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6B_867/2013

Einstellung einer Strafuntersuchung (Freiheitsberaubung),

Bundesgericht · 2013-11-12 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_867/2013

Urteil vom 12. November 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1.

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

2. Y.________,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Einstellung einer Strafuntersuchung (Freiheitsberaubung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 21. August 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 13. September und 9. Oktober 2013 eine Frist und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.-- bis zum 23. Oktober 2013 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl der Beschwerdeführer am letzten Tag der Nachfrist telefonisch ankündigte, die Überweisung werde noch am selben Tag ausgeführt (s. Notiz auf act. 8), ging der Kostenvorschuss beim Gericht nicht ein. Folglich ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn