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6B 833/2010

Bundesgericht · 2010-11-23 · Deutsch CH
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Nichteröffnung eines Strafverfahrens | Strafrecht (allgemein)

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass gegen eine Eingliederungsberaterin einer Sozialversicherungsanstalt kein Strafverfahren unter anderem wegen Diskriminierung und Persönlichkeitsverletzung eröffnet wurde, da keine konkreten Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten ersichtlich seien. Die Beschwerdeführerin bringt vor Bundesgericht zum einen vor, ein Gesprächsprotokoll dürfe nicht einen anderen Text enthalten, als denjenigen, den man wirklich besprochen habe. Zum anderen habe die Angeschuldigte schon früher den Bekanntenkreis der Beschwerdeführerin negativ beeinflusst, was unter anderem zu ständigen Diskriminierungen bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen geführt habe. Beide Vorbringen sind nicht hinreichend konkret, so dass daraus nicht ersichtlich wird, inwieweit sich die Eingliederungsberaterin strafbar gemacht haben könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 23.11.2010 6B 833/2010 (6B_833/2010) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 23.11.2010 6B 833/2010 (6B_833/2010) Tribunale federale Corte di diritto penale 23.11.2010 6B 833/2010 (6B_833/2010)

Nichteröffnung eines Strafverfahrens | Strafrecht (allgemein)

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_833/2010 Urteil vom 23. November 2010 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Favre, Präsident, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichteröffnung eines Strafverfahrens, Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 1. September 2010. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass gegen eine Eingliederungsberaterin einer Sozialversicherungsanstalt kein Strafverfahren unter anderem wegen Diskriminierung und Persönlichkeitsverletzung eröffnet wurde, da keine konkreten Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten ersichtlich seien. Die Beschwerdeführerin bringt vor Bundesgericht zum einen vor, ein Gesprächsprotokoll dürfe nicht einen anderen Text enthalten, als denjenigen, den man wirklich besprochen habe. Zum anderen habe die Angeschuldigte schon früher den Bekanntenkreis der Beschwerdeführerin negativ beeinflusst, was unter anderem zu ständigen Diskriminierungen bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen geführt habe. Beide Vorbringen sind nicht hinreichend konkret, so dass daraus nicht ersichtlich wird, inwieweit sich die Eingliederungsberaterin strafbar gemacht haben könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 23. November 2010 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Favre C. Monn