opencaselaw.ch

6B_812/2014

Nichtanhandnahme,

Bundesgericht · 2014-09-16 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Da der Beschwerdeführer entgegen der Vorschrift von Art. 42 Abs. 3 BGG den angefochtenen Entscheid der Beschwerde nicht beigelegt hatte, wurde er mit Verfügung vom 25. August 2014 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, den Mangel bis zum 5. September 2014 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Der angefochtene Entscheid ging innert Frist nicht ein. Androhungsgemäss ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_812/2014

Urteil vom 16. September 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. Juni 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Da der Beschwerdeführer entgegen der Vorschrift von Art. 42 Abs. 3 BGG den angefochtenen Entscheid der Beschwerde nicht beigelegt hatte, wurde er mit Verfügung vom 25. August 2014 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, den Mangel bis zum 5. September 2014 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Der angefochtene Entscheid ging innert Frist nicht ein. Androhungsgemäss ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. September 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn