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6B 860/2014

Bundesgericht · 2014-09-11 · Deutsch CH
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Massnahmenvollzug | Strafrecht (allgemein)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Obergericht des Kantons Luzern verurteilte den Beschwerdeführer am 5. November 2007 wegen Vergewaltigung und weiterer Straftaten zu sieben Jahren Freiheitsstrafe. Der Vollzug wurde zugunsten einer stationären psychotherapeutischen Behandlung in einer spezialisierten, geschlossenen Einrichtung aufgeschoben. Nachdem sich der Beschwerdeführer als massnahmeunfähig erwiesen hatte, ordnete das Obergericht am 3. Dezember 2010 die Verwahrung an. Am 14. November 2012 wurde der Beschwerdeführer in die Sicherheitsabteilung der Justizvollzugsanstalt Lenzburg eingewiesen. Diese Einweisung wurde drei Mal um jeweils sechs Monate verlängert, letztmals am 15. Mai 2014. Auf eine dagegen gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde trat das Kantonsgericht Luzern am 18. August 2014 nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht. Er strebt eine Amnestie an bzw. eine Rückkehr in sein Heimatland Brasilien.

E. 2 Das kantonale Verfahren betraf ausschliesslich die Verlängerung der Einweisung in die Sicherheitsabteilung Lenzburg und damit die Modalitäten des Massnahmenvollzugs. Weder eine Amnestie noch eine Rückkehr nach Brasilien waren Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Folglich kann sich auch das Bundesgericht damit nicht befassen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 3 Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 11.09.2014 6B 860/2014 (6B_860/2014) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 11.09.2014 6B 860/2014 (6B_860/2014) Tribunale federale Corte di diritto penale 11.09.2014 6B 860/2014 (6B_860/2014)

Massnahmenvollzug | Strafrecht (allgemein)

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_860/2014 Urteil vom 11. September 2014 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Mathys, Präsident, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Massnahmenvollzug, Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 18. August 2014. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Das Obergericht des Kantons Luzern verurteilte den Beschwerdeführer am 5. November 2007 wegen Vergewaltigung und weiterer Straftaten zu sieben Jahren Freiheitsstrafe. Der Vollzug wurde zugunsten einer stationären psychotherapeutischen Behandlung in einer spezialisierten, geschlossenen Einrichtung aufgeschoben. Nachdem sich der Beschwerdeführer als massnahmeunfähig erwiesen hatte, ordnete das Obergericht am 3. Dezember 2010 die Verwahrung an. Am 14. November 2012 wurde der Beschwerdeführer in die Sicherheitsabteilung der Justizvollzugsanstalt Lenzburg eingewiesen. Diese Einweisung wurde drei Mal um jeweils sechs Monate verlängert, letztmals am 15. Mai 2014. Auf eine dagegen gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde trat das Kantonsgericht Luzern am 18. August 2014 nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht. Er strebt eine Amnestie an bzw. eine Rückkehr in sein Heimatland Brasilien. 2. Das kantonale Verfahren betraf ausschliesslich die Verlängerung der Einweisung in die Sicherheitsabteilung Lenzburg und damit die Modalitäten des Massnahmenvollzugs. Weder eine Amnestie noch eine Rückkehr nach Brasilien waren Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Folglich kann sich auch das Bundesgericht damit nicht befassen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 3. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 11. September 2014 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Mathys Der Gerichtsschreiber: Monn