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6B 858/2023

Bundesgericht · 2023-10-20 · Deutsch CH
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Hinderung einer Amtshandlung; Rückzug der Berufung; Nichteintreten | Straftaten

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Das Obergericht des Kantons Bern schrieb das bei ihm hängige Berufungsverfahren infolge Rückzugs mit Beschluss vom 31. Mai 2023 ab. Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde an das Bundesgericht und möchte einen Termin vereinbaren. Die Sache ist indessen auch ohne Anhörung spruchreif. In seiner Eingabe vom 22. Juni 2023 äussert sich der Beschwerdeführer ausschliesslich zur materiellen Seite der Angelegenheit und zu allerlei weiteren Dingen (u.a. Flüchtlingsstatus, Serafe, Angriffen, denen er ausgesetzt gewesen sein soll etc.), die nicht zum Verfahrensgegenstand gehören und wozu sich das Bundesgericht nicht aussprechen kann. Mit dem angefochtenen Beschluss und dessen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht auseinander. Inwiefern das Obergericht damit gegen Verfassungs- und/oder Bundesrecht verstossen haben könnte, ergibt sich daraus folglich nicht. Die Beschwerde vermag mit ihren nicht sachbezogenen Ausführungen auch den minimalsten Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht zu genügen. Der Begründungsmangel ist evident. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 20.10.2023 6B 858/2023 (6B_858/2023) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 20.10.2023 6B 858/2023 (6B_858/2023) Tribunale federale I Corte di diritto penale 20.10.2023 6B 858/2023 (6B_858/2023)

Hinderung einer Amtshandlung; Rückzug der Berufung; Nichteintreten | Straftaten

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_858/2023 Urteil vom 20. Oktober 2023 I. strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Hinderung einer Amtshandlung; Rückzug der Berufung; Nichteintreten, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 31. Mai 2023 (SK 22 538). Die Präsidentin zieht in Erwägung: 1. Das Obergericht des Kantons Bern schrieb das bei ihm hängige Berufungsverfahren infolge Rückzugs mit Beschluss vom 31. Mai 2023 ab. Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde an das Bundesgericht und möchte einen Termin vereinbaren. Die Sache ist indessen auch ohne Anhörung spruchreif. In seiner Eingabe vom 22. Juni 2023 äussert sich der Beschwerdeführer ausschliesslich zur materiellen Seite der Angelegenheit und zu allerlei weiteren Dingen (u.a. Flüchtlingsstatus, Serafe, Angriffen, denen er ausgesetzt gewesen sein soll etc.), die nicht zum Verfahrensgegenstand gehören und wozu sich das Bundesgericht nicht aussprechen kann. Mit dem angefochtenen Beschluss und dessen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht auseinander. Inwiefern das Obergericht damit gegen Verfassungs- und/oder Bundesrecht verstossen haben könnte, ergibt sich daraus folglich nicht. Die Beschwerde vermag mit ihren nicht sachbezogenen Ausführungen auch den minimalsten Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht zu genügen. Der Begründungsmangel ist evident. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 20. Oktober 2023 Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill