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6B_851/2008

Strafverfolgung von Amtes wegen,

Bundesgericht · 2008-10-24 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Die Beschwerde in Strafsachen wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_851/2008 /hum

Verfügung vom 24. Oktober 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

AX.________ und BX.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Anwaltskammer des Kantons Bern,

Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafverfolgung von Amtes wegen,

Beschwerde gegen das Schreiben der Anwaltskammer des Kantons Bern vom 3. Oktober 2008.

Erwägungen:

Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 21. Oktober 2008 zurückgezogen.

Demnach verfügt der Präsident:

1.

Die Beschwerde in Strafsachen wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn