrhaltung des Beschwerdegegners 2 und der geglückten Flucht in die Wohnung nicht gekommen. Dem Beschwerdeführer sei denn auch nicht zugute zu halten, dass er es bei einem Schlag mit der Machete belassen habe, zumal der Beschwerdegegner 2 wie erwähnt in seine Wohnung geflüchtet sei und die Türe abgeschlossen habe. Das hohe Risiko der Tatbestandsverwirklichung sei dem Beschwerdeführer ohne Weiteres bewusst gewesen. Seine subjektive Absicht, den Tod des Beschwerdegegners 2 herbeiführen zu wollen, habe der Beschwerdeführer verbal kundgetan. Er habe seine Tötungsabsicht durch sein aggressives Verhalten und das Herumfuchteln mit der Machete und dem zielgerichteten Vorgehen gegen den Beschwerdegegner 2 manifestiert. Als sich ihm die Gelegenheit geboten habe, habe der Beschwerdeführer die Machete gegen den Kopf- und Oberkörperbereich des Beschwerdegegners 2 ein- und letztlich seine Absicht umgesetzt. Die Vorinstanz geht von direktem Vorsatz aus.

2.3.

2.3.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 ff. StGB zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft ( Art. 111 StGB ). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern ( Art. 22 Abs. 1 StGB ).

Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt ( Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB ). Vorsätzlich handelt nach Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Eventualvorsatz; BGE 149 IV 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; 143 V 285 E. 4.2.2; 137 IV 1 E. 4.2.3). Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 149 IV 57 E. 2.2 mit Hinweisen).

2.3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist ( BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu ( BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen).

2.4. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.

Soweit er es dabei belässt, lediglich seine eigene Sicht der Dinge zu präsentieren, er sich dabei aber nicht begründet mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, ist auf die rein appellatorische Kritik des Beschwerdeführers nicht einzutreten ( Art. 42 Abs. 2 BGG , Art. 97 Abs. 1 BGG , Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Beschwerdeführer sich auf seine eigenen Aussagen stützt, jedoch nicht auf die nachvollziehbaren und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz eingeht, die seine Aussagen insgesamt nicht als glaubhaft erachtet und in ihrer Beweiswürdigung nicht darauf abstellt. Inwieweit sie dies willkürlich tue, vermag der Beschwerdeführer weder darzutun noch ist dies ersichtlich.

Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer zu begründen noch ist ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz willkürlich nicht von unüberwindbaren Zweifeln ausgehen und damit den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzen soll. Der Umstand, dass ein alternativer Sachverhalt möglich oder sogar wünschenswert wäre, vermag noch keine Willkür zu begründen (vgl. oben E. 2.3.2). So ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz - wie der Beschwerdeführer geltend macht - "eine sehr strenge Beurteilung" an den Tag legt und gewissen Äusserungen des Beschwerdeführers "keinerlei entlastendes Gewicht" beimisst. Er kann aus seinen Vorbringen nichts für sich ableiten, führt er doch selbst aus, die Schlussfolgerung der Vorinstanz erscheine nachvollziehbar.

Die Vorinstanz stützt sich bei der Beurteilung des subjektiven Tatbestands bzw. des Vorsatzes des Beschwerdeführers mitunter auf seine verbale Kundgebung. Seine subjektive Absicht, den Tod des Beschwerdegegners 2 herbeiführen zu wollen, habe der Beschwerdeführer geäussert, indem er gegenüber C.________ und D.________ die Sätze "ich will ihn töten", "ich will ihn umbringen" und "der Mensch muss sterben" geäussert habe. Inwieweit diese Erwägungen der Vorinstanz offensichtlich falsch seien, legt der Beschwerdeführer nicht begründet dar. Dazu reicht nicht aus, lediglich vorzubringen, er habe die angeblichen Aussagen stets bestritten. Entgegen seiner Auffassung berücksichtigt die Vorinstanz denn auch durchaus, dass der Beschwerdeführer "nur einen Schlag" ausführte. Jedoch erwägt sie diesbezüglich nachvollziehbar, dies könne ihm nicht zugute gehalten werden, zumal der Beschwerdegegner 2 in seine Wohnung geflüchtet sei und die Türe abgeschlossen habe. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge des Beschwerdeführers zur Verletzung der Begründungspflicht i.S.v. Art. 29 Abs. 2 BV zielt ins Leere. Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist weder ersichtlich noch rechtsgenüglich begründet dargetan ( Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit dem subjektiven Tatbestand weiter geltend, aus den Urteilen und Akten würden sich mehrere konkrete Gesichtspunkte ergeben, die gegen das Vorliegen eines (selbst Eventual-) Tötungsvorsatzes sprechen würden. So bringt er vor, es sei ein einmaliger Schlag und kein Angriff auf lebenswichtige Körperstellen erfolgt, Einschüchterung habe als Motiv gegolten, es habe eine emotionale Überforderung vorgelegen, es sei nicht zu tödlichen Folgen gekommen, das Fluchtverhalten sei ein Zeichen von Panik und nicht Tatplan und die Tötung sei nicht konkret geplant gewesen. Erneut gelingt es ihm nicht ansatzweise, die vorinstanzliche Beweiswürdigung als offensichtlich falsch und damit willkürlich auszuweisen, zumal es mit Bezug auf diese Elemente grösstenteils an einer begründeten Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen mangelt. Soweit er sich auf seine eigenen Aussagen bezieht, kann auf das soeben Ausgeführte verwiesen werden. Wiederum nimmt der Beschwerdeführer eine eigene Beweiswürdigung gestützt auf eigene Sachverhaltsfeststellungen vor, womit er nicht zu hören ist (Art. 42 Abs. 2, 106 Abs. 2 BGG). Was seiner Auffassung nach "viel naheliegender und richtig" gewesen wäre, ist unter Willküraspekten unbeachtlich. Ebenso wenig zeigt er Willkür auf, wenn er vorbringt, der genaue Ablauf habe nicht restlos und nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geklärt werden können, weshalb nicht erstellt sei, dass der Hieb den Beschwerdegegner 2 an lebenswichtigen Organen getroffen hätte, und sich dabei auf rein hypothetische alternative Handlungsabläufe bezieht.

Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, inwieweit die Vorinstanz eine vorsätzliche Tatbegehung offensichtlich falsch und damit willkürlich angenommen haben soll. Die Vorinstanz verletzt, auch angesichts der Zurückhaltung, welche sich das Bundesgericht bei dieser Beurteilung auferlegt, kein Bundesrecht, wenn sie zum Schluss kommt, der Beschwerdeführer habe vorsätzlich gehandelt. Die Rüge des Beschwerdeführers geht fehl und die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

2.5. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer den Schuldspruch auch unter dem Titel "rechtliche Qualifikation". Er macht geltend, eine Umqualifizierung in eine (versuchte oder vollendete) Körperverletzung wäre juristisch in Betracht gekommen, "wenn man ernsthafte Zweifel am Tötungsvorsatz gehabt hätte". Er stellt sich auf den Standpunkt, er sei in erster Linie von Rache und Wut geleitet gewesen, habe dem Beschwerdegegner 2 eine äusserst schmerzhafte Lektion erteilen wollen, aber nicht zwingend dessen Tod. Nach dem ersten Schlag habe er abgelassen und sei in Panik geflohen. Dies sei als Zeichen zu deuten, dass ihm eine Tötung eigentlich nicht "recht" gewesen wäre. Es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer noch nicht einmal versucht habe, die Tür des Beschwerdegegners 2 zu öffnen. Entsprechend sei der Beweisschluss der Vorinstanz willkürlich, wenn sie davon ausgehe, der Beschwerdegegner 2 habe sich hinter seine Türe zurückgezogen und sei für ihn nicht mehr greifbar gewesen. Der Beschwerdeführer bringt vor, bei seinem Rückzug habe es sich nicht um eine egoistische Flucht, sondern um einen gewollten Rückzug gehandelt.

Auf die Rügen des Beschwerdeführers ist nicht einzugehen, da er sich dabei auf einen von den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt beruft und mit seinen Sachverhaltsrügen nicht durchdringt (vgl. soeben E. 2.4). Die Vorinstanz durfte nach den obigen Ausführungen willkürfrei davon ausgehen, dem Beschwerdeführer sei das hohe Risiko der Tatbestandsverwirklichung - Tod des Beschwerdegegners 2 - ohne Weiteres bewusst gewesen, er habe seine subjektive Absicht, den Tod des Beschwerdegegners 2 herbeiführen zu wollen, verbal kundgetan und seine Tötungsabsicht durch sein aggressives Verhalten und das Herumfuchteln mit der Machete und dem zielgerichteten Vorgehen gegen den Beschwerdegegner 2 manifestiert. Dasselbe gilt für diejenigen Rügen, mit denen sich der Beschwerdeführer - wenn auch unter dem Titel der "rechtlichen Würdigung" - erneut gegen den Sachverhalt wendet, ohne Willkür geltend zu machen. Er wiederholt grösstenteils seine bereits präsentierten Argumente, wonach er es bei einem Schlag belassen habe, nicht zwingend dessen Tod gewollt habe und die Vorinstanz ihm "mehr Glauben" hätte schenken sollen. Im Übrigen erhebt der Beschwerdeführer in rechtlicher Hinsicht keine Rüge. Der Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung i.S.v. Art. 111 StGB erweist sich als rechtskonform.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich auch gegen die Landesverweisung.

3.2. Die Vorinstanz nimmt eine umfassende Härtefallprüfung vor. Sie setzt sich dabei mit der Anwesenheitsdauer, der familiären Situation, der Integration des Beschwerdeführers in beruflicher und finanzieller Hinsicht, seinem Gesundheitszustand, der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rückfallgefahr sowie mit den Eingliederungschancen in seinem Heimatstaat und der Schweiz auseinander und verneint in einer Gesamtwürdigung das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB . In ihrer eventualiter vorgenommenen Interessenabwägung gewichtet die Vorinstanz die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung höher als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in der Schweiz.

3.3.

Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB sieht für Ausländer, die wegen vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB bzw. wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe i.S.v. Art. 148a Abs. 1 StGB verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Die Landesverweisung muss entsprechend den allgemeinen Regeln des StGB grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt ( BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 mit Hinweisen; 144 IV 168 E. 1.4.1). Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a und e StGB beim Beschwerdeführer mit Staatsangehörigkeit Sri Lankas grundsätzlich erfüllt.

3.4.

3.4.1. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen ( Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB ). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind ( Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB ). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ( Art. 5 Abs. 2 BV ; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden ( BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen ( BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen ( BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_333/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 6.1.2; 6B_458/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 3.2.1; 6B_351/2024 vom 27. Oktober 2025 E. 2.4.1; je mit Hinweisen).

3.4.2. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen ( BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteile 6B_333/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 6.1.2; 6B_351/2024 vom 27. Oktober 2025 E. 2.4.1; 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).

3.4.3. Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ( BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_351/2024 vom 27. Oktober 2025 E. 2.4.4; 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.3; 6B_418/2025 vom 23. September 2025 E. 2.3.3).

3.4.4. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern ( BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).

3.4.5. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei dem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_458/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 3.2.2; 6B_351/2024 vom 27. Oktober 2025 E. 2.4.2; 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.5; je mit Hinweisen).

Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren ( BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_351/2024 vom 27. Oktober 2025 E. 2.4.2; 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.5; 6B_494/2025 vom 6. Oktober 2025 E. 4.3; je mit Hinweisen).

3.4.6. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK , ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen ( BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist ( BGE 146 IV 105 E. 4.2 ; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen; Urteile 6B_458/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 3.2.2; 6B_351/2024 vom 27. Oktober 2025 E. 2.4.3; 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.6). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden ( BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile 6B_458/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 3.2.2; 6B_351/2024 vom 27. Oktober 2025 E. 2.4.3; 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.6; je mit Hinweisen).

3.4.7. Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen ( BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.7; 6B_1297/2023 vom 12. September 2025 E. 5.3.3; 6B_687/2024 vom 12. September 2025 E. 4.4.2; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.7; 6B_1297/2023 vom 12. September 2025 E. 5.3.3; 6B_687/2024 vom 12. September 2025 E. 4.4.2; je mit Hinweisen).

Minderjährige Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils ( BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteile 6B_899/2024 vom 29. Oktober 2025 E. 2.3.8; 6B_697/2024 vom 12. Juni 2025 E. 3.2.5; je mit Hinweisen). Die Landesverweisung des Elternteils, welcher die elterliche Sorge und Obhut über das Kind hat, führt daher dazu, dass das Kind faktisch gezwungen ist, die Schweiz zu verlassen ( BGE 143 I 21 E. 5.4 ; 140 I 145 E. 3.3). Sind Kinder von der Landesverweisung mitbetroffen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf welche diese im Zielland treffen könnten (Urteil des EGMR Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, § 58), wobei Kindern im anpassungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland nach der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar ist ( BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteile 6B_697/2024 vom 12. Juni 2025 E. 3.2.5; 6B_1165/2023 vom 12. Juni 2025 E. 1.2.5; vgl. auch Urteil des EGMR Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, § 64).

Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitgliedern und insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindeswohls und spricht daher grundsätzlich gegen eine Landesverweisung. Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (Urteile 6B_245/2024 vom 18. August 2025 E. 2.1.7; 6B_84/2024 vom 10. Juli 2025 E. 1.4.5; je mit Hinweisen).

Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, bildet kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 S. 148 f.). Auch im Falle einer gelebten Ehe kann sich der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens als "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweisen (Urteile 6B_1297/2023 vom 12. September 2025 E. 5.3.3; 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.4; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.3; je mit Hinweisen).

3.4.8. Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Lande, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, die für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit denen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EGMR Z. gegen Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57; I.M. gegen Schweiz, § 69; Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63; Urteile 6B_333/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 6.1.3; 6B_351/2024 vom 27. Oktober 2025 E. 2.4.3; 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.7; je mit Hinweisen).

3.5.

3.5.1. Soweit der Beschwerdeführer auch bei der Landesverweisung lediglich seine eigene Sicht der Dinge präsentiert bzw. die einzelnen Integrationskriterien anders als die Vorinstanz würdigt, dabei aber nicht auf die vorinstanzlichen Erwägungen eingeht, so ist er nicht zu hören und auf die Beschwerde nicht einzutreten ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Dasselbe gilt, wenn er der Landesverweisung Sachverhaltselemente zugrunde legt, die von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichen. Der Beschwerdeführer wiederholt mehrfach seine Argumente und zieht die Beschwerde dabei unnötig in die Länge, ohne jeweils darzutun, inwieweit sich seine Ausführungen in den verschiedenen Abschnitten unterscheiden. Nichts für sich ableiten kann der Beschwerdeführer überdies, wenn er teilweise diejenigen vorinstanzlichen Feststellungen und Ausführungen der Vorinstanz zur Landesverweisung wiederholt, die für einen Härtefall sprechen und für ihn entsprechend günstig sind, ohne indes eine begründete Rüge vorzubringen oder darzutun, inwieweit die Vorinstanz diese Elemente nicht genügend in ihre Härtefallprüfung bzw. Interessenabwägung einfliessen lasse.

3.5.2. Der Beschwerdeführer ist im Jahr 1989 in Sri Lanka geboren und kam 1996 im Alter von sechs Jahren mit seinen Eltern in die Schweiz. Er hat hier auch die obligatorische Schulzeit absolviert, weshalb er klar als in der Schweiz aufgewachsen i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB gilt und ein besonders strenger Massstab an den Tag zu legen ist. Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration - beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz - in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind ( BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteile 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.3; 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.6; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz geht bei dieser Ausgangslage zu Recht davon aus, dass die vergleichsweise lange (reguläre) Aufenthaltsdauer von 26 Jahren (der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 10. November 2022 ununterbrochen in Haft bzw. im vorzeitigen Massnahmenvollzug) für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls spricht. Der Beschwerdeführer wiederholt mehrfach, er sei schon lange in der Schweiz und es sei sein Zuhause, ohne dabei begründet darzutun, inwieweit die Vorinstanz dies nicht genügend in ihre Härtefallprüfung einfliessen lasse.

3.5.3. Zur familiären Situation des Beschwerdeführers erwägt die Vorinstanz, er und seine Ehefrau hätten am 31. August 2018 in Sri Lanka geheiratet. Sie ist im Rahmen des Familiennachzugs im Mai 2020 in die Schweiz gereist. Die beiden haben einen gemeinsamen Sohn, der im März 2021 geboren ist. Ehefrau und Sohn des Beschwerdeführers verfügen über die Staatsbürgerschaft von Sri Lanka und in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung B. Die Familie wohnte vor der Verhaftung des Beschwerdeführers in einer gemeinsamen Wohnung. Mit der Vorinstanz sind diese Beziehungen entsprechend grundsätzlich vom Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK erfasst, weshalb zu prüfen ist, ob die Ehefrau und der gemeinsame Sohn den Beschwerdeführer für den Fall einer Landesverweisung nach Sri Lanka begleiten könnten (vgl. oben E. 3.4.4).

Die Ehefrau besitzt nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz die sri-lankische Staatsbürgerschaft, spricht tamilisch und ist mit den dortigen Gegebenheiten und der Kultur vertraut. Die beiden haben in Sri Lanka geheiratet. Sie kam nach der Hochzeit mit dem Beschwerdeführer vor fünf Jahren in die Schweiz. Die Vorinstanz führt aus, sie sei Hausfrau, habe noch keine guten Deutschkenntnisse, die sozialen Kontakte würden sich aktuell im tamilischen Umfeld befinden. Sollte der Ehefrau eine soziale, gesellschaftliche und berufliche Integration gelingen, so wäre eine Rückkehr in ihr Heimatland - so die Vorinstanz - mit einer gewissen Härte verbunden. Jedoch bejaht die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage im Sinne der Rechtsprechung zu Recht die Zumutbarkeit der Ehefrau, ihn für die Dauer der Landesverweisung nach Sri Lanka zu begleiten.

Mit Bezug auf den Sohn des Beschwerdeführers führt die Vorinstanz aus, er sei 4 Jahre alt und lebe seit der Verhaftung des Beschwerdeführers bei seiner Mutter. Diese spreche mit ihm tamilisch. Zum Zeitpunkt des Vollzugs der Landesverweisung werde der Sohn wohl die Schule besuchen und ein soziales Netz in der Schweiz aufgebaut haben, weshalb eine Rückkehr mit einer Trennung vom gewohnten Umfeld und damit mit einer gewissen Härte verbunden sei. Aufgrund seiner Erziehung kenne der Sohn indes sowohl die tamilische Sprache als auch die Kultur und mit der Familie seiner Mutter bzw. der in Sri Lanka lebenden Grossmutter stehe ein sozialer Empfangsraum bereit. Er sei ebenfalls Staatsbürger von Sri Lanka. Gestützt darauf ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auch für den Sohn die Zumutbarkeit einer Rückkehr bejaht. Es gilt denn auch zu berücksichtigen, dass minderjährige Kinder das ausländerrechtliche Schicksal ihrer Eltern teilen ( BGE 143 I 21 E. 5.4). Insgesamt geht die Vorinstanz berechtigterweise davon aus, eine Landesverweisung würde die familiäre Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und seinem Sohn zwar tangieren, jedoch sei es beiden ohne Weiteres zumutbar, ihn für die Dauer der Landesverweisung nach Sri Lanka zu begleiten.

Was der Beschwerdeführer bezüglich seiner familiären Situation vorbringt, verfängt nicht. Die Vorinstanz geht von einer intakten familiären Beziehung im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 Ziff. 1 EMRK aus, weshalb er nichts für sich ableiten kann, wenn er sich auf den regelmässigen Kontakt zu und den Besuch von seiner Ehefrau und seinem Sohn in der Justizvollzugsanstalt bezieht. Gleiches gilt mit Bezug auf seine rein hypothetischen Vorbringen, wonach seine Ehefrau ihn womöglich nicht begleiten und vielmehr mit dem Sohn in der Schweiz bleiben könnte, was zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft führen würde. Ob die Familie den Beschwerdeführer für den Fall einer Anordnung der Landesverweisung auch tatsächlich begleiten würde, ist nicht Teil der Härtefallprüfung (vgl. Urteil 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.6.3). Mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Zumutbarkeit, ihn für die Dauer der Landesverweisung in das gemeinsame Herkunftsland zu begleiten, setzt er sich nicht rechtsgenüglich begründet auseinander, sondern stellt diesen lediglich seine eigene Sicht gegenüber ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die entsprechenden Feststellungen sind für das Bundesgericht verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Auch die Vorinstanz geht (zu Recht) sowohl mit Blick auf die Situation der Ehefrau als auch des Sohnes von einer gewissen Härte aus, die indes jeder Landesverweisung bei intakten Familienverhältnissen inhärent ist. Der Umstand, dass die Ehefrau nach Angaben des Beschwerdeführers gewillt ist, sich in der Schweiz ein eigenes Leben aufzubauen und eine gezwungene Ausreise die bereits erfolgten Integrationsfortschritte wieder entziehen würde, lässt die Landesverweisung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht als unverhältnismässig erscheinen. Schliesslich steht einer Landesverweisung auch ein günstigeres wirtschaftliches Fortkommen in der Schweiz nicht entgegen (vgl. statt vieler Urteil 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 7.4.2 mit Hinweisen). Auf die rein spekulativen und appellatorischen Ausführungen des Beschwerdeführers - insbesondere auch bezüglich des Kindeswohls - ist nicht einzugehen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

3.5.4. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz spricht der Beschwerdeführer fliessend Deutsch/Schweizerdeutsch; sie attestiert ihm eine gelungene sprachliche Integration. In sozialer bzw. gesellschaftlicher Hinsicht geht die Vorinstanz davon aus, er bewege sich überwiegend in seinem familiären Umfeld und habe einen langjährigen Freund. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz aufgewachsen ist, gilt er als hier sozialisiert, weshalb ihm in dieser Hinsicht nichts angelastet werden kann. Die Vorinstanz erwägt, ausserhalb seiner familiären Bindungen und des einen Freundes bringe der Beschwerdeführer keine engen Beziehungen vor, die auf eine tiefe Verwurzelung schliessen lassen würden. Diesbezüglich sei er trotz der langen Aufenthaltsdauer nur mässig integriert. Jedoch zeigt der Beschwerdeführer nicht begründet auf und ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz diese "nur mässige" Integration übermässig in die Härtefallprüfung einfliessen lasse ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

Der Beschwerdeführer absolvierte nach der obligatorischen Schulzeit in der Schweiz eine Anlehre als Fahrzeugwart bzw. Automechaniker und war in der Folge in verschiedenen Bereichen in unterschiedlichen Funktionen tätig; teilweise war er unfallbedingt arbeitsunfähig. Die Vorinstanz attestiert ihm damit eine gelungene berufliche Integration. Jedoch führt die Vorinstanz weiter aus, seine finanziellen Verhältnisse seien desolat. Angesichts der zahlreichen Verlustscheine im Gesamtbetrag von über Fr. 200'000.-- ist der Vorinstanz beizupflichten. Zudem hat er mit seiner Familie mehrfach Sozialhilfe bezogen, insgesamt mindestens knapp Fr. 16'000.--. So geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, trotz der teilweisen Erwerbstätigkeit könne nicht von einer dauerhaften und nachhaltigen wirtschaftlichen Integration in der Schweiz gesprochen werden. Daran ändert nichts, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die wirtschaftlichen Schwierigkeiten sollten "nicht überbewertet werden im Vergleich zu seinen viel stärkeren Bindungen ans Land". Die finanzielle bzw. wirtschaftliche Integration ist durchaus ein gewichtiger Faktor in der Härtefallprüfung (vgl. oben E. 3.4.1) und die vorinstanzliche Würdigung in dieser Hinsicht nicht zu kritisieren.

3.5.5. Mit Blick auf eine Wiedereingliederung in seinem Heimatland Sri Lanka führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer sei teilweise dort aufgewachsen und mehrmals dahin gereist. Er sei - auch über seine Ehefrau - mit der dortigen Kultur und den Gepflogenheiten vertraut. Seine Aussage, wonach er "die Sprache nicht könne", wertet die Vorinstanz als Schutzbehauptung, was der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht als willkürlich auszuweisen vermag ( Art. 42 Abs. 2, Art. 97 Abs. 1 BGG ). Er unterhalte sich mit seiner Ehefrau auf tamilisch. Die Vorinstanz erwägt weiter, der Beschwerdeführer sei bereits mehrfach in Sri Lanka gewesen. Er habe zudem eine Landsfrau geheiratet, weshalb nicht glaubhaft sei, wenn er angebe, gar keinen Kontakt zu Personen in Sri Lanka zu haben. Er habe offensichtlich seine Beziehung zu seinem Heimatland relativieren wollen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwägt, eine Wiedereingliederung in Sri Lanka werde nach seinem langen Aufenthalt in der Schweiz zwar mit Schwierigkeiten verbunden sein, sei aber dennoch möglich. Auch in dieser Hinsicht vermag der Beschwerdeführer nichts Überzeugendes einzuwenden. Mit seiner blossen Behauptung, ihm drohe in seinem Heimatland Verfolgung und Folter, wenn er als "Tiger" erkannt und ausgeschafft werde, geht keine fundierte Rüge einer Rechtsverletzung einher, die den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG und einer begründeten Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Entscheidbegründung genügen würde.

