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6B_887/2009

Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte,

Bundesgericht · 2009-11-12 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 14. Oktober 2009 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 4. November 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen. Der Kostenvorschuss wurde innert Frist nicht bezahlt. Mit derselben Verfügung vom 14. Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, innert der Frist bis 4. November 2009 den vollständigen angefochtenen Beschluss nachzureichen, ansonsten die Beschwerde unbeachtet bleibe. Auch dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer innert Frist nicht nachgekommen. Folglich ist mangels Einreichung des angefochtenen Beschlusses androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Unter diesen Umständen ist keine Nachfrist zur Leistung des Vorschusses anzusetzen.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_887/2009

Urteil vom 12. November 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 11. September 2009 (NS090033/U).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 14. Oktober 2009 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 4. November 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen. Der Kostenvorschuss wurde innert Frist nicht bezahlt. Mit derselben Verfügung vom 14. Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, innert der Frist bis 4. November 2009 den vollständigen angefochtenen Beschluss nachzureichen, ansonsten die Beschwerde unbeachtet bleibe. Auch dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer innert Frist nicht nachgekommen. Folglich ist mangels Einreichung des angefochtenen Beschlusses androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Unter diesen Umständen ist keine Nachfrist zur Leistung des Vorschusses anzusetzen.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn