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6B 874/2010

Bundesgericht · 2010-11-05 · Deutsch CH
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Nichteröffnung einer Strafuntersuchung (Nötigung, Erpressung, Betrug) | Strafrecht (allgemein)

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, 6430 Schwyz,

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen (vgl. act. 6) ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Präsident der 2. Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 05.11.2010 6B 874/2010 (6B_874/2010) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 05.11.2010 6B 874/2010 (6B_874/2010) Tribunale federale Corte di diritto penale 05.11.2010 6B 874/2010 (6B_874/2010)

Nichteröffnung einer Strafuntersuchung (Nötigung, Erpressung, Betrug) | Strafrecht (allgemein)

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_874/2010 Urteil vom 5. November 2010 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Favre, Präsident, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, 6430 Schwyz,

2. Y.________, Beschwerdegegnerinnen. Gegenstand Nichteröffnung einer Strafuntersuchung (Nötigung, Erpressung, Betrug), Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Präsident der 2. Rekurskammer, vom 26. August 2010. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Im angefochtenen Entscheid wurde auf eine kantonale Beschwerde nicht eingetreten, da sie verspätet war. Mit der Frage der Verspätung befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Die Beschwerde genügt folglich den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen (vgl. act. 6) ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Präsident der 2. Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 5. November 2010 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Favre C. Monn