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6B_821/2013

Unbekannt

Bundesgericht · 2013-09-09 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer reichte am 19. August 2013 dem Bundesgericht eine Beschwerde ein, die gemäss Begründung ein im Kanton Zürich durchgeführtes Verfahren betraf. Da er den angefochtenen Entscheid nicht beigelegt hatte, forderte ihn das Bundesgericht in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 22. August 2013 auf, den Mangel spätestens am 5. September 2013 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Obwohl die Verfügung an die vom Beschwerdeführer selber angegebene Adresse gesandt wurde, kam sie mit dem Vermerk zurück, das Postfach werde nicht mehr gelehrt. Auf der Rückseite des Umschlags war eine andere Adresse angegeben, an welche die Verfügung in der Folge mit A-Post ein zweites Mal gesandt wurde. Von dort kam sie mit dem Vermerk zurück, der Empfänger habe unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden können. Da der Beschwerdeführer dafür zu sorgen hat, dass ihn gerichtliche Urkunden in einem laufenden Verfahren erreichen, gilt die Verfügung als zugestellt. Der angefochtene Entscheid ging innert Frist beim Bundesgericht nicht ein. Folglich ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer an die von ihm angegebene Adresse schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_821/2013

Urteil vom 9. September 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unbekannt.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer reichte am 19. August 2013 dem Bundesgericht eine Beschwerde ein, die gemäss Begründung ein im Kanton Zürich durchgeführtes Verfahren betraf. Da er den angefochtenen Entscheid nicht beigelegt hatte, forderte ihn das Bundesgericht in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 22. August 2013 auf, den Mangel spätestens am 5. September 2013 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Obwohl die Verfügung an die vom Beschwerdeführer selber angegebene Adresse gesandt wurde, kam sie mit dem Vermerk zurück, das Postfach werde nicht mehr gelehrt. Auf der Rückseite des Umschlags war eine andere Adresse angegeben, an welche die Verfügung in der Folge mit A-Post ein zweites Mal gesandt wurde. Von dort kam sie mit dem Vermerk zurück, der Empfänger habe unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden können. Da der Beschwerdeführer dafür zu sorgen hat, dass ihn gerichtliche Urkunden in einem laufenden Verfahren erreichen, gilt die Verfügung als zugestellt. Der angefochtene Entscheid ging innert Frist beim Bundesgericht nicht ein. Folglich ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer an die von ihm angegebene Adresse schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. September 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn