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6B_804/2010

Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte,

Bundesgericht · 2010-11-30 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_804/2010

Verfügung vom 30. November 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 25. August 2010.

In Erwägung,

dass die am 20. September 2010 eingereichte Beschwerde mit Schreiben vom 25. November 2010 zurückgezogen wird,

verfügt der Präsident:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre C. Monn