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6B_868/2021

Genugtuung, Willkür (Widerhandlung gegen das Volksschulgesetz); Nichteintreten,

Bundesgericht · 2021-09-29 · Deutsch CH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 A.A.________,

E. 2 Die Beschwerde wurde zulässigerweise auf Französisch eingereicht (Art. 42 Abs. 1 BGG), doch wird das Verfahren vor Bundesgericht in der Sprache des angefochtenen Entscheids und damit auf Deutsch geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG). Weshalb von diesem Grundsatz abgewichen werden sollte, ist weder dargetan noch ersichtlich.

E. 3 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).

E. 4 Den Beschwerdeführern wurde mit Verfügung vom 26. Juli 2021 Frist bis zum 27. August 2021 sowie mit Verfügung vom 6. September 2021 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 17. September 2021 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs. 3 BGG). Die beiden Verfügungen wurden den Beschwerdeführern je einzeln jeweils mittels separaten Gerichtsurkunden zugestellt. Soweit sie dem Bundesgericht mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert wurden, gelten sie dennoch als zugestellt, da die Beschwerdeführer mit Post des Bundesgerichts rechnen mussten. Im Übrigen wurden sie ihnen auch mit A-Post zugesandt. Da die Beschwerdeführer überhaupt nicht reagierten und der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht einging, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 5 Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_868/2021

Urteil vom 29. September 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Genugtuung, Willkür (Widerhandlung gegen das Volksschulgesetz); Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 4. Juni 2021

(SK 20 314+315).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerdeführer erheben Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2021.

2.

Die Beschwerde wurde zulässigerweise auf Französisch eingereicht (Art. 42 Abs. 1 BGG), doch wird das Verfahren vor Bundesgericht in der Sprache des angefochtenen Entscheids und damit auf Deutsch geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG). Weshalb von diesem Grundsatz abgewichen werden sollte, ist weder dargetan noch ersichtlich.

3.

Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).

4.

Den Beschwerdeführern wurde mit Verfügung vom 26. Juli 2021 Frist bis zum 27. August 2021 sowie mit Verfügung vom 6. September 2021 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 17. September 2021 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs. 3 BGG). Die beiden Verfügungen wurden den Beschwerdeführern je einzeln jeweils mittels separaten Gerichtsurkunden zugestellt. Soweit sie dem Bundesgericht mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert wurden, gelten sie dennoch als zugestellt, da die Beschwerdeführer mit Post des Bundesgerichts rechnen mussten. Im Übrigen wurden sie ihnen auch mit A-Post zugesandt. Da die Beschwerdeführer überhaupt nicht reagierten und der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht einging, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5.

Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. September 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill