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6B_838/2013

Nichtanhandnahme,

Bundesgericht · 2013-09-18 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Am 2. September 2013 stellte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis in Bezug auf eine Strafanzeige des Beschwerdeführers fest, sie sehe nach Durchsicht der Akten und seiner Befragung keinen Handlungsbedarf, weil auch nicht ansatzweise ein strafrechtlich relevantes Verhalten im Zuständigkeitsbereich des Kantons Zürich begangen worden und im Übrigen die Behörden des Kantons Zug bereits mehrfach involviert seien. Es kann offen bleiben, ob das Schreiben der Staatsanwaltschaft mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann. Der Eingabe des Beschwerdeführers (und auch dem von ihm erwähnten Bundesgerichtsentscheid 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013) ist nicht zu entnehmen, inwieweit jemandem im Kanton Zürich eine Urkundenfälschung angelastet werden könnte. Dass der Beschwerdeführer angeblich auf dem Polizeiposten Affoltern bei der Befragung durch die Polizisten beleidigt wurde, hat mit dem Vorwurf einer Urkundenfälschung nichts zu tun. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_838/2013

Urteil vom 18. September 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,

Postfach, 8953 Dietikon.

Gegenstand

Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen das Schreiben der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 2. September 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Am 2. September 2013 stellte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis in Bezug auf eine Strafanzeige des Beschwerdeführers fest, sie sehe nach Durchsicht der Akten und seiner Befragung keinen Handlungsbedarf, weil auch nicht ansatzweise ein strafrechtlich relevantes Verhalten im Zuständigkeitsbereich des Kantons Zürich begangen worden und im Übrigen die Behörden des Kantons Zug bereits mehrfach involviert seien. Es kann offen bleiben, ob das Schreiben der Staatsanwaltschaft mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann. Der Eingabe des Beschwerdeführers (und auch dem von ihm erwähnten Bundesgerichtsentscheid 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013) ist nicht zu entnehmen, inwieweit jemandem im Kanton Zürich eine Urkundenfälschung angelastet werden könnte. Dass der Beschwerdeführer angeblich auf dem Polizeiposten Affoltern bei der Befragung durch die Polizisten beleidigt wurde, hat mit dem Vorwurf einer Urkundenfälschung nichts zu tun. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. September 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn