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6B_818/2007

Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte,

Bundesgericht · 2008-01-15 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer ist als Anzeigeerstatter bzw. Geschädigter zur Beschwerde nicht legitimiert (Art. 81 Abs. 1 BGG; BGE 133 IV 228). Dazu kommt, dass die Beschwerde im Sinne von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht hinreichend begründet ist. Im Übrigen dürfte sie auch unzulässig im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG sein. Auf die Beschwerde ist deshalb im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

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{T 0/2}

6B_818/2007

Urteil vom 15. Januar 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 23. Oktober 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer ist als Anzeigeerstatter bzw. Geschädigter zur Beschwerde nicht legitimiert (Art. 81 Abs. 1 BGG; BGE 133 IV 228). Dazu kommt, dass die Beschwerde im Sinne von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht hinreichend begründet ist. Im Übrigen dürfte sie auch unzulässig im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG sein. Auf die Beschwerde ist deshalb im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill