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6B_824/2010

Einfache Verletzung von Verkehrsregeln (Gültigkeit der Einsprache),

Bundesgericht · 2010-10-04 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer gemäss Empfangsbestätigung am 30. August 2010 (Montag) zugestellt (ebenso Beschwerde S. 2 Ziff. I/1). Die Frist zur Einreichung der Beschwerde lief folglich am 29. September 2010 (Mittwoch) ab. Die Beschwerdeschrift wurde indessen erst am 30. September 2010 der Post übergeben. Sie ist verspätet. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_824/2010

Urteil vom 4. Oktober 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Ulrich,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, 6300 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einfache Verletzung von Verkehrsregeln (Gültigkeit der Einsprache),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, vom 24. August 2010.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer gemäss Empfangsbestätigung am 30. August 2010 (Montag) zugestellt (ebenso Beschwerde S. 2 Ziff. I/1). Die Frist zur Einreichung der Beschwerde lief folglich am 29. September 2010 (Mittwoch) ab. Die Beschwerdeschrift wurde indessen erst am 30. September 2010 der Post übergeben. Sie ist verspätet. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Oktober 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre C. Monn