Nichteintretensverfügung (Drohung) | Straftaten
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat trat am 13. Februar 2007 auf zwei Strafanzeigen der Beschwerdeführerin gegen eine Person wegen Drohung bzw. Hausfriedensbruchs nicht ein. Einen dagegen gerichteten Rekurs wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 8. März 2007 ab. Wie die Beschwerdeführerin den beiden sie betreffenden Urteilen 6B_20/2007 und 6B_21/2007 vom 3. März 2007 entnehmen kann, ist sie zur Beschwerde nicht legitimiert. Es ist darauf nicht einzutreten.
E. 2 Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs.1 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 15.04.2007 6B 81/2007 (6B_81/2007) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 15.04.2007 6B 81/2007 (6B_81/2007) Tribunale federale Corte di diritto penale 15.04.2007 6B 81/2007 (6B_81/2007)
Nichteintretensverfügung (Drohung) | Straftaten
Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_81/2007 /rom Urteil vom 15. April 2007 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Präsident, Gerichtsschreiber Monn. Parteien X.________, Beschwerdeführerin, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich. Gegenstand Nichteintretensverfügung (Drohung), Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. März 2007. Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung zieht in Erwägung: 1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat trat am 13. Februar 2007 auf zwei Strafanzeigen der Beschwerdeführerin gegen eine Person wegen Drohung bzw. Hausfriedensbruchs nicht ein. Einen dagegen gerichteten Rekurs wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 8. März 2007 ab. Wie die Beschwerdeführerin den beiden sie betreffenden Urteilen 6B_20/2007 und 6B_21/2007 vom 3. März 2007 entnehmen kann, ist sie zur Beschwerde nicht legitimiert. Es ist darauf nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs.1 BGG). Demnach erkennt der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung im Verfahren nach Art. 108 BGG : 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 15. April 2007 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: