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6B_82/2008

Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens,

Bundesgericht · 2008-02-08 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Im angefochtenen Entscheid wurde auf ein Begehren des Beschwerdeführers mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten. Die Vorinstanz stellte unter anderem fest, dem Beschwerdeführer seien aufgrund einiger Verfahren vor ihr der Verfahrensablauf und die Möglichkeit, ein formelles Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu stellen, wie auch die formellen Anforderungen daran bekannt (angefochtener Entscheid S. 3 E. 4 am Ende). Mit dieser für den Ausgang der Sache massgebenden Erwägung der Vorinstanz befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Insbesondere haben Art. 7 BV und Art. 49 BGG mit der zitierten Erwägung nichts zu tun. Die Beschwerde genügt folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden, Kommission für Entscheide in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_82/2008

Urteil vom 8. Februar 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh., Unteres Ziel 20, 9050 Appenzell,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell Innerrhoden, Kommission für Entscheide in Strafsachen, vom 21. Januar 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Im angefochtenen Entscheid wurde auf ein Begehren des Beschwerdeführers mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten. Die Vorinstanz stellte unter anderem fest, dem Beschwerdeführer seien aufgrund einiger Verfahren vor ihr der Verfahrensablauf und die Möglichkeit, ein formelles Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu stellen, wie auch die formellen Anforderungen daran bekannt (angefochtener Entscheid S. 3 E. 4 am Ende). Mit dieser für den Ausgang der Sache massgebenden Erwägung der Vorinstanz befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Insbesondere haben Art. 7 BV und Art. 49 BGG mit der zitierten Erwägung nichts zu tun. Die Beschwerde genügt folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden, Kommission für Entscheide in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn