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6B_80/2008

Einstellungsverfügung (Amtsmissbrauch, Freiheitsberaubung),

Bundesgericht · 2008-03-05 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass ein Verfahren wegen Amtsmissbrauchs und Freiheitsberaubung eingestellt wurde. Im vorliegenden Fall kann vollumfänglich auf das im Urteil 6B_44/2008 vom 8. Februar 2008 Gesagte verwiesen werden. An der dort dargestellten Praxis ist trotz der Ausführungen des Beschwerdeführers unter Ziff. 1 festzuhalten. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh. schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_80/2008/bri

Urteil vom 5. März 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Verhöramt des Kantons Appenzell A.Rh., Rathaus, 9043 Trogen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einstellungsverfügung (Amtsmissbrauch, Freiheitsberaubung),

Beschwerde gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh. vom 10. Dezember 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass ein Verfahren wegen Amtsmissbrauchs und Freiheitsberaubung eingestellt wurde. Im vorliegenden Fall kann vollumfänglich auf das im Urteil 6B_44/2008 vom 8. Februar 2008 Gesagte verwiesen werden. An der dort dargestellten Praxis ist trotz der Ausführungen des Beschwerdeführers unter Ziff. 1 festzuhalten. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh. schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn