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6B_834/2007

Nichteintretensbeschluss (Amtsmissbrauch etc.),

Bundesgericht · 2008-01-09 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass auf eine Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs, Geschäftsschädigung und Behinderung im Vorwärtskommen nicht eingetreten wurde. Als bloss Geschädigter ist der Beschwerdeführer, wie er seit dem Urteil 6B_359/2007 vom 12. August 2007 weiss, indessen zur Beschwerde in Strafsachen nicht legitimiert. Soweit er die Verletzung von Grundrechten rügt, genügt die Beschwerde im Übrigen den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_834/2007

Urteil vom 9. Januar 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichteintretensbeschluss (Amtsmissbrauch etc.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 29. November 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass auf eine Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs, Geschäftsschädigung und Behinderung im Vorwärtskommen nicht eingetreten wurde. Als bloss Geschädigter ist der Beschwerdeführer, wie er seit dem Urteil 6B_359/2007 vom 12. August 2007 weiss, indessen zur Beschwerde in Strafsachen nicht legitimiert. Soweit er die Verletzung von Grundrechten rügt, genügt die Beschwerde im Übrigen den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Januar 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: