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6B_798/2013

Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung),

Bundesgericht · 2013-09-17 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Das Kantonsgericht Luzern trat am 24. Juli 2013 auf eine Beschwerde nicht ein. Der Entscheid erging zur Hauptsache, weil die Beschwerdeführerin die Prozesskaution nicht zahlte und das Gesuch um Erlass der Sicherheitsleistung erst nach Ablauf der Zahlungsfrist und somit verspätet stellte. Mit der Frage des Nichteintretens wegen Nichtzahlung der Prozesskaution und Verspätung des Erlassgesuchs befasst sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vor Bundesgericht nicht, weshalb diese den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt. Es ist anzumerken, dass sich aus der Beschwerde ebenfalls nicht ergibt, inwieweit die Eventualbegründung der Vorinstanz (Entscheid, S. 3) gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Auf eine Kostenauflage wird ausnahmsweise verzichtet.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_798/2013

Urteil vom 17. September 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 24. Juli 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Kantonsgericht Luzern trat am 24. Juli 2013 auf eine Beschwerde nicht ein. Der Entscheid erging zur Hauptsache, weil die Beschwerdeführerin die Prozesskaution nicht zahlte und das Gesuch um Erlass der Sicherheitsleistung erst nach Ablauf der Zahlungsfrist und somit verspätet stellte. Mit der Frage des Nichteintretens wegen Nichtzahlung der Prozesskaution und Verspätung des Erlassgesuchs befasst sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vor Bundesgericht nicht, weshalb diese den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt. Es ist anzumerken, dass sich aus der Beschwerde ebenfalls nicht ergibt, inwieweit die Eventualbegründung der Vorinstanz (Entscheid, S. 3) gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Auf eine Kostenauflage wird ausnahmsweise verzichtet.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill