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6B 851/2013

Bundesgericht · 2013-10-21 · Deutsch CH
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Einstellung; Entschädigung | Strafprozess

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen wies am 5. Juli 2013 eine Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war, die sich dagegen richtete, dass dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem eingestellten Strafverfahren eine Entschädigung verweigert wurde. Zur Frage der Entschädigung äussert er sich in der Eingabe vor Bundesgericht mit keinem Wort. Diese entspricht folglich nicht den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG . Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben:
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 21.10.2013 6B 851/2013 (6B_851/2013) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 21.10.2013 6B 851/2013 (6B_851/2013) Tribunale federale Corte di diritto penale 21.10.2013 6B 851/2013 (6B_851/2013)

Einstellung; Entschädigung | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_851/2013 Urteil vom 21. Oktober 2013 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, Grynaustrasse 3, 8730 Uznach, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Einstellung; Entschädigung, Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 5. Juli 2013. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen wies am 5. Juli 2013 eine Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war, die sich dagegen richtete, dass dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem eingestellten Strafverfahren eine Entschädigung verweigert wurde. Zur Frage der Entschädigung äussert er sich in der Eingabe vor Bundesgericht mit keinem Wort. Diese entspricht folglich nicht den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG . Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben: 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 21. Oktober 2013 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Schneider Der Gerichtsschreiber: Monn