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6B_859/2025

Verletzung der Verkehrsregeln; willkürliche Beweiswürdigung, rechtliches Gehör,

Bundesgericht · 2026-04-14 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_859/2025

Urteil vom 14. April 2026

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Muschietti, Präsident,

Bundesrichterin Wohlhauser,

nebenamtliche Bundesrichterin Lötscher,

Gerichtsschreiberin Erb.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verletzung der Verkehrsregeln; willkürliche Beweiswürdigung, rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Zürich, II. Strafkammer,

vom 17. September 2025 (SU250002-O/U/nk).

Sachverhalt:

A.

Im Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Hinwil vom 13. November 2023 wird A.________ vorgeworfen, sie sei am 30. Juni 2023 um 10.36 Uhr in U.________ beim Verlassen einer Ausfahrt fahrlässig mit einem korrekt geführten Personenwagen kollidiert und habe diesem den Vortritt nicht gewährt. Dabei sei ein Sachschaden in Höhe von

ca. Fr. 6'500.-- entstanden.

B.

Das Bezirksgericht Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, und auf Berufung von A.________ das Obergericht des Kantons Zürich, sprachen A.________ mit Urteil vom 17. Juni 2024 bzw. 17. September 2025 der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG) schuldig und verurteilten sie zu einer Busse von Fr. 400.--, Ersatzfreiheitsstrafe vier Tage.

C.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. September 2025 sei aufzuheben. Sie sei vom Vorwurf der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen. Es seien ihr keine Gerichtskosten für das kantonale Verfahren aufzuerlegen. Eventualiter sei von einem besonders leichten Fall auszugehen und von einer Strafe Umgang zu nehmen. Subeventualiter sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Grundsatzes "in dubio pro reo". Vorliegend sei ein Gesamtzusammenhang mehrerer Sachverhaltsfaktoren wesentlich und beweisrelevant. Die Vorinstanz hätte zusätzliche Beweisabnahmen durchführen müssen, insbesondere verschiedene Zeugeneinvernahmen, die Einholung eines Sachverständigengutachtens und den Beizug eines herabgerissenen Blechstücks. Verschiedene von der Beschwerdeführerin eingereichte Beweismittel und Ausführungen zur Verteidigung seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, und die relevanten Beweismittel seien damit willkürlich offensichtlich ungenügend ausgeschöpft und der relevante Sachverhalt offensichtlich unvollständig, unrichtig und willkürlich festgestellt worden. Es liege eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vor. Zusammenfassend macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe ihr Abbiege-Manöver im Zeitpunkt der Kollision bereits abgeschlossen und sei dabei durch den anderen Personenwagen behindert worden, als dieser vorzeitig auf die rechte Fahrspur eingebogen sei. Der Lenker des anderen Personenwagens hingegen habe das Rechtsfahrgebot verletzt und sei mit übersetzter Geschwindigkeit in ihren Personenwagen hineingefahren.

1.2. Die Vorinstanz geht davon aus, der Unfall sei in erster Linie auf das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen, die den Vortritt des anderen Personenwagens missachtet habe. Die Feststellung der ersten Instanz, wonach der Anklagesachverhalt erstellt sei, erweise sich als nicht willkürlich. Demnach sprächen sowohl das Schadenbild als auch der Standort der Unfallstelle weder für den durch die Beschwerdeführerin dargestellten Unfallhergang noch für eine stark übersetzte Geschwindigkeit des anderen Personenwagens. Es reiche nicht, wenn die Beschwerdeführerin eine abweichende Interpretation des Unfallgeschehens vortrage. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die erste Instanz von der Abnahme zusätzlicher Beweise abgesehen habe. Die erste Instanz habe sich hinreichend mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und ihre Würdigung erweise sich als sorgfältig und nachvollziehbar.

1.3.

1.3.1. Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Zudem können die Strafbehörden gemäss ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern. Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3).

1.3.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366

E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6, 356

E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

1.3.3. Bildeten - wie vorliegend - ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung im Sinne von Art. 398 ff. StPO nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). In diesem Fall prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint hat. Die beschwerdeführende Person muss sich bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, daher auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen. Das Bundesgericht nimmt keine eigene Beweiswürdigung vor (Urteile 6B_85/2025 vom 4. Dezember 2025 E. 3.2.1; 6B_1261/2023 vom 8. Januar 2025 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).

1.4. Die Vorinstanz hat das erstinstanzliche Urteil nachvollziehbar und sorgfältig überprüft. Sie verfällt nicht in Willkür, wenn sie im Rahmen ihrer beschränkten Kognition auf zusätzliche Beweisabnahmen verzichtet. Es gelingt der Beschwerdeführerin durch ihre ausführliche Sachverhaltsdarstellung nicht, Willkür aufzuzeigen. Ihre von der Vorinstanz abweichende Interpretation des Unfallhergangs führt nicht dazu, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unhaltbar dargestellt würde. Die Beschwerdeführerin verfällt insoweit in unzulässige appellatorische Kritik, als sie sich in ihren Ausführungen darauf beschränkt, den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ihre eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen. Insbesondere kann unter Willkürgesichtspunkten aufgrund ihrer Kritik und ihren Verweisen auf das Schadenbild sowie ihre daraus gezogenen Schlüsse nicht darauf geschlossen werden, der andere Personenwagen habe sowohl die zulässige Geschwindigkeit überschritten als auch die Kurve geschnitten und sei auf der linken statt der rechten Fahrbahn gefahren. Die Vorinstanz setzt sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Schadenbild auseinander und erachtet die diesbezüglichen erstinstanzlichen Erwägungen als zutreffend. Auch die darüber hinaus getätigten Ausführungen der Vorinstanz zum Schadenbild sind ohne Weiteres nachvollziehbar. Demnach steht das tatsächliche Schadenbild in klarem Widerspruch zur eigenen Darstellung der Beschwerdeführerin und fügt sich schlüssig in den von der ersten Instanz angenommenen Unfallhergang ein. Die Behauptung, der andere Personenwagen sei in ihr Fahrzeug hineingefahren, erachtet die Vorinstanz aufgrund des Schadenbilds in nachvollziehbarer Weise als nicht plausibel. Überzeugend führt die Vorinstanz aus, das Schadenbild spreche erheblich für eine Kollision beim Einbiegen der Beschwerdeführerin auf die V.________strasse, und Schäden dieser Art seien typisch für Einfügevorgänge, bei denen ein bereits auf der Strasse befindliches Fahrzeug im hinteren Seiten- und Heckbereich getroffen werde. Die dagegen vorgebrachten Ausführungen der Beschwerdeführerin verfangen nicht. Inwiefern das Schadenbild belegen sollte, dass sie ihr Abbiegemanöver bei der Kollision bereits abgeschlossen hätte, erschliesst sich nicht. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, es sei nur möglich, dass sich ein Stück Blech von ihrem Personenwagen habe ablösen können, weil die Kollision vom anderen Personenwagen und nicht von ihrem Wagen ausgegangen sei, ergeht sie sich in nicht nachvollziehbaren Behauptungen und Mutmassungen über die Wirkungsweise physikalischer Kräfte, auf welche nicht weiter einzugehen ist. Die Beschwerdeführerin kann weiter unter Willkürgesichtspunkten nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten, dass später im Bereich des Unfallorts bauliche Massnahmen getroffen wurden, um die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Blickfeld verfangen nicht. Die Vorinstanz hält fest, die Beschwerdeführerin habe nach links geschaut, danach rund drei Sekunden lang nach rechts, und nachher nicht noch einmal nach links. Diesen entscheidrelevanten Teil des Sachverhalts bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Weiter ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ausführt, es bestünden keine Anhaltspunkte für eine überhöhte Geschwindigkeit des anderen Personenwagens. Ob der andere Personenwagen die Kurve geschnitten hat, ist nicht entscheidrelevant (vgl. E. 2.4 unten) und kann mit der Vorinstanz offen gelassen werden. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz Willkür in der erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu Recht verneint und ist diese für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Rügen der Beschwerdeführerin zur Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Grundsatzes "in dubio pro reo" erweisen sich nach diesen Ausführungen ebenfalls als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung des Rechtsfahrgebots gemäss Art. 34 SVG und des Vertrauensgrundsatzes nach Art. 26 SVG . Die Vorinstanz verkenne, dass der andere Personenwagen an einer unübersichtlichen Stelle die Kurve geschnitten und damit das Rechtsfahrgebot verletzt habe. Die Verkehrssicherheit verlange an unübersichtlichen Stellen das strenge Einhalten des Rechtsfahrgebots. Zudem sei die Feststellung der Vorinstanz, wonach der andere Personenwagen grundsätzlich auf der ganzen Strassenbreite vortrittsberechtigt gewesen sei und nicht nur auf der rechten Fahrspur, aufgrund der konkreten und offensichtlich unübersichtlichen örtlichen Verhältnisse bundesrechtswidrig. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund des Vertrauensgrundsatzes beim Einspuren nicht damit rechnen müssen, dass bei diesen unübersichtlichen Verhältnissen und den vorhandenen Verkehrsflüssen ein Fahrzeug mit übersetzter Geschwindigkeit das Gebot des Rechtsfahrens verletze und auf der linken statt der rechten Fahrspur fahre. Sowohl das erstinstanzliche als auch das zweitinstanzliche Urteil würden in unzulässiger Weise nicht darauf eingehen, weshalb das Vertrauensprinzip nicht anwendbar sein solle.

2.2. Nach der Vorinstanz habe sich die Beschwerdeführerin zunächst korrekt verhalten, indem sie sich aufgrund der vorhandenen Sträucher und Büsche beim Verlassen der Sammelstelle vorsichtig auf dem Trottoir "vorgetastet" habe. Entscheidend sei aber, dass die Beschwerdeführerin später von der Ausfahrt in die Strasse eingebogen sei und damit ihr Fahrzeug in den Verkehr eingefügt habe. Selbst eine Verletzung des Rechtsfahrgebots durch den anderen Personenwagen hätte die Beschwerdeführerin nicht davon entbunden, diesem beim Einbiegen den Vortritt zu gewähren. Es gebe keine Verschuldenskompensation im Strafrecht.

2.3.

2.3.1. Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt (Art. 36 Abs. 4 SVG). Wer aus Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn nötig, muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht (Art. 15 Abs. 3 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Im Fall einer Sichtbehinderung hat sich der Vortrittsbelastete nur sehr langsam und sehr vorsichtig "hineintastend" zu bewegen (BGE 143 IV 500 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Es liegt an ihm, die nach den Umständen und Sichtverhältnissen gebotenen Massnahmen zu treffen, um eine Beeinträchtigung oder Gefährdung herannahender Vortrittsberechtigter zu verhindern (Urteile 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.3.3; 6B_221/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.2; je mit Hinweis).

2.3.2. Nach dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensprinzip darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen. Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich nur stützen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhält. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen. Jedoch gilt diese Einschränkung dort nicht, wo gerade die Frage, ob der Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsvorschrift verletzt hat, davon abhängt, ob er sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann oder nicht (BGE 143 IV 500 E. 1.2.4 mit Hinweisen).

2.4. Die Vorinstanz geht in Einklang mit Bundesrecht davon aus, die Beschwerdeführerin habe ihre Sorgfaltspflicht im Strassenverkehr verletzt. Sie hatte beim Einfügen in den Verkehr keinen Vortritt gegenüber den Fahrzeugen auf der V.________strasse (Art. 36 Abs. 4 SVG). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin geht die Vorinstanz in Relativierung der Erwägungen der ersten Instanz nicht davon aus, der andere Personenwagen sei auf beiden Fahrspuren vortrittsberechtigt gewesen. Vielmehr führt die Vorinstanz zu Recht aus, dass das Vortrittsrecht das Rechtsfahrgebot nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht aufhebt (BGE 129 IV 44 E. 1.2 f.). Sie führt aber zutreffend aus, dass selbst eine Verletzung des Rechtsfahrgebots durch ein Schneiden der Kurve des anderen Personenwagens die Beschwerdeführerin nicht von ihrer Pflicht befreit hätte, diesem beim Einbiegen den Vortritt zu gewähren. Auch wenn sich der andere Lenker selbst in dieser Weise verkehrsregelwidrig verhalten haben sollte, was vorliegend nicht zu beurteilen ist, würde das die Beschwerdeführerin nicht entlasten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, gibt es im Strafrecht keine Verschuldenskompensation (Urteile 7B_458/2023 vom 25. Juni 2024 E. 5.3; 7B_292/2022 vom 4. April 2024 E. 4.2.3; je mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin macht selbst wiederholt geltend, für sie habe bei der Einfahrt eine starke Sichtbehinderung bestanden. Die von ihr vorgebrachte faktische Unmöglichkeit, beim Einspuren auf die Strasse in der konkreten Situation alle Fahrzeuge aus beiden Richtungen sehen zu können, zeigt auf, dass beim Einspuren an der entsprechenden Stelle eine erhöhte Sorgfaltspflicht bestand (Art. 15 Abs. 3 VRV). Demnach wäre die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen, die nach den Umständen und Sichtverhältnissen gebotenen Massnahmen zu treffen, um eine Beeinträchtigung oder Gefährdung herannahender vortrittsberechtigter Fahrzeuge zu verhindern. Ist die Sicht auf die Strasse verdeckt, darf die einbiegende Person zunächst nur so weit in die Fahrbahn eindringen, dass ein herannahender Fahrzeugführer sie aus angemessener Entfernung sehen kann. An der Fahrbahnstelle, wo sie die Strasse nach beiden Seiten überblicken kann, hat sie erneut anzuhalten, um zu prüfen, ob sie die Einfahrt ohne Behinderung des Verkehrs fortsetzen kann oder ob sie allenfalls zurückweichen muss (Urteil 6B_221/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.4.2 mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin hat gemäss nicht beanstandeter vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung selbst eingeräumt, vor dem Einbiegemanöver während rund drei Sekunden nach rechts fokussiert gewesen zu sein. Die Vorinstanz führt nachvollziehbar aus, dass es angesichts der örtlichen Situation ohne Weiteres möglich ist, dass sich in dieser Zeit die Verkehrslage auf der linken Fahrspur änderte und der andere Personenwagen in ihr Sichtfeld gelangte. Die Schlussfolgerung beider Vorinstanzen, wonach die Beschwerdeführerin ihre Kontrollblicke unzureichend vorgenommen hat, indem sie sich nicht noch einmal nach links vergewisserte, dass die Strasse auch nach drei Sekunden immer noch frei war, ist nicht zu beanstanden. Sie hätte ihr Fahrzeug nur in die V.________strasse einfügen dürfen, wenn die gesamte Fahrbahn frei gewesen wäre. Damit missachtete sie fahrlässig ihre erhöhte Sorgfaltspflicht und das Vortrittsrecht des anderen Personenwagens. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV und i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG verletzt kein Bundesrecht.

3.

3.1. Im Hinblick auf die Strafzumessung rügt die Beschwerdeführerin eventualiter eine Verletzung von Art. 100 Abs. 2 SVG (recte Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG). Der Unfall sei nicht auf ihr Fehlverhalten zurückzuführen. Ihr Verhalten sei für die eingetretene Tatfolge unerheblich gewesen. Die Vorinstanz werfe ihr vor, ihr Fahrzeug gar zu langsam gelenkt zu haben. Damit müsse ein besonders leichtes Verschulden angenommen werden. Zudem sei die Verkehrssicherheit zum Unfallzeitpunkt am entsprechenden Ort offensichtlich unzureichend gewesen, was die späteren baulichen Massnahmen zeigen würden. Damit würde das Gerechtigkeitsempfinden krass verletzt und wäre es stossend, wenn sie wegen fahrlässiger Verletzung der Verkehrsregeln bestraft würde.

3.2. Die Vorinstanz führt aus, die Beschwerdeführerin habe durch die Missachtung des Vortritts eine elementare Verkehrsregel verletzt und einen Unfall mit Sachschaden verursacht. Die Auferlegung einer Busse erscheine deshalb nicht stossend und das Verhalten der Beschwerdeführerin durchaus als strafwürdig.

3.3. Nach Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG kann in besonders leichten Fällen von einer Bestrafung Umgang genommen werden. Ob ein besonders leichter Fall vorliegt, hängt von den gesamten objektiven und subjektiven Umständen ab, die bei der Abwägung des Verschuldens zu berücksichtigen sind (BGE 124 IV 184 E. 3a). Von einer Busse soll nur Umgang genommen werden, wenn eine noch so geringe Strafe, weil dem Verschulden des Täters nicht angemessen, als stossend erschiene. Die Rechtsprechung stellt mithin an den besonders leichten Fall hohe Anforderungen (BGE 117 IV 302 E. 3b/cc; Urteil 6B_20/2018 vom 10. April 2018 E. 2.3 mit Hinweisen). Bei der Auslegung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs des "besonders leichten Falls" verfügt das Sachgericht über einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift insoweit nur bei Ermessensüberschreitung oder -missbrauch ein (BGE 135 IV 130 E. 5.3.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_20/2018 vom 10. April 2018 E. 2.3).

3.4. Die Erwägung der Vorinstanz, es liege kein besonders leichter Fall vor, verletzt kein Bundesrecht. Soweit die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen vom vorinstanzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt abweicht und erneut ihre eigene Sicht präsentiert, ist darauf nicht einzutreten (Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG). Von einem besonders leichten Fall könnte nur ausgegangen werden, wenn das fragliche deliktische Verhalten im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten als derart unerheblich erscheinen würde, dass das Auferlegen einer Busse geradezu als stossend hart erschiene. Dies ist beim vorliegend zu beurteilenden Fehlverhalten nicht ansatzweise der Fall und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht rechtsgenügend begründet (Art. 42 Abs. 2 BGG). Daran ändern auch die von der Beschwerdeführerin präsentierten Fotos der "aktuellen Situation am Unfallort" nichts, zumal sie als echte Noven i.S.v. Art. 99 Abs. 1 BGG unbeachtlich sind.

3.5. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Anträge zu den Kosten mit dem von ihr beantragten Freispruch. Nachdem sich ihre Beschwerde als unbegründet erweist und es beim Schuldspruch wegen fahrlässiger Verletzung der Verkehrsregeln bleibt, ist darauf nicht weiter einzugehen.

4.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. April 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Muschietti

Die Gerichtsschreiberin: Erb