3.5.6. Zum Gesundheitszustand führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer sei psychisch belastet. Gleichwohl stehe dies einer Landesverweisung nicht entgegen, da der Zugang zu psychiatrischen Einrichtungen und zu Psychiaterinnen und Psychiatern auch in Sri Lanka gewährleistet sei. Der Beschwerdeführer sei weder aufgrund der diagnostizierten Störungen noch aufgrund der ausserhalb des geschützten Settings einer Haftanstalt bestehenden Suchtproblematik derart gesundheitlich angeschlagen, dass er in seinem Heimatland intensive Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung zu gewärtigen hätte. In diesem Zusammenhang erwägt die Vorinstanz zudem, angesichts der angeordneten stationären therapeutischen Massnahme und der grundsätzlichen Therapiebereitschaft dürfte sich seinen Gesundheitszustand bis zum Vollzug der Landesverweisung verbessern.

Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, verfängt nicht. Einerseits präsentiert er seine eigene Einschätzung seines psychischen Gesundheitszustands und führt aus, die psychischen Probleme seien "nicht geringfügig", er bedürfe intensiver Therapie. Andererseits macht er geltend, er werde im vorzeitigen Massnahmevollzug fachpsychiatrisch behandelt, zeige sich dabei therapiewillig und kooperativ und es sei zu erwarten, dass sein psychischer Zustand sich durch die fortlaufende Behandlung weiter stabilisiere. Seine rein hypothetischen Vorbringen mit Blick auf eine Therapie in Sri Lanka vermögen nicht zu überzeugen. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht begründet dargetan, inwieweit die Vorinstanz zu Unrecht von der Möglichkeit einer Therapie in seinem Heimatland ausgehen soll. Dazu reicht es nicht aus, die vorinstanzliche Einschätzung als "recht formalistisch" zu kritisieren. Ebenso wenig, wenn er geltend macht, er "zöge lieber eine Gefängnisstrafe ohne Therapie vor, wenn er danach sowieso ausgeschafft würde", was den negativen Einfluss der drohenden Ausweisung auf seine Bereitschaft, sich auf die Behandlung einlassen, zeige. Insgesamt durfte die Vorinstanz davon ausgehen, die gesundheitliche Situation stehe einer Landesverweisung nicht entgegen.

3.5.7. Schliesslich führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Vergangenheit mehrfach gefährdet bzw. missachtet. Innerhalb von acht Jahren sei er sechs Mal rechtskräftig verurteilt worden, darunter sei er zwei Mal des Raufhandels schuldig gesprochen worden. Gemäss gutachterlicher Einschätzung bestehe eine mittlere bis hohe Wahrscheinlichkeit einer erneuten Delinquenz im Bereich von Gewaltdelikten. Auch seien gravierendere Gewaltstrafen aufgrund der vorherrschenden psychopathologischen Symptomatik und je nach Ausmass des Substanzkonsums und den konkreten Tatumständen nicht ausgeschlossen. Trotz der als förderlich eingestuften stationären therapeutischen Massnahme sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer auch künftig Mühe bekunden werde, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten. Er lasse insgesamt keine eigentliche Einsicht in das Unrecht seine Taten erkennen. Hinweise auf eine relevante, positive Persönlichkeitsentwicklung beim Beschwerdeführer seien nicht ersichtlich. Auch diesbezüglich fehlt es an einer begründeten Auseinandersetzung mit diesen nachvollziehbaren Ausführungen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) und besteht die Beschwerde überwiegend aus der eigenen Einschätzung des Beschwerdeführers.

3.5.8. Insgesamt ist - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - ein schwerer persönlicher Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB zu bejahen. Der Beschwerdeführer ist im Alter von 6 Jahren in die Schweiz gekommen, wo er nun seit fast 30 Jahren lebt. Er hat hier seine obligatorische Schulzeit absolviert und sich dabei teilweise gut integriert. Zudem lebte er bis zum Zeitpunkt seiner Verhaftung in einer intakten familiären Beziehung mit seiner Ehefrau und seinem Sohn. Die von der Vorinstanz miteinbezogenen relativierenden Umstände liegen zwar durchaus vor und sind in die Interessenabwägung miteinzubeziehen, ändern aber nichts an der besonderen Härte des in der Schweiz sozialisierten Beschwerdeführers. Indes geht mit dem Verneinen eines schweren persönlichen Härtefalls nicht automatisch eine Verletzung von Art. 66a Abs. 2 StGB einher. Vielmehr ist zu prüfen, ob die durch die Vorinstanz ausgesprochene Landesverweisung einer Interessenabwägung standhält. Die Vorinstanz nimmt eventualiter eine solche vor, die es im Folgenden zu überprüfen gilt.

3.6.

3.6.1. Die Vorinstanz setzt sich mit den privaten Interessen des Beschwerdeführers auseinander. Ins Gewicht falle die lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz, dass der Beschwerdeführer sprachlich integriert sei, teilweise erwerbstätig sei und vor der Verhaftung mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn zusammengelebt habe. Die Härte der Landesverweisung relativiere sich insofern, als es ihm trotz der langen Aufenthaltsdauer nicht gelungen sei, sich in sozialer Hinsicht zu integrieren und er durch seine wiederholte Delinquenz die schweizerische Rechtsordnung missachtet habe. Er lebe überdies in prekären finanziellen Verhältnissen, sei auf Sozialhilfe angewiesen gewesen und sei hoch verschuldet. Im Übrigen würden intakte Wiedereingliederungsmöglichkeiten in seinem Heimatland Sri Lanka bestehen. Seine Anlehre und Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen und Funktionen kämen ihm auch in Sri Lanka zugute. Er spreche tamilisch und sei mit den sozialen sowie kulturellen Gepflogenheiten vertraut. Mit der Mutter der Ehefrau stehe zudem ein sozialer Empfangsraum zur Verfügung. Auch der Ehefrau als sri-lankischer Staatsbürgerin mit einem vorhandenen sozialen Netzwerk in Sri Lanka sei es ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar, ihr Familienleben mit dem Beschwerdeführer für die beschränkte Zeit der Landesverweisung in Sri Lanka zu gestalten. Gleiches gelte für den gemeinsamen Sohn.

Diese Erwägungen und insbesondere die Relativierungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Es ist auf die Ausführungen in der Härtefallprüfung zu verweisen (E. 3.5). Nachdem die Vorinstanz verbindlich davon ausgeht, der Familie des Beschwerdeführers sei es zumutbar, ihn für die Dauer der Landesverweisung in das gemeinsame Heimatland zu begleiten, erübrigt es sich zudem, auf die vorinstanzlichen Erwägungen für den hypothetischen Fall einer Trennung der Familie einzugehen. Entsprechendes gilt für die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgebrachten Rügen und Ausführungen. Der Beschwerdeführer rügt, das Bundesgericht würde mit Bezug auf die Familie eine "sorgfältige Abwägung verlangen". Inwieweit dies der Vorinstanz vorliegend nicht gelungen sein soll, ist indes weder geltend gemacht noch ersichtlich. Zudem ist auf seine rein appellatorische Kritik, wonach die Vorinstanz das kindliche Anpassungsvermögen "zu optimistisch eingeschätzt und die Bedeutung der tiefen Verwurzelung heruntergespielt" habe, nicht einzugehen.

3.6.2. Die Vorinstanz setzt den privaten Interessen die öffentlichen Interessen gegenüber. Mit der versuchten vorsätzlichen Tötung habe der Beschwerdeführer gegen Leib und Leben, mithin das höchste Rechtsgut, verstossen. Hinzu komme der Schuldspruch wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe. Obwohl der Schutzzweck der Norm das Vermögen umfasse, habe sich sein strafbares Verhalten immerhin gegen jene Institution gerichtet, die ihm und seiner Familie finanziell Unterstützung in einer vermeintlichen Notlage geboten habe. Diese Ausführungen geben zu keiner Kritik Anlass. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile 6B_333/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 6.1.3; 6B_458/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 3.2.3; 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.8; je mit Hinweisen). Angesichts der ausgefällten Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 8 Monaten bezieht sich die Vorinstanz zu Recht auf diese Regel und verneint ausserordentliche Umstände. Inwieweit solche vorliegen sollten, vermag der Beschwerdeführer denn auch nicht darzutun ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

Die Vorinstanz führt aus, zwar habe sich der Beschwerdeführer reuig gezeigt, gleichzeitig habe er dem Straf- und Zivilkläger jedoch eine Mitschuld an der Tat zugewiesen und habe versucht, den unrechtmässigen Sozialhilfebezug mit seiner Sucht und einer Anweisung seines Vorgesetzten zu erklären, was die Einsicht in das Unrecht der Taten vermissen lasse. Ihm könne keine günstige Legalprognose gestellt werden. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, mit fortschreitender Therapie und Selbstreflexion sei zu erwarten, dass seine Einsichtsfähigkeit weiter wachse. Damit vermag er die vorinstanzlichen Erwägungen nicht als falsch auszuweisen, sondern präsentiert zum wiederholten Mal lediglich seine eigene Sicht. Die Vorinstanz erwägt weiter, der Beschwerdeführer habe den ihm gänzlich unbekannten Beschwerdegegner 2 völlig unvermittelt und überraschend mit einer gezogenen Machete angegriffen und ihm gegen dessen Kopf- und Oberkörperbereich geschlagen. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wonach daraus eine massive Geringschätzung menschlichen Lebens hervorgeht. Gleiches gilt, wenn sie erwägt, der Beschwerdeführer manifestiere mit seiner wiederholten Delinquenz einen fehlenden Respekt gegenüber der hiesigen Rechtsordnung. Hervorgehoben werden von der Vorinstanz zu Recht die Vorstrafen, insbesondere diejenige wegen Raufhandels, und sie argumentiert überzeugend, die Delinquenz des Beschwerdeführers erreiche eine neue Dimension und insofern auch eine Aggravation. Diese Auffassung teilt sogar der Beschwerdeführer. Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang erwägt, die Anlasstaten, die wiederholte Delinquenz sowie die mangelnde Einsicht liessen auf eine fortwährende Rückfallgefahr schliessen, ist dies nicht zu beanstanden. Mit Bezug auf die angeordnete stationäre therapeutische Massnahme führt die Vorinstanz aus, damit solle der gutachterlich festgestellten mittleren bis hohen Rückfallgefahr für Gewaltdelikte begegnet werden. Jedoch genüge bereits ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko für eine aufenthaltsbeendende Massnahme, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter beschlage. Dies ist vorliegend gegeben. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er habe sich im Straf- und Massnahmevollzug bewährt; es seien bereits erste Lockerungen angedacht und eine Verlegung in eine offene Einrichtung stehe bevor. Dies zeige, dass er sich auf dem richtigen Weg befinde und an sich arbeiten wolle. Mit diesen Ausführungen vermag er die vorinstanzlichen Erwägungen nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen. Die Verhältnismässigkeit der Landesverweisung ist im Zeitpunkt ihrer Anordnung zu prüfen ( BGE 145 IV 455 E. 9.4). Dass die Gefahr weiterer Delikte mit fortschreitendem Vollzug einer therapeutischen Massnahme bestenfalls sinkt und daher - da die Massnahme vor der Landesverweisung zu vollziehen ist ( Art. 66c Abs. 2 StGB ) - im Zeitpunkt der Vollstreckung der Landesverweisung tiefer sein kann als bei deren Anordnung, ist der gesetzlichen Regelung immanent und hinzunehmen (Urteil 6B_513/2025 vom 10. Februar 2026 E. 6.5.3 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer hat die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme denn auch nicht angefochten. Erneut verfällt er teilweise in rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Würdigung der öffentlichen Interessen und basieren seine Ausführungen auf Spekulation, worauf nicht einzugehen ist. Darunter fällt auch sein Vorbringen, er habe ein Tiger-Tattoo und befürchte, in Sri Lanka getötet zu werden; gegenüber Weggewiesenen seien weitestgehend Sanktionen denkbar und zu erwarten. Auf eine Landesverweisung ist auch nicht deshalb zu verzichten, da dem Beschwerdeführer seine hier zustehende SUVA-Rente allenfalls nicht mehr ausbezahlt würde.

Die Vorinstanz wendet Art. 66a Abs. 2 StGB bundesrechtskonform an und nimmt eine nachvollziehbare Einschätzung der privaten und öffentlichen Interessen unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien vor. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.7. Die Vorinstanz erachtet eine Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren als angemessen. Dabei erwägt sie, vor dem Hintergrund der Schwere der Taten, insbesondere der versuchten vorsätzlichen Tötung, erscheine die Mindestdauer von 5 Jahren als zu kurz. Sie berücksichtigt die konkreten Anlassdelikte, die Höhe der dafür ausgefällten Strafen, das mittelschwere Verschulden des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der versuchten vorsätzlichen Tötung und die von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit. In Anwendung des Verschlechterungsverbots belässt die Vorinstanz die Dauer der Landesverweisung bei den erstinstanzlich angeordneten 10 Jahren. Was der Beschwerdeführer vorbringt, überzeugt nicht, belässt er es doch grösstenteils bei seiner eigenen Sicht bzw. Einschätzung der angemessenen Dauer. So, wenn er geltend macht, die privaten Interessen würden "noch gewichtiger als in manchem vergleichbaren Fall" liegen, und sich auf den Standpunkt stellt, verhältnismässig wäre allenfalls das absolute Minimum. Dabei gehen auch seine Ausführungen zur "Repression um der Repression willen" an der Sache vorbei. Damit erweist sich auch die Dauer der Landesverweisung von 10 Jahren vorliegend als bundesrechtskonform.

3.8. Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS. Die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) wurden in BGE 147 IV 340 und 146 IV 172 erörtert; darauf kann verwiesen werden. Die Vorinstanz führt aus, die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne der SIS-Verordnung ergebe sich ohne Weiteres aus den vorliegenden Verurteilungen, den Vorstrafen wegen Raufhandels wie auch aus der mit Gutachten vom 20. Februar 2023 dem Beschwerdeführer attestierten mittleren bis hohen Rückfallgefahr für erneute Gewaltstraftaten. Inwieweit die Vorinstanz zu Unrecht von der Verhältnismässigkeit einer Ausschreibung im SIS ausgehe, vermag der Beschwerdeführer nicht begründet darzutun. Er bringt in diesem Zusammenhang lediglich vor, man könne "auch separat Milderungsgründe dafür anführen, ohne die Landesverweisung aufzuheben". Solche würden hier vorliegen. Mit seiner Rüge scheint er das Konzept der SIS-Ausschreibung insgesamt zu kritisieren, wenn er beispielsweise geltend macht, die Schweiz müsse nicht paternalistisch für ganz Europa entscheiden, solange sie ihre eigenen Interessen gewahrt sehe. Seine Kritik verfängt nicht. Auch die vorinstanzliche Ausschreibung der Landesverweisung im SIS erweist sich als rechtskonform.

3.9. Der Beschwerdeführer führt schliesslich aus, läge nur eine versuchte schwere Körperverletzung vor, so fiele die Landesverweisung nicht mehr obligatorisch unter Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB . Nachdem sich der Schuldspruch der Vorinstanz wegen versuchter vorsätzlicher Tötung als rechtmässig erweist (oben E. 2.5), braucht auf diese Vorbringen nicht eingegangen zu werden.

4.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen. Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da er nicht zur Stellungnahme eingeladen wurde und im Verfahren vor Bundesgericht keine Auslagen hatte.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. März 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Muschietti

Die Gerichtsschreiberin: Erb