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6B_831/2013

Mehrfache Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung (Art. 119 Abs. 1 AuG),

Bundesgericht · 2013-09-17 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 13. Juni 2013 wegen mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung (Art. 119 Abs. 1 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 und 2 AuG) sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe und zu einer Busse von Fr. 100.--.

Der Beschwerdeführer wendet sich ausschliesslich gegen den Sachverhalt, von dem die Vorinstanz ausgeht. Er legt indes lediglich die eigene Sicht der Dinge dar. So erklärt er beispielsweise, kein Verbrechen begangen zu haben, das eines solchen Urteils wert wäre. Der Sohn eines Beamten der Fremdenpolizei habe ihn angegriffen, und er sei während des Angriffs festgenommen und inhaftiert worden (Beschwerde, S. 1). Aus seinen Ausführungen ergibt sich indes nicht, dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt hätte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Höhe Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_831/2013

Urteil vom 17. September 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfache Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung (Art. 119 Abs. 1 AuG),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 13. Juni 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 13. Juni 2013 wegen mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung (Art. 119 Abs. 1 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 und 2 AuG) sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe und zu einer Busse von Fr. 100.--.

Der Beschwerdeführer wendet sich ausschliesslich gegen den Sachverhalt, von dem die Vorinstanz ausgeht. Er legt indes lediglich die eigene Sicht der Dinge dar. So erklärt er beispielsweise, kein Verbrechen begangen zu haben, das eines solchen Urteils wert wäre. Der Sohn eines Beamten der Fremdenpolizei habe ihn angegriffen, und er sei während des Angriffs festgenommen und inhaftiert worden (Beschwerde, S. 1). Aus seinen Ausführungen ergibt sich indes nicht, dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt hätte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Höhe Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill