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6B_840/2018

Ungültigkeit der Einsprache; Nichteintreten,

Bundesgericht · 2018-09-14 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

E. 2 Das Kantonsgericht Luzern trat am 4. Juli 2018 auf die Beschwerden der Beschwerdeführerin mangels Fristwahrung und hinreichender Begründung nicht ein. Vor Bundesgericht kann es damit nur um die Frage gehen, ob auf die Beschwerden zu Unrecht nicht eingetreten wurde. Damit befasst sich die Beschwerdeführerin jedoch mit keinem Wort. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern das Kantonsgericht mit der Verfügung vom 4. Juli 2018 gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Ebenso wenig ergibt sich daraus, inwieweit die gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO erfolgte Kostenauflage von Fr. 100.-- bundesrechtswidrig sein soll. Die Beschwerde erfüllt die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 3 Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_840/2018

Urteil vom 14. September 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ungültigkeit der Einsprache; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 4. Juli 2018 (2N 18 79 / 2N 18 80).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

2.

Das Kantonsgericht Luzern trat am 4. Juli 2018 auf die Beschwerden der Beschwerdeführerin mangels Fristwahrung und hinreichender Begründung nicht ein. Vor Bundesgericht kann es damit nur um die Frage gehen, ob auf die Beschwerden zu Unrecht nicht eingetreten wurde. Damit befasst sich die Beschwerdeführerin jedoch mit keinem Wort. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern das Kantonsgericht mit der Verfügung vom 4. Juli 2018 gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Ebenso wenig ergibt sich daraus, inwieweit die gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO erfolgte Kostenauflage von Fr. 100.-- bundesrechtswidrig sein soll. Die Beschwerde erfüllt die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. September 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill