Nichteröffnung eines Strafverfahrens | Strafrecht (allgemein)
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Im angefochtenen Entscheid wurde im Zusammenhang mit einem Polizeieinsatz gegen die Beschwerdeführerin entschieden, kein Strafverfahren zu eröffnen. Die Beschwerdeführerin sendet den angefochtenen Entscheid, den sie mit Randbemerkungen versehen hat, dem Bundesgericht. Aus den Randbemerkungen ergibt sich indessen nicht, dass und inwieweit der Verzicht auf die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
E. 2 Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 07.10.2009 6B 823/2009 (6B_823/2009) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 07.10.2009 6B 823/2009 (6B_823/2009) Tribunale federale Corte di diritto penale 07.10.2009 6B 823/2009 (6B_823/2009)
Nichteröffnung eines Strafverfahrens | Strafrecht (allgemein)
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_823/2009 Urteil vom 7. Oktober 2009 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiber Monn. Parteien X.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichteröffnung eines Strafverfahrens, Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 26. August 2009 (AK.2009.174-AK). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Im angefochtenen Entscheid wurde im Zusammenhang mit einem Polizeieinsatz gegen die Beschwerdeführerin entschieden, kein Strafverfahren zu eröffnen. Die Beschwerdeführerin sendet den angefochtenen Entscheid, den sie mit Randbemerkungen versehen hat, dem Bundesgericht. Aus den Randbemerkungen ergibt sich indessen nicht, dass und inwieweit der Verzicht auf die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 7. Oktober 2009 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Schneider Monn