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6B 884/2016

Bundesgericht · 2016-11-07 · Deutsch CH
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Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung usw.) | Strafprozess

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 18. August 2016 aufgefordert, dem Bundesgericht bis zum 2. September 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen. Mit Schreiben vom 3. September 2016 stellte er ein Gesuch um Kostenerlass. Für einen Kostenerlass besteht indes kein Anlass. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, er sei bedürftig. Er macht vielmehr nur geltend, er sei unfallbedingt arbeitsunfähig, und begründet sein Gesuch mit einer angeblichen Staatshaftung. Dem Beschwerdeführer wurde daher mit Verfügung vom 6. September 2016 eine nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 19. September 2016 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Mit Eingabe vom 18. September 2016 (Postaufgabe: 19. September 2016) ersuchte dieser mit dem Hinweis auf die angebliche Staatshaftung erneut um Kostenerlass und/oder um eine längere Zahlungsfrist. Eine weitere Nachfristansetzung kommt nicht in Betracht. Da der Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 07.11.2016 6B 884/2016 (6B_884/2016) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 07.11.2016 6B 884/2016 (6B_884/2016) Tribunale federale I Corte di diritto penale 07.11.2016 6B 884/2016 (6B_884/2016)

Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung usw.) | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_884/2016 Urteil vom 7. November 2016 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung usw.), Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 5. Juli 2016. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 18. August 2016 aufgefordert, dem Bundesgericht bis zum 2. September 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen. Mit Schreiben vom 3. September 2016 stellte er ein Gesuch um Kostenerlass. Für einen Kostenerlass besteht indes kein Anlass. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, er sei bedürftig. Er macht vielmehr nur geltend, er sei unfallbedingt arbeitsunfähig, und begründet sein Gesuch mit einer angeblichen Staatshaftung. Dem Beschwerdeführer wurde daher mit Verfügung vom 6. September 2016 eine nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 19. September 2016 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Mit Eingabe vom 18. September 2016 (Postaufgabe: 19. September 2016) ersuchte dieser mit dem Hinweis auf die angebliche Staatshaftung erneut um Kostenerlass und/oder um eine längere Zahlungsfrist. Eine weitere Nachfristansetzung kommt nicht in Betracht. Da der Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 7. November 2016 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill