Rückzug der Berufung | Strafrecht (allgemein)
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass die vom Beschwerdeführer gegen ein Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern erhobene Berufung zufolge des mit Schreiben des damaligen amtlichen Verteidigers vom 8. November 2011 erklärten Rückzugs als erledigt abgeschrieben wurde. Die Vorinstanz führt aus, nach der Darstellung des Verteidigers habe er die Berufung in Übereinstimmung mit einer Willensäusserung des Beschwerdeführers zurückgezogen. Er sei als amtlicher Verteidiger zum Rückzug berechtigt gewesen, könne gemäss Art. 386 Abs. 2 StPO doch derjenige, der ein Rechtsmittel ergriffen habe, dieses auch zurückziehen (angefochtener Entscheid S. 2). Der Beschwerdeführer macht zur Sache nur geltend, er habe dem Verteidiger nicht erlaubt, die Berufung zurückzuziehen. Mit diesem Vorbringen vermag er nicht in einer Weise, die den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügt, darzulegen, inwieweit der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV wäre. Mit der Anwendung von Art. 386 Abs. 2 StPO befasst er sich überhaupt nicht, weshalb die Beschwerde insoweit die Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erfüllt. Die weiteren Ausführungen der Beschwerde sind vor Bundesgericht unzulässig, da sie nicht die Frage des Rückzugs betreffen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
E. 2 Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 27.01.2012 6B 850/2011 (6B_850/2011) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 27.01.2012 6B 850/2011 (6B_850/2011) Tribunale federale I Corte di diritto penale 27.01.2012 6B 850/2011 (6B_850/2011)
Rückzug der Berufung | Strafrecht (allgemein)
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_850/2011 Urteil vom 27. Januar 2012 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Rückzug der Berufung, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 2. Dezember 2011. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass die vom Beschwerdeführer gegen ein Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern erhobene Berufung zufolge des mit Schreiben des damaligen amtlichen Verteidigers vom 8. November 2011 erklärten Rückzugs als erledigt abgeschrieben wurde. Die Vorinstanz führt aus, nach der Darstellung des Verteidigers habe er die Berufung in Übereinstimmung mit einer Willensäusserung des Beschwerdeführers zurückgezogen. Er sei als amtlicher Verteidiger zum Rückzug berechtigt gewesen, könne gemäss Art. 386 Abs. 2 StPO doch derjenige, der ein Rechtsmittel ergriffen habe, dieses auch zurückziehen (angefochtener Entscheid S. 2). Der Beschwerdeführer macht zur Sache nur geltend, er habe dem Verteidiger nicht erlaubt, die Berufung zurückzuziehen. Mit diesem Vorbringen vermag er nicht in einer Weise, die den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügt, darzulegen, inwieweit der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV wäre. Mit der Anwendung von Art. 386 Abs. 2 StPO befasst er sich überhaupt nicht, weshalb die Beschwerde insoweit die Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erfüllt. Die weiteren Ausführungen der Beschwerde sind vor Bundesgericht unzulässig, da sie nicht die Frage des Rückzugs betreffen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 27. Januar 2012 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Schneider Der Gerichtsschreiber: C. Monn