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6B 888/2009

Bundesgericht · 2009-10-27 · Deutsch CH
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Fahren in angetrunkenem Zustand usw.; Strafzumessung | Straftaten

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde in Strafsachen wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Kosten erhoben.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 27. Oktober 2009 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Favre Monn

Dispositiv
  1. Die Beschwerde in Strafsachen wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 27.10.2009 6B 888/2009 (6B_888/2009) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 27.10.2009 6B 888/2009 (6B_888/2009) Tribunale federale Corte di diritto penale 27.10.2009 6B 888/2009 (6B_888/2009)

Fahren in angetrunkenem Zustand usw.; Strafzumessung | Straftaten

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_888/2009 Verfügung vom 27. Oktober 2009 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Favre, Präsident, Gerichtsschreiber Monn. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, 8200 Schaffhausen, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Fahren in angetrunkenem Zustand usw.; Strafzumessung, Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 4. September 2009 (Nr. 50/2009/11). Der Präsident zieht in Erwägung: Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 22. Oktober 2009 zurückgezogen. Demnach verfügt der Präsident: 1. Die Beschwerde in Strafsachen wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 27. Oktober 2009 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Favre Monn